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28.02.2023
1 Meldungen
DE-NW-D-SE020
1 Meldungen
Allgemein
1 Meldungen
Entwarnung: Coronaschutzverordnung läuft am 28. Februar aus - Nordrhein-Westfalen
12:00
Schweregrad:
Minor
Dringlichkeit:
Immediate
Dies ist die Entwarnung zur Warnung "Coronavirus: Informationen des Landes Nordrhein-Westfalen - Nordrhein-Westfalen" vom 31.01.2023 12:00:00 gesendet durch LZ Land NW (DEU, Düsseldorf). Die Warnung ist aufgehoben.
Mit Blick auf bundesrechtliche Regelungen und den Verlauf des Pandemiegeschehens wird das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales Nordrhein-Westfalen die Coronaschutzverordnung nicht mehr verlängern.
Somit verbleibt ab dem 01. März 2023 alleine die Maskenpflicht für Besucherinnen und Besucher in Krankenhäusern, Pflegeheimen, Arztpraxen und vergleichbaren Einrichtungen. Diese ergibt sich unmittelbar aus dem Bundesinfektionsschutzgesetz.
Weitere Informationen erhalten Sie am Bürgertelefon des Landes Nordrhein-Westfalen unter 0211/9119-1001 oder im Internet unter www.land.nrw/corona
Mit Blick auf bundesrechtliche Regelungen und den Verlauf des Pandemiegeschehens wird das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales Nordrhein-Westfalen die Coronaschutzverordnung nicht mehr verlängern.
Somit verbleibt ab dem 01. März 2023 alleine die Maskenpflicht für Besucherinnen und Besucher in Krankenhäusern, Pflegeheimen, Arztpraxen und vergleichbaren Einrichtungen. Diese ergibt sich unmittelbar aus dem Bundesinfektionsschutzgesetz.
Weitere Informationen erhalten Sie am Bürgertelefon des Landes Nordrhein-Westfalen unter 0211/9119-1001 oder im Internet unter www.land.nrw/corona
Informieren Sie sich in den Medien, zum Beispiel im Lokalradio.
Überprüfen Sie Ihren Impfschutz gemäß den STIKO-Empfehlungen.
Nutzen Sie das Angebot einer Corona-Impfung sowie einer Auffrischungsimpfung ("Booster").
Schützen Sie sich und andere mit den bewährten Verhaltensregeln (Maske, Hygienemaßnahmen, Abstand, regelmäßiges Lüften).
Wenn Sie einen positiven Coronatest haben, verzichten Sie bitte bis zum Vorliegen eines negativen Testergebnisses freiwillig auf Kontakte. Bei unvermeidbaren Kontakten und in Innenräumen außerhalb der eigenen Wohnung tragen Sie bitte Maske. Wenn Sie sich krank fühlen, kontaktieren Sie bitte einen Arzt.
Bitte verfolgen Sie die Informationen des Landes Nordrhein-Westfalen und der Behörden vor Ort, beispielsweise in der Presse, im Radio, im Fernsehen sowie auf Facebook, Twitter und Instagram.
Weitere Informationen
Bürgertelefon des Landes Nordrhein-Westfalen - 0211/9119-1001
http://www.land.nrw/corona
Überprüfen Sie Ihren Impfschutz gemäß den STIKO-Empfehlungen.
Nutzen Sie das Angebot einer Corona-Impfung sowie einer Auffrischungsimpfung ("Booster").
Schützen Sie sich und andere mit den bewährten Verhaltensregeln (Maske, Hygienemaßnahmen, Abstand, regelmäßiges Lüften).
Wenn Sie einen positiven Coronatest haben, verzichten Sie bitte bis zum Vorliegen eines negativen Testergebnisses freiwillig auf Kontakte. Bei unvermeidbaren Kontakten und in Innenräumen außerhalb der eigenen Wohnung tragen Sie bitte Maske. Wenn Sie sich krank fühlen, kontaktieren Sie bitte einen Arzt.
Bitte verfolgen Sie die Informationen des Landes Nordrhein-Westfalen und der Behörden vor Ort, beispielsweise in der Presse, im Radio, im Fernsehen sowie auf Facebook, Twitter und Instagram.
