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20.05.2022
1 Meldungen
DE-BW-S-W090
1 Meldungen
Allgemein
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Entwarnung: Coronavirus: Information der Landesregierung
13:20
Schweregrad:
Minor
Dringlichkeit:
Immediate
Dies ist die Entwarnung zur Warnung "Coronavirus: Information der Landesregierung" vom 20.05.2022 13:19:16 gesendet durch LZ Land BW vS/E (DEU, Stuttgart) . Die Warnung ist aufgehoben.
Mit der aktuellen Corona-Verordnung gelten die bestehenden Basisschutzmaßnahmen zum Gesundheitsschutz der Bürgerinnen und Bürger sowie zur Aufrechterhaltung der medizinischen Versorgungskapazitäten weiter.
++++ Helfen Sie bitte weiterhin mit:
+ Verantwortungsvolles Handeln und eine besondere Vorsicht gerade im Kontakt mit Menschen, für die bei einer Infektion mit dem Coronavirus ein erhöhtes Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf besteht, sind notwendig.
+ Das Tragen einer Maske hat sich als besonders wirksames Mittel zum Eigen- und Fremdschutz gegen das Coronavirus erwiesen. Das Tragen einer Maske in öffentlich zugänglichen geschlossenen Innenräumen sowie auch das regelmäßige Belüften von geschlossenen Räumen wird empfohlen. Bitte beachten Sie, dass in einzelnen Bereichen weiterhin eine Maskenpflicht gilt.
+ Um sich und andere vor dem Coronavirus zu schützen wird empfohlen einen Mindestabstand zu anderen Personen einzuhalten.
+ Impfungen sind ein wesentlicher Bestandteil der Pandemiebewältigung. Gemeinsam haben wir in Baden-Württemberg bei der Eindämmung der Corona-Pandemie bereits viel erreicht. Es gilt weiterhin #dranbleibenBW. Auf der Internetseite der Informationskampagne zum Impfen in Baden-Württemberg erfahren Sie alles rund um das Thema Impfen: www.dranbleiben-bw.de
++++ Ausführliche Informationen:
+ Eine Übersicht zu den aktuellen Regelungen sowie die geltende Corona-Verordnung finden Sie auf der Seite der Landesregierung unter: www.baden-wuerttemberg.de/corona-verordnung
+ Die wichtigsten Fragen und Antworten zur aktuellen Corona-Verordnung finden Sie hier: www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/faq-corona-verordnung
Mit der aktuellen Corona-Verordnung gelten die bestehenden Basisschutzmaßnahmen zum Gesundheitsschutz der Bürgerinnen und Bürger sowie zur Aufrechterhaltung der medizinischen Versorgungskapazitäten weiter.
++++ Helfen Sie bitte weiterhin mit:
+ Verantwortungsvolles Handeln und eine besondere Vorsicht gerade im Kontakt mit Menschen, für die bei einer Infektion mit dem Coronavirus ein erhöhtes Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf besteht, sind notwendig.
+ Das Tragen einer Maske hat sich als besonders wirksames Mittel zum Eigen- und Fremdschutz gegen das Coronavirus erwiesen. Das Tragen einer Maske in öffentlich zugänglichen geschlossenen Innenräumen sowie auch das regelmäßige Belüften von geschlossenen Räumen wird empfohlen. Bitte beachten Sie, dass in einzelnen Bereichen weiterhin eine Maskenpflicht gilt.
+ Um sich und andere vor dem Coronavirus zu schützen wird empfohlen einen Mindestabstand zu anderen Personen einzuhalten.
+ Impfungen sind ein wesentlicher Bestandteil der Pandemiebewältigung. Gemeinsam haben wir in Baden-Württemberg bei der Eindämmung der Corona-Pandemie bereits viel erreicht. Es gilt weiterhin #dranbleibenBW. Auf der Internetseite der Informationskampagne zum Impfen in Baden-Württemberg erfahren Sie alles rund um das Thema Impfen: www.dranbleiben-bw.de
++++ Ausführliche Informationen:
+ Eine Übersicht zu den aktuellen Regelungen sowie die geltende Corona-Verordnung finden Sie auf der Seite der Landesregierung unter: www.baden-wuerttemberg.de/corona-verordnung
+ Die wichtigsten Fragen und Antworten zur aktuellen Corona-Verordnung finden Sie hier: www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/faq-corona-verordnung
Waschen Sie sich regelmäßig und gründlich die Hände.
Schützen Sie sich und Ihre Mitmenschen, indem Sie sich an die empfohlenen Hygienemaßnahmen halten.
Diese finden Sie unter: www.infektionsschutz.de
Beschränken Sie Ihre persönlichen Kontakte.
Es wird dringend empfohlen, das Angebot einer Corona-Impfung sowie einer Auffrischungsimpfung (sogenanntes "Boostern") zu nutzen.
Schützen Sie sich und Ihre Mitmenschen, indem Sie sich an die empfohlenen Hygienemaßnahmen halten.
Diese finden Sie unter: www.infektionsschutz.de
Beschränken Sie Ihre persönlichen Kontakte.
Es wird dringend empfohlen, das Angebot einer Corona-Impfung sowie einer Auffrischungsimpfung (sogenanntes "Boostern") zu nutzen.
29.04.2022
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DE-BW-S-W090
1 Meldungen
Allgemein
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Coronavirus: Änderung der Corona-Verordnung des Landes
16:35
Schweregrad:
Minor
Dringlichkeit:
Immediate
Die Landesregierung hat die für Baden-Württemberg geltende Corona-Verordnung geändert. Die Gültigkeit der Verordnung wird bis zum 30. Mai 2022 verlängert. Die Änderungen treten am 2. Mai 2022 in Kraft.
