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02.02.2022
2 Meldungen
DE-BW-RT-SE050
2 Meldungen
Allgemein
2 Meldungen
Entwarnung: Sirenen-Test in der gesamten Schweiz
14:29
Schweregrad:
Minor
Dringlichkeit:
Immediate
Dies ist die Entwarnung zur Warnung "Sirenen-Test in der gesamten Schweiz" vom 02.02.2022 11:46:21 gesendet durch LS Reutlingen, Land BW Red. (DEU, BW). Die Warnung ist aufgehoben.
Information der Bevölkerung ÜBUNG ÜBUNG ÜBUNG
Die Schweiz führt am Mittwoch 02. Februar 2022 im Zeitraum von 13:30 bis 14:15 Uhr den schweizweiten Sirenen-Test durch. Dieser Sirenen-Test wird auch in den grenznahen Städten und Gemeinden zur Schweiz im Landkreis-Konstanz wahrnehmbar sein. Ein auf-und absteigender Heulton von einer Minute Dauer.
Gültigkeit: 02.02.2022 von 13:30 - 14:15 Uhr.
Information der Bevölkerung ÜBUNG ÜBUNG ÜBUNG
Die Schweiz führt am Mittwoch 02. Februar 2022 im Zeitraum von 13:30 bis 14:15 Uhr den schweizweiten Sirenen-Test durch. Dieser Sirenen-Test wird auch in den grenznahen Städten und Gemeinden zur Schweiz im Landkreis-Konstanz wahrnehmbar sein. Ein auf-und absteigender Heulton von einer Minute Dauer.
Gültigkeit: 02.02.2022 von 13:30 - 14:15 Uhr.
Es besteht keine Gefahr.
Diese Warnung wurde durch das Landratsamt Konstanz angefordert.
Diese Warnung wurde durch das Landratsamt Konstanz angefordert.
Sirenen-Test in der gesamten Schweiz
11:46
Schweregrad:
Minor
Dringlichkeit:
Immediate
Information der Bevölkerung ÜBUNG ÜBUNG ÜBUNG
Die Schweiz führt am Mittwoch 02. Februar 2022 im Zeitraum von 13:30 bis 14:15 Uhr den schweizweiten Sirenen-Test durch. Dieser Sirenen-Test wird auch in den grenznahen Städten und Gemeinden zur Schweiz im Landkreis-Konstanz wahrnehmbar sein. Ein auf-und absteigender Heulton von einer Minute Dauer.
Gültigkeit: 02.02.2022 von 13:30 - 14:15 Uhr.
Die Schweiz führt am Mittwoch 02. Februar 2022 im Zeitraum von 13:30 bis 14:15 Uhr den schweizweiten Sirenen-Test durch. Dieser Sirenen-Test wird auch in den grenznahen Städten und Gemeinden zur Schweiz im Landkreis-Konstanz wahrnehmbar sein. Ein auf-und absteigender Heulton von einer Minute Dauer.
Gültigkeit: 02.02.2022 von 13:30 - 14:15 Uhr.
Es besteht keine Gefahr.
Diese Warnung wurde durch das Landratsamt Konstanz angefordert.
Diese Warnung wurde durch das Landratsamt Konstanz angefordert.
01.01.2022
2 Meldungen
DE-BW-RT-SE050
2 Meldungen
Allgemein
2 Meldungen
Entwarnung: Probealarm des Sirenenwarnsystems in Ettlingen
19:29
Schweregrad:
Minor
Dringlichkeit:
Immediate
Dies ist die Entwarnung zur Warnung "Probealarm des Sirenenwarnsystems in Ettlingen" vom 01.01.2022 11:33:30 gesendet durch LS Reutlingen, Land BW Red. (DEU, BW). Die Warnung ist aufgehoben.
Dies ist die Entwarnung bzgl. des Probealarms des Sirenenwarnsystems
Dies ist die Entwarnung bzgl. des Probealarms des Sirenenwarnsystems
Es besteht keine Gefahr.
Es besteht keine Gefahr. Es handelt es sich um einen Probealarm.
Die Warnung wurde vom Ordnungs- und Sozialamt Ettlingen angefordert
Es besteht keine Gefahr. Es handelt es sich um einen Probealarm.
Die Warnung wurde vom Ordnungs- und Sozialamt Ettlingen angefordert
Probealarm des Sirenenwarnsystems in Ettlingen
11:33
Schweregrad:
Minor
Dringlichkeit:
Immediate
Probealarm des Sirenenwarnsystems am 01.01.22, gegen 12.15 Uhr. Alle 24 Sirenen werden zeitgleich aktiviert. Es werden nacheinander folgende Alarmtöne aktiviert: 1x Heulton
(eine Minute auf- und abschwellender Ton) und 1x Entwarnton (eine Minute Dauerton).
Es besteht kein Grund zur Beunruhigung. Bei Fragen wenden Sie sich an die Mailadresse
"sirenen@ettlingen.de". Die Notrufnummern dürfen wegen des Probealarms nicht angerufen werden.
(eine Minute auf- und abschwellender Ton) und 1x Entwarnton (eine Minute Dauerton).
Es besteht kein Grund zur Beunruhigung. Bei Fragen wenden Sie sich an die Mailadresse
"sirenen@ettlingen.de". Die Notrufnummern dürfen wegen des Probealarms nicht angerufen werden.
Es besteht keine Gefahr.
Es besteht keine Gefahr. Es handelt es sich um einen Probealarm.
Die Warnung wurde vom Ordnungs- und Sozialamt Ettlingen angefordert
Es besteht keine Gefahr. Es handelt es sich um einen Probealarm.