Weitere Informationen
Bürgertelefon des Landes Nordrhein-Westfalen - 0211/9119-1001
http://www.land.nrw/corona
20.05.2022
1 Meldungen
DE-BW-S-W090
1 Meldungen
Allgemein
1 Meldungen
Entwarnung: Coronavirus: Information der Landesregierung
13:20
Schweregrad:
Minor
Dringlichkeit:
Immediate
Dies ist die Entwarnung zur Warnung "Coronavirus: Information der Landesregierung" vom 20.05.2022 13:19:16 gesendet durch LZ Land BW vS/E (DEU, Stuttgart) . Die Warnung ist aufgehoben.
Mit der aktuellen Corona-Verordnung gelten die bestehenden Basisschutzmaßnahmen zum Gesundheitsschutz der Bürgerinnen und Bürger sowie zur Aufrechterhaltung der medizinischen Versorgungskapazitäten weiter.
++++ Helfen Sie bitte weiterhin mit:
+ Verantwortungsvolles Handeln und eine besondere Vorsicht gerade im Kontakt mit Menschen, für die bei einer Infektion mit dem Coronavirus ein erhöhtes Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf besteht, sind notwendig.
+ Das Tragen einer Maske hat sich als besonders wirksames Mittel zum Eigen- und Fremdschutz gegen das Coronavirus erwiesen. Das Tragen einer Maske in öffentlich zugänglichen geschlossenen Innenräumen sowie auch das regelmäßige Belüften von geschlossenen Räumen wird empfohlen. Bitte beachten Sie, dass in einzelnen Bereichen weiterhin eine Maskenpflicht gilt.
+ Um sich und andere vor dem Coronavirus zu schützen wird empfohlen einen Mindestabstand zu anderen Personen einzuhalten.
+ Impfungen sind ein wesentlicher Bestandteil der Pandemiebewältigung. Gemeinsam haben wir in Baden-Württemberg bei der Eindämmung der Corona-Pandemie bereits viel erreicht. Es gilt weiterhin #dranbleibenBW. Auf der Internetseite der Informationskampagne zum Impfen in Baden-Württemberg erfahren Sie alles rund um das Thema Impfen: www.dranbleiben-bw.de
++++ Ausführliche Informationen:
+ Eine Übersicht zu den aktuellen Regelungen sowie die geltende Corona-Verordnung finden Sie auf der Seite der Landesregierung unter: www.baden-wuerttemberg.de/corona-verordnung
+ Die wichtigsten Fragen und Antworten zur aktuellen Corona-Verordnung finden Sie hier: www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/faq-corona-verordnung
Mit der aktuellen Corona-Verordnung gelten die bestehenden Basisschutzmaßnahmen zum Gesundheitsschutz der Bürgerinnen und Bürger sowie zur Aufrechterhaltung der medizinischen Versorgungskapazitäten weiter.
++++ Helfen Sie bitte weiterhin mit:
+ Verantwortungsvolles Handeln und eine besondere Vorsicht gerade im Kontakt mit Menschen, für die bei einer Infektion mit dem Coronavirus ein erhöhtes Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf besteht, sind notwendig.
+ Das Tragen einer Maske hat sich als besonders wirksames Mittel zum Eigen- und Fremdschutz gegen das Coronavirus erwiesen. Das Tragen einer Maske in öffentlich zugänglichen geschlossenen Innenräumen sowie auch das regelmäßige Belüften von geschlossenen Räumen wird empfohlen. Bitte beachten Sie, dass in einzelnen Bereichen weiterhin eine Maskenpflicht gilt.
+ Um sich und andere vor dem Coronavirus zu schützen wird empfohlen einen Mindestabstand zu anderen Personen einzuhalten.
+ Impfungen sind ein wesentlicher Bestandteil der Pandemiebewältigung. Gemeinsam haben wir in Baden-Württemberg bei der Eindämmung der Corona-Pandemie bereits viel erreicht. Es gilt weiterhin #dranbleibenBW. Auf der Internetseite der Informationskampagne zum Impfen in Baden-Württemberg erfahren Sie alles rund um das Thema Impfen: www.dranbleiben-bw.de
++++ Ausführliche Informationen:
+ Eine Übersicht zu den aktuellen Regelungen sowie die geltende Corona-Verordnung finden Sie auf der Seite der Landesregierung unter: www.baden-wuerttemberg.de/corona-verordnung
+ Die wichtigsten Fragen und Antworten zur aktuellen Corona-Verordnung finden Sie hier: www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/faq-corona-verordnung
Waschen Sie sich regelmäßig und gründlich die Hände.
