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26.03.2025
2 Meldungen
DE-SN-DD-SE011
2 Meldungen
Allgemein
2 Meldungen
Entwarnung: Ausfall der Notrufleitung 110 - Landkreise Bautzen und Görlitz
10:40
Schweregrad:
Severe
Dringlichkeit:
Immediate
Dies ist die Entwarnung zur Warnung "Ausfall der Notrufleitung 110 - Landkreise Bautzen und Görlitz" vom 26.03.2025 10:25:26 gesendet durch LZ Land SN (DEU, Dresden). Die Warnung ist aufgehoben.
Im Bereich der Landkreise Bautzen und Görlitz ist der Notruf 110 der Polizei ausgefallen.
In dringenden Fällen wählen Sie die Nr. 112.
Im Bereich der Landkreise Bautzen und Görlitz ist der Notruf 110 der Polizei ausgefallen.
In dringenden Fällen wählen Sie die Nr. 112.
Informieren Sie sich in den Medien, zum Beispiel im Lokalradio.
Ausfall der Notrufleitung 110 - Landkreise Bautzen und Görlitz
10:25
Schweregrad:
Severe
Dringlichkeit:
Immediate
Im Bereich der Landkreise Bautzen und Görlitz ist der Notruf 110 der Polizei ausgefallen.
In dringenden Fällen wählen Sie die Nr. 112.
In dringenden Fällen wählen Sie die Nr. 112.
Informieren Sie sich in den Medien, zum Beispiel im Lokalradio.
26.03.2024
2 Meldungen
DE-SN-DD-SE011
2 Meldungen
Allgemein
2 Meldungen
Entwarnung: Ausfall der Notrufleitung - Sachsen
20:26
Schweregrad:
Minor
Dringlichkeit:
Immediate
Dies ist die Entwarnung zur Warnung "Ausfall der Notrufleitung - Sachsen" vom 26.03.2024 20:10:08 gesendet durch LZ Land SN (DEU, Dresden). Die Warnung ist aufgehoben.
Im Bereich Sachsen ist der Notruf 112 für Feuerwehr und Rettungsdienst sowie 110 der Polizei derzeit erheblich beeinträchtigt. Die Leitstellen und Dienststellen sind teilweise auch telefonisch nicht erreichbar. Zur Ursache gibt es zur Zeit keine Erkenntnisse. Die Störung wird bearbeitet.
Im Bereich Sachsen ist der Notruf 112 für Feuerwehr und Rettungsdienst sowie 110 der Polizei derzeit erheblich beeinträchtigt. Die Leitstellen und Dienststellen sind teilweise auch telefonisch nicht erreichbar. Zur Ursache gibt es zur Zeit keine Erkenntnisse. Die Störung wird bearbeitet.
Informieren Sie sich in den Medien, zum Beispiel im Lokalradio.
Die Störung wird so schnell wie möglich behoben.
Die Störung wird so schnell wie möglich behoben.
Ausfall der Notrufleitung - Sachsen
20:10
Schweregrad:
Minor
Dringlichkeit:
Immediate
Im Bereich Sachsen ist der Notruf 112 für Feuerwehr und Rettungsdienst sowie 110 der Polizei derzeit erheblich beeinträchtigt. Die Leitstellen und Dienststellen sind teilweise auch telefonisch nicht erreichbar. Zur Ursache gibt es zur Zeit keine Erkenntnisse. Die Störung wird bearbeitet.
Informieren Sie sich in den Medien, zum Beispiel im Lokalradio.
Die Störung wird so schnell wie möglich behoben.
Die Störung wird so schnell wie möglich behoben.
08.02.2023
1 Meldungen
DE-SN-DD-SE011
1 Meldungen
Allgemein
1 Meldungen
Entwarnung: Coronavirus - Informationen des Sächsischen Staatsministeriums für Soz
14:50
Schweregrad:
Minor
Dringlichkeit:
Immediate
Dies ist die Entwarnung zur Warnung "Coronavirus - Informationen des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt " vom 09.01.2021 07:57:41 gesendet durch LZ Land SN (DEU, Dresden). Die Warnung ist aufgehoben.
Das Corona-Virus ist weiterhin eine ernste Gefahr für Ihre Gesundheit. Nutzen Sie die Angebote für die Corona-Schutzimpfung und frischen Sie wenn nötig Ihren Impfschutz auf. Auch wenn die sachsenweite Warnung hiermit aufgehoben wird, beachten Sie auch weiterhin die gegebenen Handlungsempfehlungen, vor allem die AHA-Regeln. Bitte informieren Sie sich auch zukünftig zum Beispiel im Bereich "Meine Orte" in der Warn-App NINA oder über Webseiten in Ihrem Landkreis bzw. des RKI über die aktuelle Corona-Lage.
Das Corona-Virus ist weiterhin eine ernste Gefahr für Ihre Gesundheit. Nutzen Sie die Angebote für die Corona-Schutzimpfung und frischen Sie wenn nötig Ihren Impfschutz auf. Auch wenn die sachsenweite Warnung hiermit aufgehoben wird, beachten Sie auch weiterhin die gegebenen Handlungsempfehlungen, vor allem die AHA-Regeln. Bitte informieren Sie sich auch zukünftig zum Beispiel im Bereich "Meine Orte" in der Warn-App NINA oder über Webseiten in Ihrem Landkreis bzw. des RKI über die aktuelle Corona-Lage.
Informieren Sie sich in den Medien, zum Beispiel im Lokalradio.
Die Verordnungstexte sowie die weiteren Allgemeinverfügungen, Anordnungen und Regelungen finden Sie im Internet unter coronavirus.sachsen.de.
Bitte verfolgen Sie die Informationen des Freistaates und der Behörden vor Ort beispielsweise in der Presse, im Radio, im Fernsehen sowie auf Facebook, Twitter und Instagram.