Die Warnung wurde vom Ordnungs- und Sozialamt Ettlingen angefordert
20.12.2021
1 Meldungen
DE-BW-RT-SE050
1 Meldungen
Allgemein
1 Meldungen
Entwarnung: Brand einer Scheune in Gerstetten
01:20
Schweregrad:
Minor
Dringlichkeit:
Immediate
Dies ist die Entwarnung zur Warnung "Brand einer Scheune in Gerstetten" vom 19.12.2021 23:37:56 gesendet durch LS Reutlingen, Land BW Red. (DEU, BW). Die Warnung ist aufgehoben.
Gefahr durch starke Rauchentwicklung im Bereich Gerstetten.
Gefahr durch starke Rauchentwicklung im Bereich Gerstetten.
Meiden Sie das betroffene Gebiet.
Schließen Sie Fenster und Türen und schalten Sie Lüftungen und Klimaanlagen ab.
Schließen Sie Fenster und Türen und schalten Sie Lüftungen und Klimaanlagen ab.
19.12.2021
1 Meldungen
DE-BW-RT-SE050
1 Meldungen
Allgemein
1 Meldungen
Brand einer Scheune in Gerstetten
23:38
Schweregrad:
Minor
Dringlichkeit:
Immediate
Gefahr durch starke Rauchentwicklung im Bereich Gerstetten.
Meiden Sie das betroffene Gebiet.
Schließen Sie Fenster und Türen und schalten Sie Lüftungen und Klimaanlagen ab.
Schließen Sie Fenster und Türen und schalten Sie Lüftungen und Klimaanlagen ab.
14.12.2021
1 Meldungen
DE-BW-RT-SE050
1 Meldungen
Allgemein
1 Meldungen
Allgemeinverfügung Maskentragepflicht und Alkoholkonsumverbot im Stadtgebiet Reutlingen - Aktualisierung auf den Landkreis Reutlingen
08:21
Schweregrad:
Minor
Dringlichkeit:
Immediate
Allgemeinverfügung des Landratsamtes Reutlingen über infektionsschützende Maßnahmen zur Verhinderung der Ausbreitung des Coronavirus (SARS-CoV-2) - Temporäre Maskentragepflicht sowie Alkoholkonsumverbot in ausgewiesenen Bereichen der Stadt Reutlingen
Das Landratsamt Reutlingen erlässt nach §§ 28 Abs. 1 S.1, 28 a Abs. 3, Abs. 7 S.1 Nr. 3, S.3 Infektionsschutzgesetz (IfSG) sowie §§ 17b, 20 Abs. 1 der Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2 (CoronaVO) sowie § 1 Abs. 6a der Verordnung des Sozialministeriums über die Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz Ba-Wü (IfSGZustV BW) und § 35 Satz 2 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes für den Landkreis Reutlingen folgende Regelungen:
1. Über die in § 3 Abs. 1 und 2 Corona VO genannten Vorgaben hinaus ist das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung auf sämtlichen öffentlichen Straßen, Wegen Plätzen in den in den Anlagen 1 ausgewiesenen Gebieten von Montag bis Freitag in der Zeit von 16.00 bis 23.00 Uhr sowie an Wochenenden und Feiertagen in der Zeit von 10.00 Uhr bis 23.00 Uhr verpflichtend.
2. Die Ausnahmen nach § 3 Abs. 2 Nr. 3, 4 und 6 CoronaVO bleiben durch Ziffer 1 dieser Verfügung unberührt.
3. Der Konsum und das Mitführen alkoholischer Getränke zum unmittelbaren Konsum sind im öffentlichen Raum in den in Anlage 1 ausgewiesenen Gebieten von Montag bis Freitag von 16.00 Uhr bis 23.00 Uhr sowie an Wochenenden und Feiertagen in der Zeit von 10.00 Uhr bis 23.00 Uhr untersagt.
4. Die Allgemeinverfügung tritt am 13.12.2021 in Kraft und tritt mit Ablauf des 15.01.2022 außer Kraft.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch beim Landratsamt Reutlingen, Bismarckstr. 47, 72764 Reutlingen erhoben werden. Die Frist wird auch durch Erhebung des Widerspruchs beim Regierungspräsidium Tübingen, Konrad-Adenauer-Str. 20, 72072 Tübingen gewahrt.
Reutlingen, den 12.12.2021
gez. Dr. Ulrich Fiedler
Landrat
Das Landratsamt Reutlingen erlässt nach §§ 28 Abs. 1 S.1, 28 a Abs. 3, Abs. 7 S.1 Nr. 3, S.3 Infektionsschutzgesetz (IfSG) sowie §§ 17b, 20 Abs. 1 der Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2 (CoronaVO) sowie § 1 Abs. 6a der Verordnung des Sozialministeriums über die Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz Ba-Wü (IfSGZustV BW) und § 35 Satz 2 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes für den Landkreis Reutlingen folgende Regelungen:
1. Über die in § 3 Abs. 1 und 2 Corona VO genannten Vorgaben hinaus ist das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung auf sämtlichen öffentlichen Straßen, Wegen Plätzen in den in den Anlagen 1 ausgewiesenen Gebieten von Montag bis Freitag in der Zeit von 16.00 bis 23.00 Uhr sowie an Wochenenden und Feiertagen in der Zeit von 10.00 Uhr bis 23.00 Uhr verpflichtend.
2. Die Ausnahmen nach § 3 Abs. 2 Nr. 3, 4 und 6 CoronaVO bleiben durch Ziffer 1 dieser Verfügung unberührt.
3. Der Konsum und das Mitführen alkoholischer Getränke zum unmittelbaren Konsum sind im öffentlichen Raum in den in Anlage 1 ausgewiesenen Gebieten von Montag bis Freitag von 16.00 Uhr bis 23.00 Uhr sowie an Wochenenden und Feiertagen in der Zeit von 10.00 Uhr bis 23.00 Uhr untersagt.