++++ Ausführliche Informationen:
+ Eine Übersicht zu den Regelungen und Maßnahmen sowie die aktuelle Corona-Verordnung finden Sie auf der Seite der Landesregierung unter: www.baden-wuerttemberg.de/corona-verordnung
+ Die wichtigsten Fragen und Antworten zur aktuellen Corona-Verordnung finden Sie hier: www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/faq-corona-verordnung
++++ Helfen Sie mit!
+ Bitte tragen Sie mit einem verantwortungsbewussten Verhalten zur Eindämmung der Corona-Pandemie bei. Es gilt, Kontakte zu beschränken und AHA+L+A einzuhalten: Abstand halten, Hygienebeachten, im Alltag Maske tragen, regelmäßig lüften und Corona-Warn-App nutzen. So kann jede und jeder Einzelne maßgeblich zur Verringerung des Infektionsrisikos beitragen.
+ Impfungen sind ein wesentlicher Bestandteil der Pandemiebewältigung. Gemeinsam haben wir in Baden-Württemberg bei der Eindämmung der Corona-Pandemie bereits viel erreicht. Jetzt heißt es #dranbleibenBW. Auf der Internetseite der Informationskampagne zum Impfen in Baden-Württemberg erfahren Sie alles zum Thema Impfen: www.dranbleiben-bw.de
++++ Ausführliche Informationen:
+ Eine Übersicht zu den Regelungen und Maßnahmen sowie die aktuelle Corona-Verordnung finden Sie auf der Seite der Landesregierung unter: www.baden-wuerttemberg.de/corona-verordnung
+ Die wichtigsten Fragen und Antworten zur aktuellen Corona-Verordnung finden Sie hier: www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/faq-corona-verordnung
++++ Helfen Sie mit!
+ Bitte tragen Sie mit einem verantwortungsbewussten Verhalten zur Eindämmung der Corona-Pandemie bei. Es gilt, Kontakte zu beschränken und AHA+L+A einzuhalten: Abstand halten, Hygienebeachten, im Alltag Maske tragen, regelmäßig lüften und Corona-Warn-App nutzen. So kann jede und jeder Einzelne maßgeblich zur Verringerung des Infektionsrisikos beitragen.
+ Impfungen sind ein wesentlicher Bestandteil der Pandemiebewältigung. Gemeinsam haben wir in Baden-Württemberg bei der Eindämmung der Corona-Pandemie bereits viel erreicht. Jetzt heißt es #dranbleibenBW. Auf der Internetseite der Informationskampagne zum Impfen in Baden-Württemberg erfahren Sie alles zum Thema Impfen: www.dranbleiben-bw.de
Waschen Sie sich regelmäßig und gründlich die Hände.
Schützen Sie sich und Ihre Mitmenschen, indem Sie sich an die empfohlenen Hygienemaßnahmen halten.
Diese finden Sie unter: www.infektionsschutz.de
Beschränken Sie Ihre persönlichen Kontakte.
Es wird dringend empfohlen, das Angebot einer Corona-Impfung sowie einer Auffrischungsimpfung (sogenanntes "Boostern") zu nutzen.
Schützen Sie sich und Ihre Mitmenschen, indem Sie sich an die empfohlenen Hygienemaßnahmen halten.
Diese finden Sie unter: www.infektionsschutz.de
Beschränken Sie Ihre persönlichen Kontakte.
Es wird dringend empfohlen, das Angebot einer Corona-Impfung sowie einer Auffrischungsimpfung (sogenanntes "Boostern") zu nutzen.
11.01.2022
1 Meldungen
DE-BW-S-W090
1 Meldungen
Allgemein
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Landesregierung passt die Corona-Verordnung an
17:46
Schweregrad:
Minor
Dringlichkeit:
Immediate
Die Landesregierung hat die für Baden-Württemberg geltende Corona-Verordnung angepasst. Die Regelungen treten am Mittwoch, 12. Januar 2022, in Kraft.
++++ Die wichtigsten Änderungen im Überblick:
+ Die Maßnahmen der Alarmstufe II gelten unabhängig von der Höhe der Sieben-Tage-Hospitalisierungs-Inzidenz beziehungsweise der landesweiten Auslastung der Intensivbetten (AIB) bis einschließlich 1. Februar 2022 weiter.
+ FFP2-Maskenpflicht in der Warn- und Alarmstufe: In Innenbereichen mit Maskenpflicht müssen Personen ab 18 Jahren eine FFP2- oder vergleichbare Maske tragen. In Arbeits- und Betriebsstätten gilt weiterhin die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung des Bundes.
+ Die Sperrzeit in der Alarmstufe II für die Gastronomie gilt nun von 22:30 Uhr bis 6:00 Uhr.
++++ Ausführliche Informationen:
+ Eine Übersicht zu den in der Alarmstufe II geltenden Regelungen und Maßnahmen sowie die aktuelle Corona-Verordnung finden Sie auf der Seite der Landesregierung unter: www.baden-wuerttemberg.de/corona-verordnung
+ Die wichtigsten Fragen und Antworten zur aktuellen Corona-Verordnung finden Sie hier: www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/faq-corona-verordnung
++++ Helfen Sie mit!
+ Bitte tragen Sie mit einem verantwortungsbewussten Verhalten zur Eindämmung der Corona-Pandemie bei. Es gilt, Kontakte zu beschränken und AHA+L+A einzuhalten: Abstand halten, Hygienebeachten, im Alltag Maske tragen, regelmäßig lüften und Corona-Warn-App nutzen. So kann jede und jeder Einzelne maßgeblich zur Verringerung des Infektionsrisikos beitragen.
+ Impfungen sind ein wesentlicher Bestandteil der Pandemiebewältigung. Gemeinsam haben wir in Baden-Württemberg bei der Eindämmung der Corona-Pandemie bereits viel erreicht. Jetzt heißt es #dranbleibenBW. Auf der Internetseite der Informationskampagne zum Impfen in Baden-Württemberg erfahren Sie alles zum Thema Impfen: www.dranbleiben-bw.de
++++ Die wichtigsten Änderungen im Überblick:
+ Die Maßnahmen der Alarmstufe II gelten unabhängig von der Höhe der Sieben-Tage-Hospitalisierungs-Inzidenz beziehungsweise der landesweiten Auslastung der Intensivbetten (AIB) bis einschließlich 1. Februar 2022 weiter.