Die Verordnungstexte sowie die weiteren Allgemeinverfügungen, Anordnungen und Regelungen finden Sie im Internet unter coronavirus.sachsen.de.
Bitte verfolgen Sie die Informationen des Freistaates und der Behörden vor Ort beispielsweise in der Presse, im Radio, im Fernsehen sowie auf Facebook, Twitter und Instagram.
15.04.2021
1 Meldungen
DE-SN-DD-SE011
1 Meldungen
Allgemein
1 Meldungen
Entwarnung: Fund von Weltkriegsmunition (Fliegerbombe) im Bereich Chemnitz OT Einsiedel / LK ERZ Ortslage Dittersdorf
15:20
Schweregrad:
Minor
Dringlichkeit:
Immediate
Dies ist die Entwarnung zur Warnung "Fund von Weltkriegsmunition (Fliegerbombe) im Bereich Chemnitz OT Einsiedel / LK ERZ Ortslage Dittersdorf" vom 14.04.2021 21:52:56 gesendet durch LZ Land SN (DEU, Dresden). Die Warnung ist aufgehoben.
Am Mittwoch, 14.04.2021 wurde eine Fliegerbombe im Landkreis Chemnitz - Bereich Einsiedler Wald nähe des Mühlberges aufgefunden.
Dafür wird am Donnerstag, 15.04.2021 ein Sperrkreis eingerichtet. Die davon betroffenen Straßen sind auf dem markierten Gefährdungsbereich ersichtlich.
Am Mittwoch, 14.04.2021 wurde eine Fliegerbombe im Landkreis Chemnitz - Bereich Einsiedler Wald nähe des Mühlberges aufgefunden.
Dafür wird am Donnerstag, 15.04.2021 ein Sperrkreis eingerichtet. Die davon betroffenen Straßen sind auf dem markierten Gefährdungsbereich ersichtlich.
Umfahren Sie das betroffene Gebiet weiträumig.
Informieren Sie sich in den Medien, zum Beispiel im Lokalradio.
Bürger, die im Zeitraum der Evakuierungsmaßnahmen ihre Wohnungen verlassen, sind dazu aufgefordert, dies deutlich sichtbar zu machen. Hierzu ist an den Wohnungstüren schriftlich eine deutlich sichtbare Nachricht und eine telefonische Erreichbarkeit des Bürgers zu hinterlassen.
Informieren Sie sich in den Medien, zum Beispiel im Lokalradio.
Bürger, die im Zeitraum der Evakuierungsmaßnahmen ihre Wohnungen verlassen, sind dazu aufgefordert, dies deutlich sichtbar zu machen. Hierzu ist an den Wohnungstüren schriftlich eine deutlich sichtbare Nachricht und eine telefonische Erreichbarkeit des Bürgers zu hinterlassen.
14.04.2021
1 Meldungen
DE-SN-DD-SE011
1 Meldungen
Allgemein
1 Meldungen
Fund von Weltkriegsmunition (Fliegerbombe) im Bereich Chemnitz OT Einsiedel / LK ERZ Ortslage Dittersdorf
21:53
Schweregrad:
Minor
Dringlichkeit:
Immediate
Am Mittwoch, 14.04.2021 wurde eine Fliegerbombe im Landkreis Chemnitz - Bereich Einsiedler Wald nähe des Mühlberges aufgefunden.
Dafür wird am Donnerstag, 15.04.2021 ein Sperrkreis eingerichtet. Die davon betroffenen Straßen sind auf dem markierten Gefährdungsbereich ersichtlich.
Dafür wird am Donnerstag, 15.04.2021 ein Sperrkreis eingerichtet. Die davon betroffenen Straßen sind auf dem markierten Gefährdungsbereich ersichtlich.
Umfahren Sie das betroffene Gebiet weiträumig.
Informieren Sie sich in den Medien, zum Beispiel im Lokalradio.
Bürger, die im Zeitraum der Evakuierungsmaßnahmen ihre Wohnungen verlassen, sind dazu aufgefordert, dies deutlich sichtbar zu machen. Hierzu ist an den Wohnungstüren schriftlich eine deutlich sichtbare Nachricht und eine telefonische Erreichbarkeit des Bürgers zu hinterlassen.
Informieren Sie sich in den Medien, zum Beispiel im Lokalradio.
Bürger, die im Zeitraum der Evakuierungsmaßnahmen ihre Wohnungen verlassen, sind dazu aufgefordert, dies deutlich sichtbar zu machen. Hierzu ist an den Wohnungstüren schriftlich eine deutlich sichtbare Nachricht und eine telefonische Erreichbarkeit des Bürgers zu hinterlassen.
09.01.2021
2 Meldungen
DE-SN-DD-SE011
2 Meldungen
Allgemein
2 Meldungen
07:57
Schweregrad:
Minor
Dringlichkeit:
Immediate
Im Rahmen der Bekämpfung der Corona-Pandemie hat der Freistaat Sachsen die sächsische Corona-Schutzverordnung und die sächsische Corona-Quarantäne-Verordnung erlassen. Diese unterliegen ständigen Aktualisierungen.
Die aktuellen Fassungen der Verordnungstexte können unter den unten aufgeführten Links eingesehen werden. Darüber hinaus sind in den Meldungen der Landkreise und kreisfreien Städte weitere Informationen einschließlich Verlinkungen unter der Rubrik "Corona-Regeln" abrufbar.
Die aktuellen Fassungen der Verordnungstexte können unter den unten aufgeführten Links eingesehen werden. Darüber hinaus sind in den Meldungen der Landkreise und kreisfreien Städte weitere Informationen einschließlich Verlinkungen unter der Rubrik "Corona-Regeln" abrufbar.
Informieren Sie sich in den Medien, zum Beispiel im Lokalradio.
Die Verordnungstexte sowie die weiteren Allgemeinverfügungen, Anordnungen und Regelungen finden Sie im Internet unter coronavirus.sachsen.de.