4. Die Allgemeinverfügung tritt am 13.12.2021 in Kraft und tritt mit Ablauf des 15.01.2022 außer Kraft.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch beim Landratsamt Reutlingen, Bismarckstr. 47, 72764 Reutlingen erhoben werden. Die Frist wird auch durch Erhebung des Widerspruchs beim Regierungspräsidium Tübingen, Konrad-Adenauer-Str. 20, 72072 Tübingen gewahrt.
Reutlingen, den 12.12.2021
gez. Dr. Ulrich Fiedler
Landrat
Informieren Sie sich in den Medien, zum Beispiel im Lokalradio.
Eine Missachtung kann gemäß § 73 Abs. 1a Nr. 6 IfSG mit einer Geldbuße bis zu 25.000 Euro geahndet werden.
Diese Allgemeinverfügung ist gemäß § 28 Abs. 3 i.V.m. § 16 Abs. 8 IfSG kraft Gesetzes sofort vollziehbar. Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung.
Gemäß § 41 Abs. 4 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetz Baden-Württemberg (LVwVfG) ist nur der verfügende Teil der Allgemeinverfügung öffentlich bekannt zu machen. Die Allgemeinverfügung mit ihrer vollständigen Begründung kann ab sofort beim Landratsamt Reutlingen, Bismarckstr. 47, 72764 Reutlingen nach Terminvereinbarung eingesehen werden.
Die für diese Verfügung relevante 7-Tage-Inzidenz bezieht sich auf den gesamten Landkreis Reutlingen. Der Wert wird durch das Landesgesundheitsamt täglich festgestellt und ist unter folgendem Link abrufbar: https://www.gesundheitsamt-bw.de/lga/DE/Fachinformationen/Infodienste Newsletter/InfektNews/Seiten/Lagebericht covid-19.aspx
Weitergehende Regelungen anderer einschlägiger Vorschriften werden von dieser Allgemeinverfügung nicht berührt und sind zu beachten.
Eine Missachtung kann gemäß § 73 Abs. 1a Nr. 6 IfSG mit einer Geldbuße bis zu 25.000 Euro geahndet werden.
Diese Allgemeinverfügung ist gemäß § 28 Abs. 3 i.V.m. § 16 Abs. 8 IfSG kraft Gesetzes sofort vollziehbar. Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung.
Gemäß § 41 Abs. 4 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetz Baden-Württemberg (LVwVfG) ist nur der verfügende Teil der Allgemeinverfügung öffentlich bekannt zu machen. Die Allgemeinverfügung mit ihrer vollständigen Begründung kann ab sofort beim Landratsamt Reutlingen, Bismarckstr. 47, 72764 Reutlingen nach Terminvereinbarung eingesehen werden.
Die für diese Verfügung relevante 7-Tage-Inzidenz bezieht sich auf den gesamten Landkreis Reutlingen. Der Wert wird durch das Landesgesundheitsamt täglich festgestellt und ist unter folgendem Link abrufbar: https://www.gesundheitsamt-bw.de/lga/DE/Fachinformationen/Infodienste Newsletter/InfektNews/Seiten/Lagebericht covid-19.aspx
Weitergehende Regelungen anderer einschlägiger Vorschriften werden von dieser Allgemeinverfügung nicht berührt und sind zu beachten.
12.12.2021
1 Meldungen
DE-BW-RT-SE050
1 Meldungen
Allgemein
1 Meldungen
Allgemeinverfügung Maskentragepflicht und Alkoholkonsumverbot im Stadtgebiet Reutlingen
18:33
Schweregrad:
Minor
Dringlichkeit:
Immediate
Allgemeinverfügung des Landratsamtes Reutlingen über infektionsschützende Maßnahmen zur Verhinderung der Ausbreitung des Coronavirus (SARS-CoV-2) - Temporäre Maskentragepflicht sowie Alkoholkonsumverbot in ausgewiesenen Bereichen der Stadt Reutlingen
Das Landratsamt Reutlingen erlässt nach §§ 28 Abs. 1 S.1, 28 a Abs. 3, Abs. 7 S.1 Nr. 3, S.3 Infektionsschutzgesetz (IfSG) sowie §§ 17b, 20 Abs. 1 der Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2 (CoronaVO) sowie § 1 Abs. 6a der Verordnung des Sozialministeriums über die Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz Ba-Wü (IfSGZustV BW) und § 35 Satz 2 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes für den Landkreis Reutlingen folgende Regelungen:
1. Über die in § 3 Abs. 1 und 2 Corona VO genannten Vorgaben hinaus ist das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung auf sämtlichen öffentlichen Straßen, Wegen Plätzen in den in den Anlagen 1 ausgewiesenen Gebieten von Montag bis Freitag in der Zeit von 16.00 bis 23.00 Uhr sowie an Wochenenden und Feiertagen in der Zeit von 10.00 Uhr bis 23.00 Uhr verpflichtend.
2. Die Ausnahmen nach § 3 Abs. 2 Nr. 3, 4 und 6 CoronaVO bleiben durch Ziffer 1 dieser Verfügung unberührt.
3. Der Konsum und das Mitführen alkoholischer Getränke zum unmittelbaren Konsum sind im öffentlichen Raum in den in Anlage 1 ausgewiesenen Gebieten von Montag bis Freitag von 16.00 Uhr bis 23.00 Uhr sowie an Wochenenden und Feiertagen in der Zeit von 10.00 Uhr bis 23.00 Uhr untersagt.
4. Die Allgemeinverfügung tritt am 13.12.2021 in Kraft und tritt mit Ablauf des 15.01.2022 außer Kraft.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch beim Landratsamt Reutlingen, Bismarckstr. 47, 72764 Reutlingen erhoben werden. Die Frist wird auch durch Erhebung des Widerspruchs beim Regierungspräsidium Tübingen, Konrad-Adenauer-Str. 20, 72072 Tübingen gewahrt.