+ FFP2-Maskenpflicht in der Warn- und Alarmstufe: In Innenbereichen mit Maskenpflicht müssen Personen ab 18 Jahren eine FFP2- oder vergleichbare Maske tragen. In Arbeits- und Betriebsstätten gilt weiterhin die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung des Bundes.
+ Die Sperrzeit in der Alarmstufe II für die Gastronomie gilt nun von 22:30 Uhr bis 6:00 Uhr.
++++ Ausführliche Informationen:
+ Eine Übersicht zu den in der Alarmstufe II geltenden Regelungen und Maßnahmen sowie die aktuelle Corona-Verordnung finden Sie auf der Seite der Landesregierung unter: www.baden-wuerttemberg.de/corona-verordnung
+ Die wichtigsten Fragen und Antworten zur aktuellen Corona-Verordnung finden Sie hier: www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/faq-corona-verordnung
++++ Helfen Sie mit!
+ Bitte tragen Sie mit einem verantwortungsbewussten Verhalten zur Eindämmung der Corona-Pandemie bei. Es gilt, Kontakte zu beschränken und AHA+L+A einzuhalten: Abstand halten, Hygienebeachten, im Alltag Maske tragen, regelmäßig lüften und Corona-Warn-App nutzen. So kann jede und jeder Einzelne maßgeblich zur Verringerung des Infektionsrisikos beitragen.
+ Impfungen sind ein wesentlicher Bestandteil der Pandemiebewältigung. Gemeinsam haben wir in Baden-Württemberg bei der Eindämmung der Corona-Pandemie bereits viel erreicht. Jetzt heißt es #dranbleibenBW. Auf der Internetseite der Informationskampagne zum Impfen in Baden-Württemberg erfahren Sie alles zum Thema Impfen: www.dranbleiben-bw.de
Waschen Sie sich regelmäßig und gründlich die Hände.
Schützen Sie sich und Ihre Mitmenschen, indem Sie sich an die empfohlenen Hygienemaßnahmen halten.
Diese finden Sie unter: www.infektionsschutz.de
Beschränken Sie Ihre persönlichen Kontakte.
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Diese finden Sie unter: www.infektionsschutz.de
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14.10.2021
1 Meldungen
DE-BW-S-W090
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Allgemein
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Landesregierung passt die Corona-Verordnung an
14:19
Schweregrad:
Minor
Dringlichkeit:
Immediate
Die Landesregierung hat die für Baden-Württemberg geltende Corona-Verordnung angepasst. Die bereits mit der letzten Corona-Verordnung eingeführten Stufen (Basis-, Warn- und Alarmstufe) sowie die damit verbundenen Regelungen bleiben bestehen.
Neu ist insbesondere die Einführung eines sogenannten 2G-Optionsmodells in der Basisstufe. Entscheiden sich Veranstalter oder Betreiber von Einrichtungen für die 2G-Option, lassen also nur Geimpfte und Genesene zu, müssen die Gäste keine Maske mehr tragen. Zudem unterliegen Veranstaltungen mit ausschließlich geimpften oder genesenen Besucherinnen und Besuchern keiner Personenobergrenze mehr, wie es bislang für Großveranstaltungen (bis max. 25.000 Personen) der Fall war.
Die neuen Regelungen treten am Freitag, 15. Oktober 2021 in Kraft.
++++ Ausführliche Informationen:
Bitte informieren Sie sich über die geltenden Regelungen und Maßnahmen. Die aktuelle Corona-Verordnung sowie die wichtigsten Änderungen finden Sie auf der Seite der Landesregierung unter: https://www.baden-wuerttemberg.de/corona-verordnung
Die wichtigsten Fragen und Antworten zur aktuellen Corona-Verordnung finden Sie hier: https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/faq-corona-verordnung
++++ Helfen Sie mit!
+ Bitte tragen Sie mit einem verantwortungsbewussten Verhalten zur Eindämmung der Corona-Pandemie bei. Es gilt, Kontakte zu beschränken und AHA+L+A einzuhalten: Abstand halten, Hygiene beachten, im Alltag Maske tragen, regelmäßig lüften und Corona-Warn-App nutzen. So kann jede und jeder Einzelne maßgeblich zur Verringerung des Infektionsrisikos beitragen.
+ Impfungen sind ein wesentlicher Bestandteil der Pandemiebewältigung. Gemeinsam haben wir in Baden-Württemberg bei der Eindämmung der Corona-Pandemie bereits viel erreicht. Jetzt heißt es #dranbleibenBW. Auf der Internetseite der Informationskampagne zum Impfen in Baden-Württemberg erfahren Sie alles zum Thema Impfen: https://www.dranbleiben-bw.de
Neu ist insbesondere die Einführung eines sogenannten 2G-Optionsmodells in der Basisstufe. Entscheiden sich Veranstalter oder Betreiber von Einrichtungen für die 2G-Option, lassen also nur Geimpfte und Genesene zu, müssen die Gäste keine Maske mehr tragen. Zudem unterliegen Veranstaltungen mit ausschließlich geimpften oder genesenen Besucherinnen und Besuchern keiner Personenobergrenze mehr, wie es bislang für Großveranstaltungen (bis max. 25.000 Personen) der Fall war.
Die neuen Regelungen treten am Freitag, 15. Oktober 2021 in Kraft.
++++ Ausführliche Informationen:
Bitte informieren Sie sich über die geltenden Regelungen und Maßnahmen. Die aktuelle Corona-Verordnung sowie die wichtigsten Änderungen finden Sie auf der Seite der Landesregierung unter: https://www.baden-wuerttemberg.de/corona-verordnung
Die wichtigsten Fragen und Antworten zur aktuellen Corona-Verordnung finden Sie hier: https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/faq-corona-verordnung
++++ Helfen Sie mit!