Bitte verfolgen Sie die Informationen des Freistaates und der Behörden vor Ort beispielsweise in der Presse, im Radio, im Fernsehen sowie auf Facebook, Twitter und Instagram.
Die Verordnungstexte sowie die weiteren Allgemeinverfügungen, Anordnungen und Regelungen finden Sie im Internet unter coronavirus.sachsen.de.
Bitte verfolgen Sie die Informationen des Freistaates und der Behörden vor Ort beispielsweise in der Presse, im Radio, im Fernsehen sowie auf Facebook, Twitter und Instagram.
07:44
Schweregrad:
Minor
Dringlichkeit:
Immediate
Dies ist die Entwarnung zur Warnung "Coronavirus: Neue Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt" vom 30.12.2020 20:48:11 gesendet durch LZ Land SN (DEU, Dresden). Die Warnung ist aufgehoben.
Der Freistaat Sachsen informiert:
Änderungen der sächsischen Corona-Quarantäne-Verordnung
Ab dem 31. Dezember 2020 gilt:
Für Einreisende aus ausländischen Risikogebieten (gemäß Robert Koch-Institut), wird die bisherige Pflicht zur häuslichen Absonderung um die Pflicht zur unverzüglichen Vorlage eines Testergebnisses beim zuständigen Gesundheitsamt ergänzt. Der Test darf bei der Einreise nicht länger als 24 Stunden zurückliegen. Er kann auch bei der Einreise abgenommen oder, wenn das nicht möglich ist, bis zu 48 Stunden nach der Einreise nachgeholt werden. Die Testung aller Einreisenden aus ausländischen Risikogebieten soll dabei helfen, Infektionsketten zu erkennen und zu unterbinden. Die Kosten für die Testung sind von den Einreisenden selbst zu tragen. Die Testpflicht kann durch einen PCR-Test oder durch einen Antigen-Schnelltest erfüllt werden.
Ab dem 11. Januar 2021 gilt:
Grenzpendler und Grenzgänger, d. h. alle Personen, die aus Sachsen in die Nachbarländer oder umgekehrt einreisen, um zu arbeiten, einer Ausbildung nachzugehen oder um zu studieren, müssen sich regelmäßig auf eigene Kosten (z. B. durch den Arbeitgeber) testen lassen, mindestens zweimal wöchentlich.
Mehr Informationen unter: https://www.coronavirus.sachsen.de/informationen-fuer-einreisende-nach-sachsen-7298.html
Details sind im Verordnungstext einsehbar.
Der Freistaat Sachsen informiert:
Änderungen der sächsischen Corona-Quarantäne-Verordnung
Ab dem 31. Dezember 2020 gilt:
Für Einreisende aus ausländischen Risikogebieten (gemäß Robert Koch-Institut), wird die bisherige Pflicht zur häuslichen Absonderung um die Pflicht zur unverzüglichen Vorlage eines Testergebnisses beim zuständigen Gesundheitsamt ergänzt. Der Test darf bei der Einreise nicht länger als 24 Stunden zurückliegen. Er kann auch bei der Einreise abgenommen oder, wenn das nicht möglich ist, bis zu 48 Stunden nach der Einreise nachgeholt werden. Die Testung aller Einreisenden aus ausländischen Risikogebieten soll dabei helfen, Infektionsketten zu erkennen und zu unterbinden. Die Kosten für die Testung sind von den Einreisenden selbst zu tragen. Die Testpflicht kann durch einen PCR-Test oder durch einen Antigen-Schnelltest erfüllt werden.
Ab dem 11. Januar 2021 gilt:
Grenzpendler und Grenzgänger, d. h. alle Personen, die aus Sachsen in die Nachbarländer oder umgekehrt einreisen, um zu arbeiten, einer Ausbildung nachzugehen oder um zu studieren, müssen sich regelmäßig auf eigene Kosten (z. B. durch den Arbeitgeber) testen lassen, mindestens zweimal wöchentlich.
Mehr Informationen unter: https://www.coronavirus.sachsen.de/informationen-fuer-einreisende-nach-sachsen-7298.html
Details sind im Verordnungstext einsehbar.
Informieren Sie sich in den Medien, zum Beispiel im Lokalradio.
Den Verordnungstext sowie die weiteren Allgemeinverfügungen, Anordnungen und Regelungen finden Sie im Internet (Link unter Weitere Informationen). Bitte verfolgen Sie die Informationen des Freistaates und der Behörden vor Ort beispielsweise in der Presse, im Radio, im Fernsehen sowie auf Facebook, Twitter und Instagram.
Den Verordnungstext sowie die weiteren Allgemeinverfügungen, Anordnungen und Regelungen finden Sie im Internet (Link unter Weitere Informationen). Bitte verfolgen Sie die Informationen des Freistaates und der Behörden vor Ort beispielsweise in der Presse, im Radio, im Fernsehen sowie auf Facebook, Twitter und Instagram.
30.12.2020
2 Meldungen
DE-SN-DD-SE011
2 Meldungen
Allgemein
2 Meldungen
20:53
Schweregrad:
Minor
Dringlichkeit:
Immediate
Dies ist die Entwarnung zur Warnung "Geänderte Sächsische Corona-Quarantäne-Verordnung" vom 17.11.2020 10:44:25 gesendet durch LZ Land SN (DEU, Dresden). Die Warnung ist aufgehoben.
Das sächsische Sozialministerium hat die Ausnahmeregelungen für den "Kleinen Grenzverkehr" geändert und die sächsische Quarantäne-Verordnung entsprechend angepasst.
Ab 17. November 2020 gilt: Personen dürfen im Rahmen des Grenzverkehrs nur noch für maximal 12 Stunden ohne Quarantänepflicht aus einem ausländischen Risikogebiet nach Sachsen einreisen oder sich für weniger als 12 Stunden im ausländischen Risikogebiet aufhalten, wenn sie einen triftigen Grund haben. Dazu zählen berufliche, soziale oder medizinische Gründe.