Schützen Sie sich und Ihre Mitmenschen, indem Sie sich an die empfohlenen Hygienemaßnahmen halten.
Diese finden Sie unter: www.infektionsschutz.de
Beschränken Sie Ihre persönlichen Kontakte.
Es wird dringend empfohlen, das Angebot einer Corona-Impfung sowie einer Auffrischungsimpfung (sogenanntes "Boostern") zu nutzen.
Schützen Sie sich und Ihre Mitmenschen, indem Sie sich an die empfohlenen Hygienemaßnahmen halten.
Diese finden Sie unter: www.infektionsschutz.de
Beschränken Sie Ihre persönlichen Kontakte.
Es wird dringend empfohlen, das Angebot einer Corona-Impfung sowie einer Auffrischungsimpfung (sogenanntes "Boostern") zu nutzen.
29.04.2022
1 Meldungen
DE-BW-S-W090
1 Meldungen
Allgemein
1 Meldungen
Coronavirus: Änderung der Corona-Verordnung des Landes
16:35
Schweregrad:
Minor
Dringlichkeit:
Immediate
Die Landesregierung hat die für Baden-Württemberg geltende Corona-Verordnung geändert. Die Gültigkeit der Verordnung wird bis zum 30. Mai 2022 verlängert. Die Änderungen treten am 2. Mai 2022 in Kraft.
++++ Ausführliche Informationen:
+ Eine Übersicht zu den Regelungen und Maßnahmen sowie die aktuelle Corona-Verordnung finden Sie auf der Seite der Landesregierung unter: www.baden-wuerttemberg.de/corona-verordnung
+ Die wichtigsten Fragen und Antworten zur aktuellen Corona-Verordnung finden Sie hier: www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/faq-corona-verordnung
++++ Helfen Sie mit!
+ Bitte tragen Sie mit einem verantwortungsbewussten Verhalten zur Eindämmung der Corona-Pandemie bei. Es gilt, Kontakte zu beschränken und AHA+L+A einzuhalten: Abstand halten, Hygienebeachten, im Alltag Maske tragen, regelmäßig lüften und Corona-Warn-App nutzen. So kann jede und jeder Einzelne maßgeblich zur Verringerung des Infektionsrisikos beitragen.
+ Impfungen sind ein wesentlicher Bestandteil der Pandemiebewältigung. Gemeinsam haben wir in Baden-Württemberg bei der Eindämmung der Corona-Pandemie bereits viel erreicht. Jetzt heißt es #dranbleibenBW. Auf der Internetseite der Informationskampagne zum Impfen in Baden-Württemberg erfahren Sie alles zum Thema Impfen: www.dranbleiben-bw.de
++++ Ausführliche Informationen:
+ Eine Übersicht zu den Regelungen und Maßnahmen sowie die aktuelle Corona-Verordnung finden Sie auf der Seite der Landesregierung unter: www.baden-wuerttemberg.de/corona-verordnung
+ Die wichtigsten Fragen und Antworten zur aktuellen Corona-Verordnung finden Sie hier: www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/faq-corona-verordnung
++++ Helfen Sie mit!
+ Bitte tragen Sie mit einem verantwortungsbewussten Verhalten zur Eindämmung der Corona-Pandemie bei. Es gilt, Kontakte zu beschränken und AHA+L+A einzuhalten: Abstand halten, Hygienebeachten, im Alltag Maske tragen, regelmäßig lüften und Corona-Warn-App nutzen. So kann jede und jeder Einzelne maßgeblich zur Verringerung des Infektionsrisikos beitragen.
+ Impfungen sind ein wesentlicher Bestandteil der Pandemiebewältigung. Gemeinsam haben wir in Baden-Württemberg bei der Eindämmung der Corona-Pandemie bereits viel erreicht. Jetzt heißt es #dranbleibenBW. Auf der Internetseite der Informationskampagne zum Impfen in Baden-Württemberg erfahren Sie alles zum Thema Impfen: www.dranbleiben-bw.de
Waschen Sie sich regelmäßig und gründlich die Hände.