Reutlingen, den 12.12.2021
gez. Dr. Ulrich Fiedler
Landrat
Das Landratsamt Reutlingen erlässt nach §§ 28 Abs. 1 S.1, 28 a Abs. 3, Abs. 7 S.1 Nr. 3, S.3 Infektionsschutzgesetz (IfSG) sowie §§ 17b, 20 Abs. 1 der Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2 (CoronaVO) sowie § 1 Abs. 6a der Verordnung des Sozialministeriums über die Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz Ba-Wü (IfSGZustV BW) und § 35 Satz 2 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes für den Landkreis Reutlingen folgende Regelungen:
1. Über die in § 3 Abs. 1 und 2 Corona VO genannten Vorgaben hinaus ist das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung auf sämtlichen öffentlichen Straßen, Wegen Plätzen in den in den Anlagen 1 ausgewiesenen Gebieten von Montag bis Freitag in der Zeit von 16.00 bis 23.00 Uhr sowie an Wochenenden und Feiertagen in der Zeit von 10.00 Uhr bis 23.00 Uhr verpflichtend.
2. Die Ausnahmen nach § 3 Abs. 2 Nr. 3, 4 und 6 CoronaVO bleiben durch Ziffer 1 dieser Verfügung unberührt.
3. Der Konsum und das Mitführen alkoholischer Getränke zum unmittelbaren Konsum sind im öffentlichen Raum in den in Anlage 1 ausgewiesenen Gebieten von Montag bis Freitag von 16.00 Uhr bis 23.00 Uhr sowie an Wochenenden und Feiertagen in der Zeit von 10.00 Uhr bis 23.00 Uhr untersagt.
4. Die Allgemeinverfügung tritt am 13.12.2021 in Kraft und tritt mit Ablauf des 15.01.2022 außer Kraft.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch beim Landratsamt Reutlingen, Bismarckstr. 47, 72764 Reutlingen erhoben werden. Die Frist wird auch durch Erhebung des Widerspruchs beim Regierungspräsidium Tübingen, Konrad-Adenauer-Str. 20, 72072 Tübingen gewahrt.
Reutlingen, den 12.12.2021
gez. Dr. Ulrich Fiedler
Landrat
Informieren Sie sich in den Medien, zum Beispiel im Lokalradio.
Eine Missachtung kann gemäß § 73 Abs. 1a Nr. 6 IfSG mit einer Geldbuße bis zu 25.000 Euro geahndet werden.
Diese Allgemeinverfügung ist gemäß § 28 Abs. 3 i.V.m. § 16 Abs. 8 IfSG kraft Gesetzes sofort vollziehbar. Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung.
Gemäß § 41 Abs. 4 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetz Baden-Württemberg (LVwVfG) ist nur der verfügende Teil der Allgemeinverfügung öffentlich bekannt zu machen. Die Allgemeinverfügung mit ihrer vollständigen Begründung kann ab sofort beim Landratsamt Reutlingen, Bismarckstr. 47, 72764 Reutlingen nach Terminvereinbarung eingesehen werden.
Die für diese Verfügung relevante 7-Tage-Inzidenz bezieht sich auf den gesamten Landkreis Reutlingen. Der Wert wird durch das Landesgesundheitsamt täglich festgestellt und ist unter folgendem Link abrufbar: https://www.gesundheitsamt-bw.de/lga/DE/Fachinformationen/Infodienste Newsletter/InfektNews/Seiten/Lagebericht covid-19.aspx
Weitergehende Regelungen anderer einschlägiger Vorschriften werden von dieser Allgemeinverfügung nicht berührt und sind zu beachten.
Eine Missachtung kann gemäß § 73 Abs. 1a Nr. 6 IfSG mit einer Geldbuße bis zu 25.000 Euro geahndet werden.
Diese Allgemeinverfügung ist gemäß § 28 Abs. 3 i.V.m. § 16 Abs. 8 IfSG kraft Gesetzes sofort vollziehbar. Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung.
Gemäß § 41 Abs. 4 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetz Baden-Württemberg (LVwVfG) ist nur der verfügende Teil der Allgemeinverfügung öffentlich bekannt zu machen. Die Allgemeinverfügung mit ihrer vollständigen Begründung kann ab sofort beim Landratsamt Reutlingen, Bismarckstr. 47, 72764 Reutlingen nach Terminvereinbarung eingesehen werden.
Die für diese Verfügung relevante 7-Tage-Inzidenz bezieht sich auf den gesamten Landkreis Reutlingen. Der Wert wird durch das Landesgesundheitsamt täglich festgestellt und ist unter folgendem Link abrufbar: https://www.gesundheitsamt-bw.de/lga/DE/Fachinformationen/Infodienste Newsletter/InfektNews/Seiten/Lagebericht covid-19.aspx
Weitergehende Regelungen anderer einschlägiger Vorschriften werden von dieser Allgemeinverfügung nicht berührt und sind zu beachten.
09.12.2021
1 Meldungen
DE-BW-RT-SE050
1 Meldungen
Allgemein
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Entwarnung: ENTWARNUNG - die Möglichkeit einer Trinkwasserverunreinigung besteht nicht mehr
09:54
Schweregrad:
Minor
Dringlichkeit:
Immediate
Dies ist die Entwarnung zur Warnung "Wasserrohrbruch, es besteht die Möglichkeit, dass das Trinkwasser dadurch verunreinigt ist." vom 01.12.2021 17:52:51 gesendet durch LS Reutlingen, Land BW Red. (DEU, BW). Die Warnung ist aufgehoben.
Verunreinigung des Trinkwassers wegen eines Wasserrohrbruchs.
Gemeinde Mulfingen
Ortsteile Mulfingen, Heimhausen, Berndshofen, Buchenbach, Staigerbach
Durch einen Wasserrohrbruch besteht die Möglichkeit, dass das Trinkwasser verunreinigt ist.