+ Bitte tragen Sie mit einem verantwortungsbewussten Verhalten zur Eindämmung der Corona-Pandemie bei. Es gilt, Kontakte zu beschränken und AHA+L+A einzuhalten: Abstand halten, Hygiene beachten, im Alltag Maske tragen, regelmäßig lüften und Corona-Warn-App nutzen. So kann jede und jeder Einzelne maßgeblich zur Verringerung des Infektionsrisikos beitragen.
+ Impfungen sind ein wesentlicher Bestandteil der Pandemiebewältigung. Gemeinsam haben wir in Baden-Württemberg bei der Eindämmung der Corona-Pandemie bereits viel erreicht. Jetzt heißt es #dranbleibenBW. Auf der Internetseite der Informationskampagne zum Impfen in Baden-Württemberg erfahren Sie alles zum Thema Impfen: https://www.dranbleiben-bw.de
Waschen Sie sich regelmäßig und gründlich die Hände.
Schützen Sie sich und Ihre Mitmenschen, indem Sie sich an die empfohlenen Hygienemaßnahmen halten.
Diese finden Sie unter: https://www.infektionsschutz.de
Beschränken Sie Ihre persönlichen Kontakte.
Schützen Sie sich und Ihre Mitmenschen, indem Sie sich an die empfohlenen Hygienemaßnahmen halten.
Diese finden Sie unter: https://www.infektionsschutz.de
Beschränken Sie Ihre persönlichen Kontakte.
24.04.2021
2 Meldungen
DE-BW-S-W090
2 Meldungen
Allgemein
2 Meldungen
Neue Corona-Verordnung gilt ab 24. April 2021
10:48
Schweregrad:
Minor
Dringlichkeit:
Immediate
Mit der aktuellen Änderung der Corona-Verordnung des Landes passt Baden-Württemberg die generellen Regelungen und die Notbremsen-Regelung an die Vorgaben des novellierten Infektionsschutzgesetzes des Bundes an.
Das betrifft vor allem die sogenannte „Bundes-Notbremse“ bei 7-Tage-Inzidenzen in den jeweiligen Stadt- und Landkreisen von über 100, 150 bzw. 165. Hier gelten nun die Regelungen aus § 28b des Infektionsschutzgesetzes. Enthalten sind Bestimmungen zu den Kontaktbeschränkungen, Ausgangsbeschränkungen, zum Einzelhandel und zum Betrieb von Schulen und zur Kinderbetreuung.
Die neuen Regelungen gelten ab Samstag, den 24. April 2021.
++++ Ausführliche Informationen:
Bitte informieren Sie sich über die geltenden Regelungen und Maßnahmen. Die neue Corona-Verordnung sowie die wichtigsten Änderungen finden Sie auf der Seite der Landesregierung unter: https://www.baden-wuerttemberg.de/corona-verordnung
++++ Denken Sie daran:
Sie müssen, wo immer möglich, weiterhin zu anderen Personen einen Abstand von mindestens 1,5 m einhalten. Es gilt in verschiedenen Bereichen die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes.
++++ Helfen Sie mit!
Bitte tragen Sie mit einem verantwortungsbewussten Verhalten zur Eindämmung der Corona-Pandemie bei. Durch Einhaltung der AHA-Regeln (Abstand + Hygiene + Alltagsmaske) plus Lüften und Nutzen der Corona-Warn-App kann jede und jeder Einzelne maßgeblich zur Verringerung des Infektionsrisikos beitragen. Reduzieren Sie Ihre persönlichen Kontakte auf ein Minimum und verzichten Sie auf private Reisen sowie Ausflüge zu touristischen Zielen.
Das betrifft vor allem die sogenannte „Bundes-Notbremse“ bei 7-Tage-Inzidenzen in den jeweiligen Stadt- und Landkreisen von über 100, 150 bzw. 165. Hier gelten nun die Regelungen aus § 28b des Infektionsschutzgesetzes. Enthalten sind Bestimmungen zu den Kontaktbeschränkungen, Ausgangsbeschränkungen, zum Einzelhandel und zum Betrieb von Schulen und zur Kinderbetreuung.
Die neuen Regelungen gelten ab Samstag, den 24. April 2021.
++++ Ausführliche Informationen:
Bitte informieren Sie sich über die geltenden Regelungen und Maßnahmen. Die neue Corona-Verordnung sowie die wichtigsten Änderungen finden Sie auf der Seite der Landesregierung unter: https://www.baden-wuerttemberg.de/corona-verordnung
++++ Denken Sie daran:
Sie müssen, wo immer möglich, weiterhin zu anderen Personen einen Abstand von mindestens 1,5 m einhalten. Es gilt in verschiedenen Bereichen die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes.
++++ Helfen Sie mit!
Bitte tragen Sie mit einem verantwortungsbewussten Verhalten zur Eindämmung der Corona-Pandemie bei. Durch Einhaltung der AHA-Regeln (Abstand + Hygiene + Alltagsmaske) plus Lüften und Nutzen der Corona-Warn-App kann jede und jeder Einzelne maßgeblich zur Verringerung des Infektionsrisikos beitragen. Reduzieren Sie Ihre persönlichen Kontakte auf ein Minimum und verzichten Sie auf private Reisen sowie Ausflüge zu touristischen Zielen.
Waschen Sie sich regelmäßig und gründlich die Hände.
Schützen Sie sich und Ihre Mitmenschen, indem Sie sich an die empfohlenen Hygienemaßnahmen halten.
Diese finden Sie unter: https://www.infektionsschutz.de
Reduzieren Sie Ihre persönlichen Kontakte.
Schützen Sie sich und Ihre Mitmenschen, indem Sie sich an die empfohlenen Hygienemaßnahmen halten.