Schützen Sie sich und Ihre Mitmenschen, indem Sie sich an die empfohlenen Hygienemaßnahmen halten.
Diese finden Sie unter: www.infektionsschutz.de
Beschränken Sie Ihre persönlichen Kontakte.
Es wird dringend empfohlen, das Angebot einer Corona-Impfung sowie einer Auffrischungsimpfung (sogenanntes "Boostern") zu nutzen.
Schützen Sie sich und Ihre Mitmenschen, indem Sie sich an die empfohlenen Hygienemaßnahmen halten.
Diese finden Sie unter: www.infektionsschutz.de
Beschränken Sie Ihre persönlichen Kontakte.
Es wird dringend empfohlen, das Angebot einer Corona-Impfung sowie einer Auffrischungsimpfung (sogenanntes "Boostern") zu nutzen.
06.04.2022
1 Meldungen
DE-TH-EF-W118
1 Meldungen
Allgemein
1 Meldungen
Entwarnung: Informationen zur Corona-Pandemie
14:34
Schweregrad:
Minor
Dringlichkeit:
Immediate
Dies ist die Entwarnung zur Warnung "Informationen zur Corona-Pandemie" vom 28.08.2020 11:59:08 gesendet durch LZ Land TH vS/E (DEU, Erfurt). Die Warnung ist aufgehoben.
Der Thüringer Landtag hat über die Weiterführung der Corona-Maßnahmen im Freistaat Thüringen beraten. Das Thüringer Gesundheitsministerium empfiehlt weiterhin ein verantwortungsbewusstes Verhalten zum Schutz Ihrer Mitmenschen. Allgemeine Hinweise hierzu finden Sie im Informationsportal der Thüringer Landesregierung unter https://www.tmasgff.de/covid-19 sowie im Corona-Informations-Bereich der Warn-App NINA.
Der Thüringer Landtag hat über die Weiterführung der Corona-Maßnahmen im Freistaat Thüringen beraten. Das Thüringer Gesundheitsministerium empfiehlt weiterhin ein verantwortungsbewusstes Verhalten zum Schutz Ihrer Mitmenschen. Allgemeine Hinweise hierzu finden Sie im Informationsportal der Thüringer Landesregierung unter https://www.tmasgff.de/covid-19 sowie im Corona-Informations-Bereich der Warn-App NINA.
Waschen Sie sich regelmäßig und gründlich die Hände.
Halten Sie einen Mindestabstand von 1,5m zu anderen Personen.
Halten Sie einen Mindestabstand von 1,5m zu anderen Personen.
03.04.2022
1 Meldungen
DE-BW-KN-W131
1 Meldungen
Allgemein
1 Meldungen
Entwarnung: Coronavirus im Landkreis Konstanz
10:55
Schweregrad:
Minor
Dringlichkeit:
Immediate
Dies ist die Entwarnung zur Warnung "Coronavirus im Landkreis Konstanz" vom 22.03.2022 05:29:07 gesendet durch LS Konstanz vS/E, Kreis (DEU, BW). Die Warnung ist aufgehoben.
Mit Ablauf des 2. Aprils 2022 endete in Baden-Württemberg die bisherige Übergangsregelung zu den Corona-Maßnahmen.
Es gelten jedoch darüber hinaus weiterhin die Regelungen des § 28a Abs. 7 des Infektionsschutzgesetzes sowie der neuen Corona-Verordnung, da die Corona-Pandemie noch nicht beendet ist. Informationen hierzu erhalten Sie auf den Internetseiten des Bundesgesundheitsministeriums oder des Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Integration Baden-Württemberg.
Informationen zur Impfung sowie eine Übersicht über die im Landkreis Konstanz vorhandenen Impf-Angebote gibt es weiterhin auf der unten genannten Internetseite des Landkreises Konstanz.
Bei Anzeichen einer Coronavireninfektion wenden Sie sich unbedingt telefonisch an Ihren Hausarzt. Krankenhäuser und die Notfallpraxen sind keine Anlaufstellen für Corona-Abstriche.