Gleichzeitig darf der Aufenthalt nicht dem Einkauf, der privaten Teilnahme an einer kulturellen Veranstaltung, einem Sportereignis, einer öffentlichen Festivität oder einer sonstigen Freizeitveranstaltung dienen oder gedient haben.
Details sind im Verordnungstext einsehbar.
Die Rechtsverordnung gilt ab 17. November 2020.
Das sächsische Sozialministerium hat die Ausnahmeregelungen für den "Kleinen Grenzverkehr" geändert und die sächsische Quarantäne-Verordnung entsprechend angepasst.
Ab 17. November 2020 gilt: Personen dürfen im Rahmen des Grenzverkehrs nur noch für maximal 12 Stunden ohne Quarantänepflicht aus einem ausländischen Risikogebiet nach Sachsen einreisen oder sich für weniger als 12 Stunden im ausländischen Risikogebiet aufhalten, wenn sie einen triftigen Grund haben. Dazu zählen berufliche, soziale oder medizinische Gründe.
Gleichzeitig darf der Aufenthalt nicht dem Einkauf, der privaten Teilnahme an einer kulturellen Veranstaltung, einem Sportereignis, einer öffentlichen Festivität oder einer sonstigen Freizeitveranstaltung dienen oder gedient haben.
Details sind im Verordnungstext einsehbar.
Die Rechtsverordnung gilt ab 17. November 2020.
Informieren Sie sich in den Medien, zum Beispiel im Lokalradio.
Den Verordnungstext sowie die weiteren Allgemeinverfügungen, Anordnungen und Regelungen finden Sie im Internet (Link unter Weitere Informationen). Bitte verfolgen Sie die Informationen des Freistaates und der Behörden vor Ort beispielsweise in der Presse, im Radio, im Fernsehen sowie auf Facebook, Twitter und Instagram.
Den Verordnungstext sowie die weiteren Allgemeinverfügungen, Anordnungen und Regelungen finden Sie im Internet (Link unter Weitere Informationen). Bitte verfolgen Sie die Informationen des Freistaates und der Behörden vor Ort beispielsweise in der Presse, im Radio, im Fernsehen sowie auf Facebook, Twitter und Instagram.
20:48
Schweregrad:
Minor
Dringlichkeit:
Immediate
Der Freistaat Sachsen informiert:
Änderungen der sächsischen Corona-Quarantäne-Verordnung
Ab dem 31. Dezember 2020 gilt:
Für Einreisende aus ausländischen Risikogebieten (gemäß Robert Koch-Institut), wird die bisherige Pflicht zur häuslichen Absonderung um die Pflicht zur unverzüglichen Vorlage eines Testergebnisses beim zuständigen Gesundheitsamt ergänzt. Der Test darf bei der Einreise nicht länger als 24 Stunden zurückliegen. Er kann auch bei der Einreise abgenommen oder, wenn das nicht möglich ist, bis zu 48 Stunden nach der Einreise nachgeholt werden. Die Testung aller Einreisenden aus ausländischen Risikogebieten soll dabei helfen, Infektionsketten zu erkennen und zu unterbinden. Die Kosten für die Testung sind von den Einreisenden selbst zu tragen. Die Testpflicht kann durch einen PCR-Test oder durch einen Antigen-Schnelltest erfüllt werden.
Ab dem 11. Januar 2021 gilt:
Grenzpendler und Grenzgänger, d. h. alle Personen, die aus Sachsen in die Nachbarländer oder umgekehrt einreisen, um zu arbeiten, einer Ausbildung nachzugehen oder um zu studieren, müssen sich regelmäßig auf eigene Kosten (z. B. durch den Arbeitgeber) testen lassen, mindestens zweimal wöchentlich.
Mehr Informationen unter: https://www.coronavirus.sachsen.de/informationen-fuer-einreisende-nach-sachsen-7298.html
Details sind im Verordnungstext einsehbar.
Änderungen der sächsischen Corona-Quarantäne-Verordnung
Ab dem 31. Dezember 2020 gilt:
Für Einreisende aus ausländischen Risikogebieten (gemäß Robert Koch-Institut), wird die bisherige Pflicht zur häuslichen Absonderung um die Pflicht zur unverzüglichen Vorlage eines Testergebnisses beim zuständigen Gesundheitsamt ergänzt. Der Test darf bei der Einreise nicht länger als 24 Stunden zurückliegen. Er kann auch bei der Einreise abgenommen oder, wenn das nicht möglich ist, bis zu 48 Stunden nach der Einreise nachgeholt werden. Die Testung aller Einreisenden aus ausländischen Risikogebieten soll dabei helfen, Infektionsketten zu erkennen und zu unterbinden. Die Kosten für die Testung sind von den Einreisenden selbst zu tragen. Die Testpflicht kann durch einen PCR-Test oder durch einen Antigen-Schnelltest erfüllt werden.
Ab dem 11. Januar 2021 gilt:
Grenzpendler und Grenzgänger, d. h. alle Personen, die aus Sachsen in die Nachbarländer oder umgekehrt einreisen, um zu arbeiten, einer Ausbildung nachzugehen oder um zu studieren, müssen sich regelmäßig auf eigene Kosten (z. B. durch den Arbeitgeber) testen lassen, mindestens zweimal wöchentlich.
Mehr Informationen unter: https://www.coronavirus.sachsen.de/informationen-fuer-einreisende-nach-sachsen-7298.html
Details sind im Verordnungstext einsehbar.
Informieren Sie sich in den Medien, zum Beispiel im Lokalradio.