Diese finden Sie unter: https://www.infektionsschutz.de
Reduzieren Sie Ihre persönlichen Kontakte.
Neue Corona-Verordnung gilt ab 24. April 2021
10:02
Schweregrad:
Minor
Dringlichkeit:
Immediate
Mit der aktuellen Änderung der Corona-Verordnung des Landes passt Baden-Württemberg die generellen Regelungen und die Notbremsen-Regelung an die Vorgaben des novellierten Infektionsschutzgesetzes des Bundes an.
Das betrifft vor allem die sogenannte „Bundes-Notbremse“ bei 7-Tage-Inzidenzen in den jeweiligen Stadt- und Landkreisen von über 100, 150 bzw. 165. Hier gelten nun die Regelungen aus § 28b des Infektionsschutzgesetzes. Enthalten sind Bestimmungen zu den Kontaktbeschränkungen, Ausgangsbeschränkungen, zum Einzelhandel und zum Betrieb von Schulen und zur Kinderbetreuung.
Die neuen Regelungen gelten ab Samstag, 24. April 2021.
++++ Ausführliche Informationen:
Bitte informieren Sie sich über die geltenden Regelungen und Maßnahmen. Die neue Corona-Verordnung sowie die wichtigsten Änderungen finden Sie auf der Seite der Landesregierung unter: https://www.baden-wuerttemberg.de/corona-verordnung
++++ Denken Sie daran:
Sie müssen, wo immer möglich, weiterhin zu anderen Personen einen Abstand von mindestens 1,5 m einhalten. Es gilt in verschiedenen Bereichen die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes.
++++ Helfen Sie mit!
Bitte tragen Sie mit einem verantwortungsbewussten Verhalten zur Eindämmung der Corona-Pandemie bei. Durch Einhaltung der AHA-Regeln (Abstand + Hygiene + Alltagsmaske) plus Lüften und Nutzen der Corona-Warn-App kann jede und jeder Einzelne maßgeblich zur Verringerung des Infektionsrisikos beitragen. Reduzieren Sie Ihre persönlichen Kontakte auf ein Minimum und verzichten Sie auf private Reisen sowie Ausflüge zu touristischen Zielen.
Das betrifft vor allem die sogenannte „Bundes-Notbremse“ bei 7-Tage-Inzidenzen in den jeweiligen Stadt- und Landkreisen von über 100, 150 bzw. 165. Hier gelten nun die Regelungen aus § 28b des Infektionsschutzgesetzes. Enthalten sind Bestimmungen zu den Kontaktbeschränkungen, Ausgangsbeschränkungen, zum Einzelhandel und zum Betrieb von Schulen und zur Kinderbetreuung.
Die neuen Regelungen gelten ab Samstag, 24. April 2021.
++++ Ausführliche Informationen:
Bitte informieren Sie sich über die geltenden Regelungen und Maßnahmen. Die neue Corona-Verordnung sowie die wichtigsten Änderungen finden Sie auf der Seite der Landesregierung unter: https://www.baden-wuerttemberg.de/corona-verordnung
++++ Denken Sie daran:
Sie müssen, wo immer möglich, weiterhin zu anderen Personen einen Abstand von mindestens 1,5 m einhalten. Es gilt in verschiedenen Bereichen die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes.
++++ Helfen Sie mit!
Bitte tragen Sie mit einem verantwortungsbewussten Verhalten zur Eindämmung der Corona-Pandemie bei. Durch Einhaltung der AHA-Regeln (Abstand + Hygiene + Alltagsmaske) plus Lüften und Nutzen der Corona-Warn-App kann jede und jeder Einzelne maßgeblich zur Verringerung des Infektionsrisikos beitragen. Reduzieren Sie Ihre persönlichen Kontakte auf ein Minimum und verzichten Sie auf private Reisen sowie Ausflüge zu touristischen Zielen.
Waschen Sie sich regelmäßig und gründlich die Hände.
Schützen Sie sich und Ihre Mitmenschen, indem Sie sich an die empfohlenen Hygienemaßnahmen halten.
Diese finden Sie unter: https://www.infektionsschutz.de
Reduzieren Sie Ihre persönlichen Kontakte.
Schützen Sie sich und Ihre Mitmenschen, indem Sie sich an die empfohlenen Hygienemaßnahmen halten.
Diese finden Sie unter: https://www.infektionsschutz.de
Reduzieren Sie Ihre persönlichen Kontakte.
16.12.2020
1 Meldungen
DE-BW-S-W090
1 Meldungen
Gefahreninformation
1 Meldungen
Corona-Verordnung: Verschärfte Maßnahmen gelten seit dem 16. Dezember
12:17
Schweregrad:
Minor
Dringlichkeit:
Immediate
Betroffene Gebiete:
Bundesland: Land Baden-Württemberg
Aufgrund der weiter steigenden Infektionszahlen haben sich Bund und Länder auf weitgehende Maßnahmen verständigt, um eine weitere Eskalation der Infektionen zu verhindern. Daher gilt seit dem 16. Dezember 2020 in Baden-Württemberg die neue Corona-Verordnung.
Mit den Änderungen gelten zu den weiter bestehenden Regelungen der landesweiten Ausgangsbeschränkungen insbesondere die folgenden weiteren Einschränkungen:
++++ Einzelhandel:
Der Betrieb von Einzelhandel, Ladengeschäften und Märkten, mit Ausnahme von Lieferdiensten einschließlich solcher des Online-Handels, wird untersagt.