In den genannten Ortsteilen muss das Trinkwasser sicherheitshalber ab sofort bis auf weiteres vor seiner Verwendung abgekocht werden.
Wir bitten um Verständnis für diese dringende Maßnahme.
Verunreinigung des Trinkwassers wegen eines Wasserrohrbruchs.
Gemeinde Mulfingen
Ortsteile Mulfingen, Heimhausen, Berndshofen, Buchenbach, Staigerbach
Durch einen Wasserrohrbruch besteht die Möglichkeit, dass das Trinkwasser verunreinigt ist.
In den genannten Ortsteilen muss das Trinkwasser sicherheitshalber ab sofort bis auf weiteres vor seiner Verwendung abgekocht werden.
Wir bitten um Verständnis für diese dringende Maßnahme.
Informieren Sie sich in den Medien, zum Beispiel im Lokalradio.
Informieren Sie Ihre Nachbarn.
Wir informieren Sie, wenn die Gefahr vorüber ist.
Kochen Sie das Wasser ab, bevor Sie es zum Trinken oder in der Küche verwenden.
Trinken Sie kein Leitungswasser.
Diese Warnung wurde von der Gemeinde Mulfingen angefordert.
Informieren Sie Ihre Nachbarn.
Wir informieren Sie, wenn die Gefahr vorüber ist.
Kochen Sie das Wasser ab, bevor Sie es zum Trinken oder in der Küche verwenden.
Trinken Sie kein Leitungswasser.
Diese Warnung wurde von der Gemeinde Mulfingen angefordert.
01.12.2021
2 Meldungen
DE-BW-RT-SE050
2 Meldungen
Allgemein
2 Meldungen
Wasserrohrbruch, es besteht die Möglichkeit, dass das Trinkwasser dadurch verunreinigt ist.
17:52
Schweregrad:
Minor
Dringlichkeit:
Immediate
Verunreinigung des Trinkwassers wegen eines Wasserrohrbruchs.
Gemeinde Mulfingen
Ortsteile Mulfingen, Heimhausen, Berndshofen, Buchenbach, Staigerbach
Durch einen Wasserrohrbruch besteht die Möglichkeit, dass das Trinkwasser verunreinigt ist.
In den genannten Ortsteilen muss das Trinkwasser sicherheitshalber ab sofort bis auf weiteres vor seiner Verwendung abgekocht werden.
Wir bitten um Verständnis für diese dringende Maßnahme.
Gemeinde Mulfingen
Ortsteile Mulfingen, Heimhausen, Berndshofen, Buchenbach, Staigerbach
Durch einen Wasserrohrbruch besteht die Möglichkeit, dass das Trinkwasser verunreinigt ist.
In den genannten Ortsteilen muss das Trinkwasser sicherheitshalber ab sofort bis auf weiteres vor seiner Verwendung abgekocht werden.
Wir bitten um Verständnis für diese dringende Maßnahme.
Informieren Sie sich in den Medien, zum Beispiel im Lokalradio.
Informieren Sie Ihre Nachbarn.
Wir informieren Sie, wenn die Gefahr vorüber ist.
Kochen Sie das Wasser ab, bevor Sie es zum Trinken oder in der Küche verwenden.
Trinken Sie kein Leitungswasser.
Diese Warnung wurde von der Gemeinde Mulfingen angefordert.
Informieren Sie Ihre Nachbarn.
Wir informieren Sie, wenn die Gefahr vorüber ist.
Kochen Sie das Wasser ab, bevor Sie es zum Trinken oder in der Küche verwenden.
Trinken Sie kein Leitungswasser.
Diese Warnung wurde von der Gemeinde Mulfingen angefordert.
Wasserrohrbruch, es besteht die Möglichkeit, dass das Trinkwasser dadurch verunreinigt ist.
17:22
Schweregrad:
Minor
Dringlichkeit:
Immediate
Verunreinigung des Trinkwassers wegen eines Wasserrohrbruchs.
Gemeinde Mulfingen
Ortsteile Heimhausen, Berndshofen, Buchenbach, Staigerbach
Durch einen Wasserrohrbruch besteht die Möglichkeit, dass das Trinkwasser verunreinigt ist.
In den genannten Ortsteilen muss das Trinkwasser sicherheitshalber ab sofort bis auf weiteres vor seiner Verwendung abgekocht werden.
Wir bitten um Verständnis für diese dringende Maßnahme.
Gemeinde Mulfingen
Ortsteile Heimhausen, Berndshofen, Buchenbach, Staigerbach
Durch einen Wasserrohrbruch besteht die Möglichkeit, dass das Trinkwasser verunreinigt ist.
In den genannten Ortsteilen muss das Trinkwasser sicherheitshalber ab sofort bis auf weiteres vor seiner Verwendung abgekocht werden.
Wir bitten um Verständnis für diese dringende Maßnahme.
Informieren Sie sich in den Medien, zum Beispiel im Lokalradio.
Trinken Sie kein Leitungswasser.
Kochen Sie das Wasser ab, bevor Sie es zum Trinken oder in der Küche verwenden.
Informieren Sie Ihre Nachbarn.
Wir informieren Sie, wenn die Gefahr vorüber ist.
Diese Warnung wurde von der Gemeinde Mulfingen angefordert.
Trinken Sie kein Leitungswasser.
Kochen Sie das Wasser ab, bevor Sie es zum Trinken oder in der Küche verwenden.
Informieren Sie Ihre Nachbarn.
Wir informieren Sie, wenn die Gefahr vorüber ist.
Diese Warnung wurde von der Gemeinde Mulfingen angefordert.