Den Verordnungstext sowie die weiteren Allgemeinverfügungen, Anordnungen und Regelungen finden Sie im Internet (Link unter Weitere Informationen). Bitte verfolgen Sie die Informationen des Freistaates und der Behörden vor Ort beispielsweise in der Presse, im Radio, im Fernsehen sowie auf Facebook, Twitter und Instagram.
Den Verordnungstext sowie die weiteren Allgemeinverfügungen, Anordnungen und Regelungen finden Sie im Internet (Link unter Weitere Informationen). Bitte verfolgen Sie die Informationen des Freistaates und der Behörden vor Ort beispielsweise in der Presse, im Radio, im Fernsehen sowie auf Facebook, Twitter und Instagram.
16.12.2020
2 Meldungen
DE-SN-DD-SE011
2 Meldungen
Allgemein
2 Meldungen
11:18
Schweregrad:
Minor
Dringlichkeit:
Immediate
Dies ist die Entwarnung zur Warnung "Neue Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zum Schutz vor dem Coronavirus " vom 15.12.2020 17:32:23 gesendet durch LZ Land SN (DEU, Dresden). Die Warnung ist aufgehoben.
Die aktuelle sächsische Corona-Schutz-Verordnung ist an die Beschlüsse der Bundeskanzlerin und der Ministerpräsidentinnen und -präsidenten angepasst worden.
Geändert wurden die Kontaktbeschränkungen über die Weihnachtstage: Nun gilt, dass im Zeitraum vom 24. Dezember bis 26. Dezember als Ausnahme Treffen mit vier über den eigenen Hausstand hinausgehenden Personen, zuzüglich Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres, aus dem engsten Familien- und Freundeskreis zugelassen sind. Dies umfasst Ehegatten, Lebenspartner und Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft sowie Verwandten in gerader Linie, Geschwister, Geschwisterkinder und deren jeweilige Haushaltsangehörige. Solche Treffen sind auch zulässig, wenn dies mehr als zwei Hausstände oder fünf Personen ab Vollendung des 14. Lebensjahres bedeutet.
Angesichts des hohen Infektionsgeschehens wird dringend empfohlen, Kontakte in den fünf bis sieben Tagen vor Familientreffen zu Weihnachten auf ein absolutes Minimum zu reduzieren.
Friseure müssen schließen. Der Großhandel, beschränkt auf Gewerbetreibende, darf öffnen.
Das bundesweite Verkaufsverbot von Pyrotechnik vor Silvester regelt der Bund.
Für Krankenhäuser, Alten- und Pflegeheime o.ä. sowie ambulante Pflegedienste wird eine regelmäßige Testung für die Beschäftigten, möglichst zweimal wöchentlich, angeordnet.
Der Anspruch auf Notbetreuung wurde ausgeweitet auf Beschäftigte von Bestattungsunternehmen und Beschäftigte von Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen.
Weitere Details sind im Verordnungstext einsehbar.
Die Rechtsverordnung gilt vom 16. Dezember 2020 bis einschließlich 10. Januar 2021.
Die aktuelle sächsische Corona-Schutz-Verordnung ist an die Beschlüsse der Bundeskanzlerin und der Ministerpräsidentinnen und -präsidenten angepasst worden.
Geändert wurden die Kontaktbeschränkungen über die Weihnachtstage: Nun gilt, dass im Zeitraum vom 24. Dezember bis 26. Dezember als Ausnahme Treffen mit vier über den eigenen Hausstand hinausgehenden Personen, zuzüglich Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres, aus dem engsten Familien- und Freundeskreis zugelassen sind. Dies umfasst Ehegatten, Lebenspartner und Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft sowie Verwandten in gerader Linie, Geschwister, Geschwisterkinder und deren jeweilige Haushaltsangehörige. Solche Treffen sind auch zulässig, wenn dies mehr als zwei Hausstände oder fünf Personen ab Vollendung des 14. Lebensjahres bedeutet.
Angesichts des hohen Infektionsgeschehens wird dringend empfohlen, Kontakte in den fünf bis sieben Tagen vor Familientreffen zu Weihnachten auf ein absolutes Minimum zu reduzieren.
Friseure müssen schließen. Der Großhandel, beschränkt auf Gewerbetreibende, darf öffnen.
Das bundesweite Verkaufsverbot von Pyrotechnik vor Silvester regelt der Bund.
Für Krankenhäuser, Alten- und Pflegeheime o.ä. sowie ambulante Pflegedienste wird eine regelmäßige Testung für die Beschäftigten, möglichst zweimal wöchentlich, angeordnet.
Der Anspruch auf Notbetreuung wurde ausgeweitet auf Beschäftigte von Bestattungsunternehmen und Beschäftigte von Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen.
Weitere Details sind im Verordnungstext einsehbar.
Die Rechtsverordnung gilt vom 16. Dezember 2020 bis einschließlich 10. Januar 2021.
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Den Verordnungstext sowie die weiteren Allgemeinverfügungen, Anordnungen und Regelungen finden Sie im Internet unter coronavirus.sachsen.de.
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Den Verordnungstext sowie die weiteren Allgemeinverfügungen, Anordnungen und Regelungen finden Sie im Internet unter coronavirus.sachsen.de.
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11:15
Schweregrad:
Minor
Dringlichkeit:
Immediate
Die aktuelle sächsische Corona-Schutz-Verordnung ist an die Beschlüsse der Bundeskanzlerin und der Ministerpräsidentinnen und -präsidenten angepasst worden.
Geändert wurden die Kontaktbeschränkungen über die Weihnachtstage: Nun gilt, dass im Zeitraum vom 24. Dezember bis 26. Dezember als Ausnahme Treffen mit vier über den eigenen Hausstand hinausgehenden Personen, zuzüglich Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres, aus dem engsten Familien- und Freundeskreis zugelassen sind. Dies umfasst Ehegatten, Lebenspartner und Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft sowie Verwandten in gerader Linie, Geschwister, Geschwisterkinder und deren jeweilige Haushaltsangehörige. Solche Treffen sind auch zulässig, wenn dies mehr als zwei Hausstände oder fünf Personen ab Vollendung des 14. Lebensjahres bedeutet.