Von der Untersagung sind ausgenommen und können weiter geöffnet bleiben:
+ der Einzelhandel für Lebensmittel und Getränke einschließlich Direktvermarktern, Metzgereien, Bäckereien und Konditoreien,
+ Wochenmärkte im Sinne des § 67 GewO,
+ Ausgabestellen der Tafeln,
+ Apotheken, Reformhäuser, Drogerien, Sanitätshäuser, Orthopädieschuhtechniker, Hörgeräteakustiker, Optiker, Babyfachmärkte,
+ Tankstellen,
+ Poststellen und Paketdienste, Banken und Sparkassen sowie Reise- und Kundenzentren zum Fahrkartenverkauf im Öffentlichen Verkehr,
+ Reinigungen und Waschsalons,
+ der Zeitschriften- und Zeitungsverkauf,
+ Verkaufsstätten für Tierbedarf und Futtermittelmärkte,
+ der Großhandel,
+ der Verkauf von Weihnachtsbäumen und
+ Kraftfahrzeug-, Landmaschinen- und Fahrradwerkstätten sowie entsprechende Ersatzteilverkaufsstellen.
Die Lieferung und Abholung von Speisen bleiben weiter möglich.
Der Konsum von alkoholischen Getränken im öffentlichen Raum ist in Baden-Württemberg weiterhin untersagt.
++++ Schulen und Kitas:
Die Schulen und Kitas in Baden-Württemberg werden am 16. Dezember 2020 geschlossen. Näheres erfahren Sie hier: https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/presse/pressemitteilung/pid/schliessung-von-schulen-und-kitas-ab-16-dezember
++++ Ausnahmen von den Kontakt- und Ausgangsbeschränkungen über Weihnachten:
Über die Weihnachtstage vom 24. bis 26. Dezember 2020 gibt es Ausnahmen von den Kontakt- und Ausgangsbeschränkungen für private Feiern. Möglich sind Treffen mit bis zu vier über den eigenen Hausstand hinausgehenden Personen aus dem engsten Familienkreis.
Der engste Familienkreis bedeutet:
+ Angehörige desselben Haushaltes.
+ Ehegatten.
+ Unverheiratete Lebenspartner/innen und Partner/innen.
+ Verwandte gerader Linie sowie Geschwister, Geschwisterkinder und deren jeweiligen Haushaltsangehörigen.
+ Kinder der jeweiligen Haushalte bis einschließlich 14 Jahren zählen auch an Weihnachten nicht zur Gesamtpersonenzahl hinzu.
+ In privaten Härtefällen darf eine der vier Personen von außerhalb des engsten Familienkreises stammen.
Die Begrenzung auf maximal zwei Haushalte ist an den Weihnachtstagen für Familientreffen aufgehoben. Für Besuche bei engen Freunden und Bekannten an Weihnachten gilt weiter die Regelung von maximal fünf Personen aus nicht mehr als zwei Haushalten.
++++ Silvester:
Die in Baden-Württemberg geltenden Ausgangs- und Kontaktbeschränkungen gelten auch über den Jahreswechsel. Das Zünden von Pyrotechnik im öffentlichen Raum ist untersagt.
++++ Ausführliche Informationen:
Bitte informieren Sie sich über die geltenden Regelungen und Maßnahmen. Die neue Corona-Verordnung finden Sie auf der Seite der Landesregierung unter: https://baden-wuerttemberg.de/corona-verordnung
Darüber hinaus bietet COREY die Möglichkeit, einzelne Fragen rund um Corona zu stellen: https://im.baden-wuerttemberg.de/de/service/chatbot-corey
++++ Denken Sie dran:
Soweit Sie sich aus triftigen Gründen außerhalb ihrer eigenen Wohnung aufhalten müssen, ist weiterhin, wo immer möglich, zu anderen Personen ein Abstand von mindestens 1,5 m einzuhalten. Es gilt in verschiedenen Bereichen die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung.
++++ Helfen Sie mit!
Bitte tragen Sie mit einem verantwortungsbewussten Verhalten zur Eindämmung der Corona-Pandemie bei. Durch Einhaltung der AHA-Regeln (Abstand + Hygiene + Al
Mit den Änderungen gelten zu den weiter bestehenden Regelungen der landesweiten Ausgangsbeschränkungen insbesondere die folgenden weiteren Einschränkungen:
++++ Einzelhandel:
Der Betrieb von Einzelhandel, Ladengeschäften und Märkten, mit Ausnahme von Lieferdiensten einschließlich solcher des Online-Handels, wird untersagt.
Von der Untersagung sind ausgenommen und können weiter geöffnet bleiben:
+ der Einzelhandel für Lebensmittel und Getränke einschließlich Direktvermarktern, Metzgereien, Bäckereien und Konditoreien,
+ Wochenmärkte im Sinne des § 67 GewO,
+ Ausgabestellen der Tafeln,
+ Apotheken, Reformhäuser, Drogerien, Sanitätshäuser, Orthopädieschuhtechniker, Hörgeräteakustiker, Optiker, Babyfachmärkte,
+ Tankstellen,
+ Poststellen und Paketdienste, Banken und Sparkassen sowie Reise- und Kundenzentren zum Fahrkartenverkauf im Öffentlichen Verkehr,
+ Reinigungen und Waschsalons,
+ der Zeitschriften- und Zeitungsverkauf,
+ Verkaufsstätten für Tierbedarf und Futtermittelmärkte,
+ der Großhandel,
+ der Verkauf von Weihnachtsbäumen und
+ Kraftfahrzeug-, Landmaschinen- und Fahrradwerkstätten sowie entsprechende Ersatzteilverkaufsstellen.
Die Lieferung und Abholung von Speisen bleiben weiter möglich.
Der Konsum von alkoholischen Getränken im öffentlichen Raum ist in Baden-Württemberg weiterhin untersagt.
++++ Schulen und Kitas:
Die Schulen und Kitas in Baden-Württemberg werden am 16. Dezember 2020 geschlossen. Näheres erfahren Sie hier: https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/presse/pressemitteilung/pid/schliessung-von-schulen-und-kitas-ab-16-dezember
++++ Ausnahmen von den Kontakt- und Ausgangsbeschränkungen über Weihnachten:
Über die Weihnachtstage vom 24. bis 26. Dezember 2020 gibt es Ausnahmen von den Kontakt- und Ausgangsbeschränkungen für private Feiern. Möglich sind Treffen mit bis zu vier über den eigenen Hausstand hinausgehenden Personen aus dem engsten Familienkreis.