22.11.2021
1 Meldungen
DE-BW-RT-SE050
1 Meldungen
Allgemein
1 Meldungen
Entwarnung: Trinkwasserverunreinigung durch Keime - 2. Teilentwarnung/Aktualisierung
10:49
Schweregrad:
Minor
Dringlichkeit:
Immediate
Dies ist die Entwarnung zur Warnung "Trinkwasserverunreinigung durch Keime - 2. Teilentwarnung/Aktualisierung" vom 20.11.2021 11:11:54 gesendet durch LS Reutlingen, Land BW Red. (DEU, BW). Die Warnung ist aufgehoben.
Für die Gefahr durch Trinkwasserverunreinigung wird Entwarnung gegeben. Das Trinkwasser kann wieder bedenkenlos genutzt/konsumiert werden.
Für die Gefahr durch Trinkwasserverunreinigung wird Entwarnung gegeben. Das Trinkwasser kann wieder bedenkenlos genutzt/konsumiert werden.
Informieren Sie sich in den Medien, zum Beispiel im Lokalradio.
Informieren Sie Ihre Nachbarn.
Wir informieren Sie, wenn die Gefahr vorüber ist.
Kochen Sie das Wasser ab, bevor Sie es zum Trinken oder in der Küche verwenden.
Trinken Sie kein Leitungswasser.
Weitere Informationen unter:
www.emmingen-liptingen.de
Informieren Sie Ihre Nachbarn.
Wir informieren Sie, wenn die Gefahr vorüber ist.
Kochen Sie das Wasser ab, bevor Sie es zum Trinken oder in der Küche verwenden.
Trinken Sie kein Leitungswasser.
Weitere Informationen unter:
www.emmingen-liptingen.de
20.11.2021
2 Meldungen
DE-BW-RT-SE050
2 Meldungen
Allgemein
2 Meldungen
Trinkwasserverunreinigung durch Keime - 2. Teilentwarnung/Aktualisierung
11:12
Schweregrad:
Minor
Dringlichkeit:
Immediate
Die Gemeinde Emmingen-Liptingen warnt vor einer Trinkwasserverunreinigung in Emmingen-Liptingen im Ortsteil Emmingen und den Oberen Höfen auf dem Witthoh. Jedes Trinkwasser ist vor dem Verzehr abzukochen. Toilettenspülungen und Körperhygiene (aber keine Mundhygiene) ist ohne abkochen möglich.
Die Warnung ist gültig ab 19.11.2021 um 22:15 Uhr und wird aufgehoben sobald die Gefahr nicht mehr besteht.
Bitte informieren sie auch ihre Nachbarn und Familie.
Ergänzte Teilentwarnung/Aktualisierung:
Die Gefahr besteht aktuell nur für die Hochzone (nicht wie in der ersten Aktualisierung gemeldet in der Niederzone!). Für das mit Trinkwasser der Bodensee-Wasser-Versorgung versorgte Gebiet wird Entwarnung gegeben.
Die Warnung ist gültig ab 19.11.2021 um 22:15 Uhr und wird aufgehoben sobald die Gefahr nicht mehr besteht.
Bitte informieren sie auch ihre Nachbarn und Familie.
Ergänzte Teilentwarnung/Aktualisierung:
Die Gefahr besteht aktuell nur für die Hochzone (nicht wie in der ersten Aktualisierung gemeldet in der Niederzone!). Für das mit Trinkwasser der Bodensee-Wasser-Versorgung versorgte Gebiet wird Entwarnung gegeben.
Informieren Sie sich in den Medien, zum Beispiel im Lokalradio.
Informieren Sie Ihre Nachbarn.
Wir informieren Sie, wenn die Gefahr vorüber ist.
Kochen Sie das Wasser ab, bevor Sie es zum Trinken oder in der Küche verwenden.
Trinken Sie kein Leitungswasser.
Weitere Informationen unter:
www.emmingen-liptingen.de
Informieren Sie Ihre Nachbarn.
Wir informieren Sie, wenn die Gefahr vorüber ist.
Kochen Sie das Wasser ab, bevor Sie es zum Trinken oder in der Küche verwenden.
Trinken Sie kein Leitungswasser.
Weitere Informationen unter:
www.emmingen-liptingen.de
Trinkwasserverunreinigung durch Keime - Teilentwarnung/Aktualisierung
10:23
Schweregrad:
Minor
Dringlichkeit:
Immediate
Die Gemeinde Emmingen-Liptingen warnt vor einer Trinkwasserverunreinigung in Emmingen-Liptingen im Ortsteil Emmingen und den Oberen Höfen auf dem Witthoh. Jedes Trinkwasser ist vor dem Verzehr abzukochen. Toilettenspülungen und Körperhygiene (aber keine Mundhygiene) ist ohne abkochen möglich.
Die Warnung ist gültig ab 19.11.2021 um 22:15 Uhr und wird aufgehoben sobald die Gefahr nicht mehr besteht.
Bitte informieren sie auch ihre Nachbarn und Familie.
Teilentwarnung/Aktualisierung:
Die Gefahr besteht aktuell nur für die Niederzone. Für das mit Trinkwasser der Bodensee-Wasser-Versorgung versorgte Gebiet wird Entwarnung gegeben.
Die Warnung ist gültig ab 19.11.2021 um 22:15 Uhr und wird aufgehoben sobald die Gefahr nicht mehr besteht.
Bitte informieren sie auch ihre Nachbarn und Familie.
Teilentwarnung/Aktualisierung:
Die Gefahr besteht aktuell nur für die Niederzone. Für das mit Trinkwasser der Bodensee-Wasser-Versorgung versorgte Gebiet wird Entwarnung gegeben.
Informieren Sie sich in den Medien, zum Beispiel im Lokalradio.
Informieren Sie Ihre Nachbarn.
Wir informieren Sie, wenn die Gefahr vorüber ist.
Kochen Sie das Wasser ab, bevor Sie es zum Trinken oder in der Küche verwenden.
Trinken Sie kein Leitungswasser.
Weitere Informationen unter:
www.emmingen-liptingen.de
Informieren Sie Ihre Nachbarn.