Angesichts des hohen Infektionsgeschehens wird dringend empfohlen, Kontakte in den fünf bis sieben Tagen vor Familientreffen zu Weihnachten auf ein absolutes Minimum zu reduzieren.
Friseure müssen schließen. Der Großhandel, beschränkt auf Gewerbetreibende, darf öffnen.
Das bundesweite Verkaufsverbot von Pyrotechnik vor Silvester regelt der Bund.
Für Alten- und Pflegeheime sowie ambulante Pflegedienste wird eine regelmäßige Testung für die Beschäftigten, möglichst zweimal wöchentlich, angeordnet.
Der Anspruch auf Notbetreuung wurde ausgeweitet auf Beschäftigte von Bestattungsunternehmen und Beschäftigte von Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen.
Weitere Details sind im Verordnungstext einsehbar.
Die Rechtsverordnung gilt vom 16. Dezember 2020 bis einschließlich 10. Januar 2021.
Geändert wurden die Kontaktbeschränkungen über die Weihnachtstage: Nun gilt, dass im Zeitraum vom 24. Dezember bis 26. Dezember als Ausnahme Treffen mit vier über den eigenen Hausstand hinausgehenden Personen, zuzüglich Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres, aus dem engsten Familien- und Freundeskreis zugelassen sind. Dies umfasst Ehegatten, Lebenspartner und Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft sowie Verwandten in gerader Linie, Geschwister, Geschwisterkinder und deren jeweilige Haushaltsangehörige. Solche Treffen sind auch zulässig, wenn dies mehr als zwei Hausstände oder fünf Personen ab Vollendung des 14. Lebensjahres bedeutet.
Angesichts des hohen Infektionsgeschehens wird dringend empfohlen, Kontakte in den fünf bis sieben Tagen vor Familientreffen zu Weihnachten auf ein absolutes Minimum zu reduzieren.
Friseure müssen schließen. Der Großhandel, beschränkt auf Gewerbetreibende, darf öffnen.
Das bundesweite Verkaufsverbot von Pyrotechnik vor Silvester regelt der Bund.
Für Alten- und Pflegeheime sowie ambulante Pflegedienste wird eine regelmäßige Testung für die Beschäftigten, möglichst zweimal wöchentlich, angeordnet.
Der Anspruch auf Notbetreuung wurde ausgeweitet auf Beschäftigte von Bestattungsunternehmen und Beschäftigte von Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen.
Weitere Details sind im Verordnungstext einsehbar.
Die Rechtsverordnung gilt vom 16. Dezember 2020 bis einschließlich 10. Januar 2021.
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15.12.2020
1 Meldungen
DE-SN-DD-SE011
1 Meldungen
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1 Meldungen
17:32
Schweregrad:
Minor
Dringlichkeit:
Immediate
Die aktuelle sächsische Corona-Schutz-Verordnung ist an die Beschlüsse der Bundeskanzlerin und der Ministerpräsidentinnen und -präsidenten angepasst worden.
Geändert wurden die Kontaktbeschränkungen über die Weihnachtstage: Nun gilt, dass im Zeitraum vom 24. Dezember bis 26. Dezember als Ausnahme Treffen mit vier über den eigenen Hausstand hinausgehenden Personen, zuzüglich Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres, aus dem engsten Familien- und Freundeskreis zugelassen sind. Dies umfasst Ehegatten, Lebenspartner und Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft sowie Verwandten in gerader Linie, Geschwister, Geschwisterkinder und deren jeweilige Haushaltsangehörige. Solche Treffen sind auch zulässig, wenn dies mehr als zwei Hausstände oder fünf Personen ab Vollendung des 14. Lebensjahres bedeutet.
Angesichts des hohen Infektionsgeschehens wird dringend empfohlen, Kontakte in den fünf bis sieben Tagen vor Familientreffen zu Weihnachten auf ein absolutes Minimum zu reduzieren.
Friseure müssen schließen. Der Großhandel, beschränkt auf Gewerbetreibende, darf öffnen.
Das bundesweite Verkaufsverbot von Pyrotechnik vor Silvester regelt der Bund.
Für Krankenhäuser, Alten- und Pflegeheime o.ä. sowie ambulante Pflegedienste wird eine regelmäßige Testung für die Beschäftigten, möglichst zweimal wöchentlich, angeordnet.
Der Anspruch auf Notbetreuung wurde ausgeweitet auf Beschäftigte von Bestattungsunternehmen und Beschäftigte von Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen.
Weitere Details sind im Verordnungstext einsehbar.
Die Rechtsverordnung gilt vom 16. Dezember 2020 bis einschließlich 10. Januar 2021.
Geändert wurden die Kontaktbeschränkungen über die Weihnachtstage: Nun gilt, dass im Zeitraum vom 24. Dezember bis 26. Dezember als Ausnahme Treffen mit vier über den eigenen Hausstand hinausgehenden Personen, zuzüglich Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres, aus dem engsten Familien- und Freundeskreis zugelassen sind. Dies umfasst Ehegatten, Lebenspartner und Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft sowie Verwandten in gerader Linie, Geschwister, Geschwisterkinder und deren jeweilige Haushaltsangehörige. Solche Treffen sind auch zulässig, wenn dies mehr als zwei Hausstände oder fünf Personen ab Vollendung des 14. Lebensjahres bedeutet.
Angesichts des hohen Infektionsgeschehens wird dringend empfohlen, Kontakte in den fünf bis sieben Tagen vor Familientreffen zu Weihnachten auf ein absolutes Minimum zu reduzieren.
Friseure müssen schließen. Der Großhandel, beschränkt auf Gewerbetreibende, darf öffnen.