Der engste Familienkreis bedeutet:
+ Angehörige desselben Haushaltes.
+ Ehegatten.
+ Unverheiratete Lebenspartner/innen und Partner/innen.
+ Verwandte gerader Linie sowie Geschwister, Geschwisterkinder und deren jeweiligen Haushaltsangehörigen.
+ Kinder der jeweiligen Haushalte bis einschließlich 14 Jahren zählen auch an Weihnachten nicht zur Gesamtpersonenzahl hinzu.
+ In privaten Härtefällen darf eine der vier Personen von außerhalb des engsten Familienkreises stammen.
Die Begrenzung auf maximal zwei Haushalte ist an den Weihnachtstagen für Familientreffen aufgehoben. Für Besuche bei engen Freunden und Bekannten an Weihnachten gilt weiter die Regelung von maximal fünf Personen aus nicht mehr als zwei Haushalten.
++++ Silvester:
Die in Baden-Württemberg geltenden Ausgangs- und Kontaktbeschränkungen gelten auch über den Jahreswechsel. Das Zünden von Pyrotechnik im öffentlichen Raum ist untersagt.
++++ Ausführliche Informationen:
Bitte informieren Sie sich über die geltenden Regelungen und Maßnahmen. Die neue Corona-Verordnung finden Sie auf der Seite der Landesregierung unter: https://baden-wuerttemberg.de/corona-verordnung
Darüber hinaus bietet COREY die Möglichkeit, einzelne Fragen rund um Corona zu stellen: https://im.baden-wuerttemberg.de/de/service/chatbot-corey
++++ Denken Sie dran:
Soweit Sie sich aus triftigen Gründen außerhalb ihrer eigenen Wohnung aufhalten müssen, ist weiterhin, wo immer möglich, zu anderen Personen ein Abstand von mindestens 1,5 m einzuhalten. Es gilt in verschiedenen Bereichen die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung.
++++ Helfen Sie mit!
Bitte tragen Sie mit einem verantwortungsbewussten Verhalten zur Eindämmung der Corona-Pandemie bei. Durch Einhaltung der AHA-Regeln (Abstand + Hygiene + Al
Waschen Sie sich regelmäßig und gründlich die Hände.
Schützen Sie sich und Ihre Mitmenschen, indem Sie sich an die empfohlenen Hygienemaßnahmen halten.
Diese finden Sie unter: https://www.infektionsschutz.de
Reduzieren Sie Ihre persönlichen Kontakte.
Schützen Sie sich und Ihre Mitmenschen, indem Sie sich an die empfohlenen Hygienemaßnahmen halten.
Diese finden Sie unter: https://www.infektionsschutz.de
Reduzieren Sie Ihre persönlichen Kontakte.
12.12.2020
1 Meldungen
DE-BW-S-W090
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Gefahreninformation
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Änderung der Corona-Verordnung tritt ab 12. Dezember in Kraft
08:49
Schweregrad:
Minor
Dringlichkeit:
Immediate
Betroffene Gebiete:
Bundesland: Land Baden-Württemberg
Das Land Baden-Württemberg ergreift aufgrund der sich stark zuspitzenden pandemischen Lage der letzten Tage landesweit weitere verschärfte Corona-Maßnahmen. Ab Samstag, 12. Dezember 2020, gilt in Baden-Württemberg die neue Corona-Verordnung. Mit den Änderungen in der Corona-Verordnung gelten landesweit Ausgangsbeschränkungen.
++++ Ausgangsbeschränkungen bei Nacht:
Der Aufenthalt ist außerhalb der Wohnung nur noch aus triftigen Gründen erlaubt. Nachts zwischen 20 Uhr und 5 Uhr sind diese triftigen Gründe insbesondere:
+ Ausübung beruflicher Tätigkeiten einschließlich der Teilnahme ehrenamtlich tätiger Personen an Einsätzen von Feuerwehr, Katastrophenschutz und Rettungsdienst.
+ Inanspruchnahme medizinischer, pflegerischer, therapeutischer und veterinärmedizinischer Leistungen.
+ Begleitung von unterstützungsbedürftigen Personen und Minderjährigen, insbesondere die Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts im jeweiligen privaten Bereich.
+ Begleitung Sterbender und von Personen in akut lebensbedrohlichen Zuständen.
+ Handlungen zur Versorgung von Tieren, wie etwa Gassi gehen.
+ Der Besuch von Schulen, Kindertagesstätten und beruflichen sowie dienstlichen Bildungsangeboten.
+ Der Besuch von Veranstaltungen des Studienbetriebs.
+ Besuch von Veranstaltungen von Kirchen und Religions- und Glaubensgemeinschaften zur Religionsausübung sowie Teilnahme an Bestattungen, Urnenbeisetzungen und Totengebeten.
+ Veranstaltungen nach § 10 Absatz 4 Corona-VO wie die Teilnahme an Gerichtsterminen oder Sitzungen kommunaler Gremien oder die Teilnahme an Ansammlungen, die der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder der Daseinsfürsorge oder -vorsorge dienen.
++++ Ausgangsbeschränkungen bei Tag
Tagsüber zwischen 5 Uhr und 20 Uhr gelten die oben genannten Gründe für die Nachtstunden ebenfalls. Hinzu kommen am Tag u.a. folgende triftige Gründe:
+ Sport und Bewegung an der frischen Luft ausschließlich alleine, mit einer weiteren nicht im selben Haushalt lebenden Person oder mit Angehörigen des eigenen Haushalts.
+ Erledigung von Einkäufen.