Wir informieren Sie, wenn die Gefahr vorüber ist.
Kochen Sie das Wasser ab, bevor Sie es zum Trinken oder in der Küche verwenden.
Trinken Sie kein Leitungswasser.
Weitere Informationen unter:
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19.11.2021
1 Meldungen
DE-BW-RT-SE050
1 Meldungen
Allgemein
1 Meldungen
Trinkwasserverunreinigung durch Keime
23:10
Schweregrad:
Minor
Dringlichkeit:
Immediate
Die Gemeinde Emmingen-Liptingen warnt vor einer Trinkwasserverunreinigung in Emmingen-Liptingen im Ortsteil Emmingen und den Oberen Höfen auf dem Witthoh. Jedes Trinkwasser ist vor dem Verzehr abzukochen. Toilettenspülungen und Körperhygiene (aber keine Mundhygiene) ist ohne abkochen möglich.
Die Warnung ist gültig ab 19.11.2021 um 22:15 Uhr und wird aufgehoben sobald die Gefahr nicht mehr besteht.
Bitte informieren sie auch ihre Nachbarn und Familie.
Die Warnung ist gültig ab 19.11.2021 um 22:15 Uhr und wird aufgehoben sobald die Gefahr nicht mehr besteht.
Bitte informieren sie auch ihre Nachbarn und Familie.
Informieren Sie sich in den Medien, zum Beispiel im Lokalradio.
Trinken Sie kein Leitungswasser.
Kochen Sie das Wasser ab, bevor Sie es zum Trinken oder in der Küche verwenden.
Informieren Sie Ihre Nachbarn.
Wir informieren Sie, wenn die Gefahr vorüber ist.
Weitere Informationen unter:
www.emmingen-liptingen.de
Trinken Sie kein Leitungswasser.
Kochen Sie das Wasser ab, bevor Sie es zum Trinken oder in der Küche verwenden.
Informieren Sie Ihre Nachbarn.
Wir informieren Sie, wenn die Gefahr vorüber ist.
Weitere Informationen unter:
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16.11.2021
2 Meldungen
DE-BW-RT-SE050
2 Meldungen
Allgemein
2 Meldungen
Entwarnung: Überprüfung der Warnsysteme im Stadtkreis Heilbronn
10:12
Schweregrad:
Minor
Dringlichkeit:
Immediate
Dies ist die Entwarnung zur Warnung "Überprüfung der Warnsysteme im Stadtkreis Heilbronn" vom 16.11.2021 10:00:12 gesendet durch LS Reutlingen, Land BW Red. (DEU, BW). Die Warnung ist aufgehoben.
Die Stadt Heilbronn überprüft am 16.11.2021 um 10:00 Uhr das städtische Warn- und Sirenennetz, hierzu wird einmalig das Warnsignal "eine Minute Heulton" und im Anschluss das Signal "Entwarnung" (eine Minute Dauerton) sowie eine Meldung der NINA-Warnapp ausgelöst.
Die Stadt Heilbronn überprüft am 16.11.2021 um 10:00 Uhr das städtische Warn- und Sirenennetz, hierzu wird einmalig das Warnsignal "eine Minute Heulton" und im Anschluss das Signal "Entwarnung" (eine Minute Dauerton) sowie eine Meldung der NINA-Warnapp ausgelöst.
Es besteht keine Gefahr.
Es handelt sich um einen Probealarm mit Entwarnung. Es sind keine besonderen Maßnahmen notwendig.
Es handelt sich um einen Probealarm mit Entwarnung. Es sind keine besonderen Maßnahmen notwendig.
Überprüfung der Warnsysteme im Stadtkreis Heilbronn
10:00
Schweregrad:
Minor
Dringlichkeit:
Immediate
Die Stadt Heilbronn überprüft am 16.11.2021 um 10:00 Uhr das städtische Warn- und Sirenennetz, hierzu wird einmalig das Warnsignal "eine Minute Heulton" und im Anschluss das Signal "Entwarnung" (eine Minute Dauerton) sowie eine Meldung der NINA-Warnapp ausgelöst.
Es besteht keine Gefahr.
Es handelt sich um einen Probealarm mit Entwarnung. Es sind keine besonderen Maßnahmen notwendig.
Es handelt sich um einen Probealarm mit Entwarnung. Es sind keine besonderen Maßnahmen notwendig.
11.11.2021
2 Meldungen
DE-BW-RT-SE050
2 Meldungen
Allgemein
2 Meldungen
Entwarnung: Ausfall Notruf 110 und 112
06:54
Schweregrad:
Minor
Dringlichkeit:
Immediate
Dies ist die Entwarnung zur Warnung "Ausfall Notruf 110 und 112" vom 11.11.2021 05:36:01 gesendet durch LS Reutlingen, Land BW Red. (DEU, BW). Die Warnung ist aufgehoben.
Die Notrufleitungen 110 und 112 sind ab sofort wieder in Betrieb
Die Notrufleitungen 110 und 112 sind ab sofort wieder in Betrieb
Informieren Sie sich in den Medien, zum Beispiel im Lokalradio.
Informieren Sie Ihre Nachbarn.
Informieren Sie Ihre Nachbarn.
Ausfall Notruf 110 und 112
05:36
Schweregrad:
Minor
Dringlichkeit:
Immediate
In Baden-Württemberg sind die Notrufe 112 und 110 ausgefallen.
Bei Notfällen im Landkreis Reutlingen wählen Sie bitte die Rufnummer (inkl. Vorwahl!)
07121/19222
oder wenden Sie sich persönlich an die Feuerwehrhäuser, diese sind besetzt.
Bei Notfällen im Landkreis Reutlingen wählen Sie bitte die Rufnummer (inkl. Vorwahl!)
07121/19222
oder wenden Sie sich persönlich an die Feuerwehrhäuser, diese sind besetzt.