Das bundesweite Verkaufsverbot von Pyrotechnik vor Silvester regelt der Bund.
Für Krankenhäuser, Alten- und Pflegeheime o.ä. sowie ambulante Pflegedienste wird eine regelmäßige Testung für die Beschäftigten, möglichst zweimal wöchentlich, angeordnet.
Der Anspruch auf Notbetreuung wurde ausgeweitet auf Beschäftigte von Bestattungsunternehmen und Beschäftigte von Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen.
Weitere Details sind im Verordnungstext einsehbar.
Die Rechtsverordnung gilt vom 16. Dezember 2020 bis einschließlich 10. Januar 2021.
Informieren Sie sich in den Medien, zum Beispiel im Lokalradio.
Den Verordnungstext sowie die weiteren Allgemeinverfügungen, Anordnungen und Regelungen finden Sie im Internet unter coronavirus.sachsen.de.
Bitte verfolgen Sie die Informationen des Freistaates und der Behörden vor Ort beispielsweise in der Presse, im Radio, im Fernsehen sowie auf Facebook, Twitter und Instagram.
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30.11.2020
1 Meldungen
DE-SN-DD-SE011
1 Meldungen
Gefahreninformation
1 Meldungen
Neue Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zum Schutz vor dem Coronavirus
23:49
Schweregrad:
Minor
Dringlichkeit:
Immediate
Betroffene Gebiete:
Bundesland: Freistaat Sachsen
Das Kabinett hat die Corona-Schutz-Verordnung geändert. Die neue Verordnung enthält schärfere Kontaktbeschränkungen:
Ansammlungen und Zusammenkünfte im öffentlichen und privaten Raum sind auf höchstens zwei Hausstände bis maximal fünf Personen zu begrenzen. Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres werden nicht mitgezählt. Anlässlich des Weihnachsfestes sind ab 23. Dezember Treffen mit insgesamt zehn Personen aus dem Familien- und Freundeskreis zulässig. Die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung wird ausgeweitet. Sie gilt nun auch in Arbeits- und Betriebsstätten außer am unmittelbaren Arbeitsplatz, sofern der Mindestabstand von 1,5 Metern dort eingehalten werden kann.
Die derzeit gültigen Vorgaben zur Schließung von Einrichtungen und Angeboten im Bereich Freizeit und Kultur bleiben bestehen. Musikschulen dürfen wieder für den Einzelunterricht öffnen.
In den Geschäften mit einer Verkaufsfläche von bis zu 800 Quadratmetern darf sich nicht mehr als ein Kunde pro zehn Quadratmetern Verkaufsfläche aufhalten. Bei Geschäften mit mehr als als 800 Quadratmetern Verkaufsfläche darf sich insgesamt auf einer Fläche von 800 Quadratmetern höchstens ein Kunde pro zehn Quadratmetern Verkaufsfläche aufhalten, auf der darüber hinaus gehenden Fläche höchstens ein Kunde pro 20 Quadratmetern.
Weitere Einschränkungen in besonders betroffenen Regionen (Hotspots)
Neu geregelt wird die Verpflichtung der Landkreise und Kreisfreien Städte, ab fünf Tagen andauernder Überschreitung des Inzidenzwertes von 50 Neuinfektionen auf 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen weitere Maßnahmen anzuordnen. Dazu gehören insbesondere:
- ein umfassendes oder auf bestimmte Zeiten und Orte beschränktes Verbot der Alkoholabgabe oder des Alkoholkonsums
- die Schließung von Einrichtungen der Erwachsenenbildung und
- die weitere Beschränkung der Teilnehmerzahlen von Versammlungen, wenn dies aus infektionsschutzrechlichen Gründen geboten ist.
Ab fünf Tagen andauernder Überschreitung des Inzidenzwertes von 200 Neuinfektionen auf 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen sind durch die Landkreise oder Kreisfreien Städte zeitlich befristete Ausgangsbeschränkungen anzuordnen. Das Verlassen der häuslichen Unterkunft ohne triftigen Grund ist untersagt. Zu den triftigen Gründen gehören:
- Weg zur Schule, Arbeit, Kita, Arzt,
- Einkaufen (innerhalb des eigenen Landkreises bzw. Kreisfreien Stadt sowie des Nachbarlandkreise bzw. benachbarten Kreisfreien Stadt), Inanspruchnahme sonstiger Dienstleistungen,
- Besuche, soweit durch Kontaktbeschränkung erlaubt,
- Unterstützung Hilfsbedürftiger,
- Begleitung Sterbender sowie Beerdigungen im engsten Familienkreis,
- Sport und Bewegung im Freien im Umkreis von 15 Kilometern des Wohnbereichs sowie
- Besuch des eigenen oder gepachteten Kleingartens oder Grundstückes unter Einhaltung der Kontaktbeschränkungen.
Versammlungen in Landkreisen oder in Kreisfreien Städten, in denen der Inzidenzwert von 200 Neuinfektionen auf 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen fünf Tag lang überschritten wird, sind auf maximal auf 200 Teilnehmer zu beschränken. Ein auf bestimmte Zeiten und Orte beschränktes Verbot der Alkoholabgabe oder des Alkoholkonsums ist anzuordnen.
Weitere Details sind im Verordnungstext einsehbar.
Die Rechtsverordnung gilt vom 1. Dezember 2020 bis einschließlich 28. Dezember 2020.
Nach Beseitigung der Gefahr ist immer eine Entwarnung erforderlich!
Ansammlungen und Zusammenkünfte im öffentlichen und privaten Raum sind auf höchstens zwei Hausstände bis maximal fünf Personen zu begrenzen. Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres werden nicht mitgezählt. Anlässlich des Weihnachsfestes sind ab 23. Dezember Treffen mit insgesamt zehn Personen aus dem Familien- und Freundeskreis zulässig. Die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung wird ausgeweitet. Sie gilt nun auch in Arbeits- und Betriebsstätten außer am unmittelbaren Arbeitsplatz, sofern der Mindestabstand von 1,5 Metern dort eingehalten werden kann.
