Gutachter & Versicherer: Die öffentliche Warnungsliste dient der Orientierung. Für Schadenfall-Recherche und Nachweis in der Akte: Recherche Pro. Details
Coronavirus: Information des Landes Nordrhein-Westfalen
08:07
Schweregrad:
Minor
Dringlichkeit:
Immediate
Betroffene Gebiete:
Bundesland: Land Nordrhein-Westfalen
Bis zunächst 10. Januar 2021 werden die Corona-Regelungen zur weiteren Eindämmung des Infektionsgeschehens in Nordrhein-Westfalen verschärft.
Alle Regeln, den genauen Wortlaut der Coronaschutzverordnung und Antworten auf häufig gestellte Fragen finden Sie unter www.land.nrw/corona .
Ab 16. Dezember 2020 gelten folgende Regelungen:
Kontaktbeschränkungen:
Treffen sind weiterhin nur mit den Angehörigen des eigenen und eines weiteren Hausstandes - bis maximal fünf Personen - gestattet. Kinder bis einschließlich 14 Jahren werden nicht mitgezählt.
Handel
Grundsätzlich wird der Einzelhandel geschlossen.
Geöffnet bleiben nur Läden für Güter des täglichen Bedarfs, wie Lebensmitteleinzelhandel (auch Wochenmärkte), Apotheken, Sanitätshäuser und Drogerien. Darüber hinaus dürfen Tankstellen, Banken und Sparkassen, Poststellen und Kioske geöffnet bleiben.
Der Verkauf von alkoholischen Getränken zwischen 23 Uhr und 6 Uhr ist ebenso untersagt wie der Verzehr von alkoholischen Getränken im öffentlichen Raum unabhängig von der Uhrzeit.
Der Verkauf von Feuerwerkskörpern und anderer Pyrotechnik ist verboten. (Hinweis: Dies wird vom Bund geregelt.)
Dienstleistungen
Dienstleistungen und Handwerksleistungen, bei denen ein Mindestabstand von 1,5 Metern zum Kunden nicht eingehalten werden kann (insbesondere Kosmetik, Nagelstudios, Maniküre, auch Friseure), sind untersagt. Davon ausgenommen bleiben medizinisch notwendige Leistungen von zum Beispiel Physio- oder Ergotherapeuten, Hebammen, medizinischen Fußpflegern, Optikern und Hörgeräteakustikern.
Sonstige Handwerker- und Dienstleistungen, die den Mindestabstand einhalten und nicht ausdrücklich verboten sind, bleiben zulässig.
Pflegeheime
In Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen werden die Test- und Hygieneregeln nochmal verschärft. Besucher müssen grundsätzlich FFP2-Masken tragen. Ihnen soll soweit möglich vor dem Besuch ein Schnelltest empfohlen und angeboten werden. Beschäftigte müssen alle drei Tage getestet werden und beim direkten Kontakt etwa mit Pflegebedürftigen ebenfalls FFP2-Masken tragen. Auch Bewohnerinnen und Bewohner sind regelmäßig zu testen.
Sport, Freizeit, Reisen
Der Freizeit- und Amateursportbetrieb ist wie im Frühjahr auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen, Fitnessstudios, Schwimmbädern und ähnlichen Einrichtungen unzulässig. Das gilt auch für Individualsportarten in Sporteinrichtungen/-vereinen, wie Tennis oder Golf.
Joggen, Walken oder Fahrradfahren bleibt unter Einhaltung der Kontaktbeschränkungen möglich.
Übernachtungsangebote zu privaten Zwecken sind untersagt. Damit bleiben nur beruflich veranlasste Übernachtungen zulässig.
Versammlungen und Veranstaltungen
Versammlungen und Veranstaltungen sind grundsätzlich bis auf Weiteres untersagt.
Ausnahmen gibt es etwa für Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz. Auch diese dürfen aber am 31. Dezember 2020 und am 01. Januar 2021 nicht stattfinden.
Informieren Sie sich in den Medien, zum Beispiel im Lokalradio.
Reduzieren Sie die Kontakte auf ein Minimum.
Befolgen Sie die AHA-Regeln: Halten Sie Abstand. Waschen Sie regelmäßig Ihre Hände. Tragen Sie einen Mund-Nasen-Schutz.
Benutzen Sie die Corona-Warn-App.
Lüften Sie regelmäßig.
Bitte verfolgen Sie die Informationen des Landes Nordrhein-Westfalen und der Behörden vor Ort, beispielsweise in der Presse, im Radio, im Fernsehen sowie die Auftritte des Landes auf Facebook, Twitter und Instagram.
Den Text der Coronaschutzverordnung sowie weitere aktuelle Corona-Informationen finden Sie unter www.land.nrw/corona .