Informieren Sie sich in den Medien, zum Beispiel im Lokalradio.
Informieren Sie Ihre Nachbarn.
Informieren Sie Ihre Nachbarn.
21.10.2021
2 Meldungen
DE-BW-RT-SE050
2 Meldungen
Allgemein
2 Meldungen
Entwarnung: Entwarnung für den Stromausfall in Krautheim
11:33
Schweregrad:
Minor
Dringlichkeit:
Immediate
Dies ist die Entwarnung zur Warnung "Entwarnung für den Stromausfall in Krautheim" gesendet durch LS Reutlingen, Land BW Red. (DEU, BW). Die Warnung ist aufgehoben.
Der Stromausfall ist behoben
Der Stromausfall ist behoben
Falls möglich, informieren Sie sich in den Medien, zum Beispiel im Lokalradio.
Reduzieren Sie Ihren Stromverbrauch über Akkus und Batterien auf das Nötigste.
Die Warnung wurde von der ILS Hohenlohe angefordert.
Reduzieren Sie Ihren Stromverbrauch über Akkus und Batterien auf das Nötigste.
Die Warnung wurde von der ILS Hohenlohe angefordert.
Stromausfall in Teilen von Krautheim
09:39
Schweregrad:
Minor
Dringlichkeit:
Immediate
Durch Baum auf Strommast
Falls möglich, informieren Sie sich in den Medien, zum Beispiel im Lokalradio.
Reduzieren Sie Ihren Stromverbrauch über Akkus und Batterien auf das Nötigste.
Die Warnung wurde von der ILS Hohenlohe angefordert.
Reduzieren Sie Ihren Stromverbrauch über Akkus und Batterien auf das Nötigste.
Die Warnung wurde von der ILS Hohenlohe angefordert.
12.10.2021
4 Meldungen
DE-BW-RT-SE050
4 Meldungen
Allgemein
4 Meldungen
Entwarnung: Stromausfall in mehreren Gemeinden
23:37
Schweregrad:
Minor
Dringlichkeit:
Immediate
Dies ist die Entwarnung zur Warnung "Stromausfall in mehreren Gemeinden" gesendet durch LS Reutlingen, Land BW Red. (DEU, BW). Die Warnung ist aufgehoben.
Es kam in den Gemeinden Zellweierbach, Eigersweier, Zunsweier, Durbach, Hohberg-Diersburg, Ortenberg zu einem Stromausfall.
Es kam in den Gemeinden Zellweierbach, Eigersweier, Zunsweier, Durbach, Hohberg-Diersburg, Ortenberg zu einem Stromausfall.
Falls möglich, informieren Sie sich in den Medien, zum Beispiel im Lokalradio.
Reduzieren Sie Ihren Stromverbrauch über Akkus und Batterien auf das Nötigste.
Reduzieren Sie Ihren Stromverbrauch über Akkus und Batterien auf das Nötigste.
Stromausfall in mehreren Gemeinden
21:56
Schweregrad:
Minor
Dringlichkeit:
Immediate
Es kam in den Gemeinden Zellweierbach, Eigersweier, Zunsweier, Durbach, Hohberg-Diersburg, Ortenberg zu einem Stromausfall.
Falls möglich, informieren Sie sich in den Medien, zum Beispiel im Lokalradio.
Reduzieren Sie Ihren Stromverbrauch über Akkus und Batterien auf das Nötigste.
Reduzieren Sie Ihren Stromverbrauch über Akkus und Batterien auf das Nötigste.
Entwarnung: Entwarnung - Brand einer landwirtschaftlichen Scheune - Trochtelfingen/Steinhilben
17:46
Schweregrad:
Minor
Dringlichkeit:
Immediate
Dies ist die Entwarnung zur Warnung "Entwarnung - Brand einer landwirtschaftlichen Scheune - Trochtelfingen/Steinhilben" gesendet durch LS Reutlingen, Land BW Red. (DEU, BW). Die Warnung ist aufgehoben.
Brand einer landwirtschaftlichen Scheune.
Gefahr durch Ausbreitung von Brandrauch - starke Rauchentwicklung.
Warnbereich: Trochtelfingen-Steinhilben, Hohenstein-Oberstetten, Hohenstein-Bernloch
Brand einer landwirtschaftlichen Scheune.
Gefahr durch Ausbreitung von Brandrauch - starke Rauchentwicklung.
Warnbereich: Trochtelfingen-Steinhilben, Hohenstein-Oberstetten, Hohenstein-Bernloch
Meiden Sie das betroffene Gebiet.
Schließen Sie Fenster und Türen und schalten Sie Lüftungen und Klimaanlagen ab.
Fenster und Türen geschlossen halten.
Schließen Sie Fenster und Türen und schalten Sie Lüftungen und Klimaanlagen ab.
Fenster und Türen geschlossen halten.
Brand einer landwirtschaftlichen Scheune - Trochtelfingen/Steinhilben
13:59
Schweregrad:
Minor
Dringlichkeit:
Immediate
Brand einer landwirtschaftlichen Scheune.
Gefahr durch Ausbreitung von Brandrauch - starke Rauchentwicklung.
Warnbereich: Trochtelfingen-Steinhilben, Hohenstein-Oberstetten, Hohenstein-Bernloch
Gefahr durch Ausbreitung von Brandrauch - starke Rauchentwicklung.
Warnbereich: Trochtelfingen-Steinhilben, Hohenstein-Oberstetten, Hohenstein-Bernloch
Meiden Sie das betroffene Gebiet.
Schließen Sie Fenster und Türen und schalten Sie Lüftungen und Klimaanlagen ab.
Fenster und Türen geschlossen halten.
Schließen Sie Fenster und Türen und schalten Sie Lüftungen und Klimaanlagen ab.
Fenster und Türen geschlossen halten.
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