+ Besuch von Ansammlungen und privaten Veranstaltungen im privaten (nicht im öffentlichen) Raum mit Angehörigen des eigenen Haushalts oder maximal 5 Personen aus bis zu zwei Haushalten sowie Verwandten in gerader Linie und Partner; Kinder der jeweiligen Haushalte bis einschließlich 14 Jahre sind hiervon ausgenommen.
Es gilt ein landesweites Ausschank- und Konsumverbot von Alkohol an öffentlichen Orten, an denen sich Menschen entweder auf engem Raum oder nicht nur vorübergehend aufhalten.
Weitere Informationen zu den Änderungen finden Sie insbesondere im § 1a der neuen Corona-Verordnung. Die neue Corona-Verordnung finden Sie auf der Seite der Landesregierung unter: https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/aktuelle-corona-verordnung-des-landes-baden-wuerttemberg
++++ Denken Sie daran:
Soweit Sie sich aus triftigen Gründen außerhalb ihrer eigenen Wohnung aufhalten müssen, ist weiterhin, wo immer möglich, zu anderen Personen ein Abstand von mindestens 1,5 m einzuhalten. Es gilt in verschiedenen Bereichen die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung.
++++ Helfen Sie mit!
Bitte tragen Sie mit einem verantwortungsbewussten Verhalten zur Eindämmung der Corona-Pandemie bei. Durch Einhaltung der AHA-Regeln (Abstand + Hygiene + Alltagsmaske) plus Lüften und Nutzen der Corona-Warn-App kann jede und jeder Einzelne maßgeblich zur Verringerung des Infektionsrisikos beitragen. Reduzieren Sie Ihre persönlichen Kontakte auf ein Minimum. Verzichten Sie auf private Reisen sowie Besuche von Verwandten.
++++ Ausgangsbeschränkungen bei Nacht:
Der Aufenthalt ist außerhalb der Wohnung nur noch aus triftigen Gründen erlaubt. Nachts zwischen 20 Uhr und 5 Uhr sind diese triftigen Gründe insbesondere:
+ Ausübung beruflicher Tätigkeiten einschließlich der Teilnahme ehrenamtlich tätiger Personen an Einsätzen von Feuerwehr, Katastrophenschutz und Rettungsdienst.
+ Inanspruchnahme medizinischer, pflegerischer, therapeutischer und veterinärmedizinischer Leistungen.
+ Begleitung von unterstützungsbedürftigen Personen und Minderjährigen, insbesondere die Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts im jeweiligen privaten Bereich.
+ Begleitung Sterbender und von Personen in akut lebensbedrohlichen Zuständen.
+ Handlungen zur Versorgung von Tieren, wie etwa Gassi gehen.
+ Der Besuch von Schulen, Kindertagesstätten und beruflichen sowie dienstlichen Bildungsangeboten.
+ Der Besuch von Veranstaltungen des Studienbetriebs.
+ Besuch von Veranstaltungen von Kirchen und Religions- und Glaubensgemeinschaften zur Religionsausübung sowie Teilnahme an Bestattungen, Urnenbeisetzungen und Totengebeten.
+ Veranstaltungen nach § 10 Absatz 4 Corona-VO wie die Teilnahme an Gerichtsterminen oder Sitzungen kommunaler Gremien oder die Teilnahme an Ansammlungen, die der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder der Daseinsfürsorge oder -vorsorge dienen.
++++ Ausgangsbeschränkungen bei Tag
Tagsüber zwischen 5 Uhr und 20 Uhr gelten die oben genannten Gründe für die Nachtstunden ebenfalls. Hinzu kommen am Tag u.a. folgende triftige Gründe:
+ Sport und Bewegung an der frischen Luft ausschließlich alleine, mit einer weiteren nicht im selben Haushalt lebenden Person oder mit Angehörigen des eigenen Haushalts.
+ Erledigung von Einkäufen.
+ Besuch von Ansammlungen und privaten Veranstaltungen im privaten (nicht im öffentlichen) Raum mit Angehörigen des eigenen Haushalts oder maximal 5 Personen aus bis zu zwei Haushalten sowie Verwandten in gerader Linie und Partner; Kinder der jeweiligen Haushalte bis einschließlich 14 Jahre sind hiervon ausgenommen.
Es gilt ein landesweites Ausschank- und Konsumverbot von Alkohol an öffentlichen Orten, an denen sich Menschen entweder auf engem Raum oder nicht nur vorübergehend aufhalten.
Weitere Informationen zu den Änderungen finden Sie insbesondere im § 1a der neuen Corona-Verordnung. Die neue Corona-Verordnung finden Sie auf der Seite der Landesregierung unter: https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/aktuelle-corona-verordnung-des-landes-baden-wuerttemberg
++++ Denken Sie daran:
Soweit Sie sich aus triftigen Gründen außerhalb ihrer eigenen Wohnung aufhalten müssen, ist weiterhin, wo immer möglich, zu anderen Personen ein Abstand von mindestens 1,5 m einzuhalten. Es gilt in verschiedenen Bereichen die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung.
++++ Helfen Sie mit!
Bitte tragen Sie mit einem verantwortungsbewussten Verhalten zur Eindämmung der Corona-Pandemie bei. Durch Einhaltung der AHA-Regeln (Abstand + Hygiene + Alltagsmaske) plus Lüften und Nutzen der Corona-Warn-App kann jede und jeder Einzelne maßgeblich zur Verringerung des Infektionsrisikos beitragen. Reduzieren Sie Ihre persönlichen Kontakte auf ein Minimum. Verzichten Sie auf private Reisen sowie Besuche von Verwandten.
Waschen Sie sich regelmäßig und gründlich die Hände.
Schützen Sie sich und Ihre Mitmenschen, indem Sie sich an die empfohlenen Hygienemaßnahmen halten.
Diese finden Sie unter: https://www.infektionsschutz.de
Reduzieren Sie Ihre persönlichen Kontakte.
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Diese finden Sie unter: https://www.infektionsschutz.de
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