Die derzeit gültigen Vorgaben zur Schließung von Einrichtungen und Angeboten im Bereich Freizeit und Kultur bleiben bestehen. Musikschulen dürfen wieder für den Einzelunterricht öffnen.
In den Geschäften mit einer Verkaufsfläche von bis zu 800 Quadratmetern darf sich nicht mehr als ein Kunde pro zehn Quadratmetern Verkaufsfläche aufhalten. Bei Geschäften mit mehr als als 800 Quadratmetern Verkaufsfläche darf sich insgesamt auf einer Fläche von 800 Quadratmetern höchstens ein Kunde pro zehn Quadratmetern Verkaufsfläche aufhalten, auf der darüber hinaus gehenden Fläche höchstens ein Kunde pro 20 Quadratmetern.
Weitere Einschränkungen in besonders betroffenen Regionen (Hotspots)
Neu geregelt wird die Verpflichtung der Landkreise und Kreisfreien Städte, ab fünf Tagen andauernder Überschreitung des Inzidenzwertes von 50 Neuinfektionen auf 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen weitere Maßnahmen anzuordnen. Dazu gehören insbesondere:
- ein umfassendes oder auf bestimmte Zeiten und Orte beschränktes Verbot der Alkoholabgabe oder des Alkoholkonsums
- die Schließung von Einrichtungen der Erwachsenenbildung und
- die weitere Beschränkung der Teilnehmerzahlen von Versammlungen, wenn dies aus infektionsschutzrechlichen Gründen geboten ist.
Ab fünf Tagen andauernder Überschreitung des Inzidenzwertes von 200 Neuinfektionen auf 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen sind durch die Landkreise oder Kreisfreien Städte zeitlich befristete Ausgangsbeschränkungen anzuordnen. Das Verlassen der häuslichen Unterkunft ohne triftigen Grund ist untersagt. Zu den triftigen Gründen gehören:
- Weg zur Schule, Arbeit, Kita, Arzt,
- Einkaufen (innerhalb des eigenen Landkreises bzw. Kreisfreien Stadt sowie des Nachbarlandkreise bzw. benachbarten Kreisfreien Stadt), Inanspruchnahme sonstiger Dienstleistungen,
- Besuche, soweit durch Kontaktbeschränkung erlaubt,
- Unterstützung Hilfsbedürftiger,
- Begleitung Sterbender sowie Beerdigungen im engsten Familienkreis,
- Sport und Bewegung im Freien im Umkreis von 15 Kilometern des Wohnbereichs sowie
- Besuch des eigenen oder gepachteten Kleingartens oder Grundstückes unter Einhaltung der Kontaktbeschränkungen.
Versammlungen in Landkreisen oder in Kreisfreien Städten, in denen der Inzidenzwert von 200 Neuinfektionen auf 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen fünf Tag lang überschritten wird, sind auf maximal auf 200 Teilnehmer zu beschränken. Ein auf bestimmte Zeiten und Orte beschränktes Verbot der Alkoholabgabe oder des Alkoholkonsums ist anzuordnen.
Weitere Details sind im Verordnungstext einsehbar.
Die Rechtsverordnung gilt vom 1. Dezember 2020 bis einschließlich 28. Dezember 2020.
Nach Beseitigung der Gefahr ist immer eine Entwarnung erforderlich!
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17.11.2020
1 Meldungen
DE-SN-DD-SE011
1 Meldungen
Allgemein
1 Meldungen
10:44
Schweregrad:
Minor
Dringlichkeit:
Immediate
Das sächsische Sozialministerium hat die Ausnahmeregelungen für den "Kleinen Grenzverkehr" geändert und die sächsische Quarantäne-Verordnung entsprechend angepasst.
Ab 17. November 2020 gilt: Personen dürfen im Rahmen des Grenzverkehrs nur noch für maximal 12 Stunden ohne Quarantänepflicht aus einem ausländischen Risikogebiet nach Sachsen einreisen oder sich für weniger als 12 Stunden im ausländischen Risikogebiet aufhalten, wenn sie einen triftigen Grund haben. Dazu zählen berufliche, soziale oder medizinische Gründe.
Gleichzeitig darf der Aufenthalt nicht dem Einkauf, der privaten Teilnahme an einer kulturellen Veranstaltung, einem Sportereignis, einer öffentlichen Festivität oder einer sonstigen Freizeitveranstaltung dienen oder gedient haben.
Details sind im Verordnungstext einsehbar.
Die Rechtsverordnung gilt ab 17. November 2020.
Ab 17. November 2020 gilt: Personen dürfen im Rahmen des Grenzverkehrs nur noch für maximal 12 Stunden ohne Quarantänepflicht aus einem ausländischen Risikogebiet nach Sachsen einreisen oder sich für weniger als 12 Stunden im ausländischen Risikogebiet aufhalten, wenn sie einen triftigen Grund haben. Dazu zählen berufliche, soziale oder medizinische Gründe.
Gleichzeitig darf der Aufenthalt nicht dem Einkauf, der privaten Teilnahme an einer kulturellen Veranstaltung, einem Sportereignis, einer öffentlichen Festivität oder einer sonstigen Freizeitveranstaltung dienen oder gedient haben.
Details sind im Verordnungstext einsehbar.
Die Rechtsverordnung gilt ab 17. November 2020.
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Den Verordnungstext sowie die weiteren Allgemeinverfügungen, Anordnungen und Regelungen finden Sie im Internet (Link unter Weitere Informationen). Bitte verfolgen Sie die Informationen des Freistaates und der Behörden vor Ort beispielsweise in der Presse, im Radio, im Fernsehen sowie auf Facebook, Twitter und Instagram.
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