Mit Ablauf des 2. Aprils 2022 endete in Baden-Württemberg die bisherige Übergangsregelung zu den Corona-Maßnahmen.
Es gelten jedoch darüber hinaus weiterhin die Regelungen des § 28a Abs. 7 des Infektionsschutzgesetzes sowie der neuen Corona-Verordnung, da die Corona-Pandemie noch nicht beendet ist. Informationen hierzu erhalten Sie auf den Internetseiten des Bundesgesundheitsministeriums oder des Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Integration Baden-Württemberg.
Informationen zur Impfung sowie eine Übersicht über die im Landkreis Konstanz vorhandenen Impf-Angebote gibt es weiterhin auf der unten genannten Internetseite des Landkreises Konstanz.
Bei Anzeichen einer Coronavireninfektion wenden Sie sich unbedingt telefonisch an Ihren Hausarzt. Krankenhäuser und die Notfallpraxen sind keine Anlaufstellen für Corona-Abstriche.
Informieren Sie sich in den Medien, zum Beispiel im Lokalradio.
Waschen Sie sich regelmäßig und gründlich die Hände.
Vermeiden Sie Körperkontakt mit anderen Personen wie Begrüßungsküsse und Händeschütteln.
Folgende Maßnahmen empfehlen das Gesundheitsamt des Landkreises Konstanz und der Gesundheitsverbund Landkreis Konstanz, um Ansteckungen so gering wie möglich zu halten:
+++ Häufig und gründlich Hände waschen
+++ Hände schütteln vermeiden
+++ In Taschentuch oder Armbeuge husten und niesen
+++ Abstand halten
+++ Bitte halten Sie sich an die gesetzlichen Regelungen zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes, um Ihre Mitmenschen zu schützen
+++ Bei Grippesymptomen wie Fieber und Husten zu Hause bleiben
+++ Nur nach telefonischer Anmeldung in Arztpraxis oder Notfallambulanz gehen
Waschen Sie sich regelmäßig und gründlich die Hände.
Vermeiden Sie Körperkontakt mit anderen Personen wie Begrüßungsküsse und Händeschütteln.
Folgende Maßnahmen empfehlen das Gesundheitsamt des Landkreises Konstanz und der Gesundheitsverbund Landkreis Konstanz, um Ansteckungen so gering wie möglich zu halten:
+++ Häufig und gründlich Hände waschen
+++ Hände schütteln vermeiden
+++ In Taschentuch oder Armbeuge husten und niesen
+++ Abstand halten
+++ Bitte halten Sie sich an die gesetzlichen Regelungen zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes, um Ihre Mitmenschen zu schützen
+++ Bei Grippesymptomen wie Fieber und Husten zu Hause bleiben
+++ Nur nach telefonischer Anmeldung in Arztpraxis oder Notfallambulanz gehen
17.01.2022
1 Meldungen
DE-HE-DA-W184
1 Meldungen
Allgemein
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Entwarnung: Corona-Inzidenz in Darmstadt am dritten Tag über 350: Stadt beschließt weitere Maßnahmen
13:10
Schweregrad:
Minor
Dringlichkeit:
Immediate
Dies ist die Entwarnung zur Warnung "Corona-Inzidenz in Darmstadt am dritten Tag über 350: Stadt beschließt weitere Maßnahmen" vom 08.01.2022 10:17:34 gesendet durch LS Darmstadt vS/E, krsfr. Stadt (DEU, HE). Die Warnung ist aufgehoben.
Die Inzidenz in der Wissenschaftsstadt Darmstadt lag am gestrigen Freitag (7. Januar 2022) zum dritten Mal über 350. Die aktuelle Landesverordnung sieht bei Hotspotregionen weitere Maßnahmen vor.
Die Wissenschaftsstadt Darmstadt hat damit eine neue Allgemeinverfügung auf den Weg gebracht, die weitere Maßnahmen zur Eindämmung der Pandemie ab Sonntag (9.Januar 2022) vorsieht:
1. Im Innenstadtbereich ist von 8 bis 22 Uhr eine Mund-Nasen-Bedeckung (med. Maske oder FFP2-Maske) zu tragen. Ausgenommen sind bestuhlte Bereiche der Außengastronomie.
Die Maskenpflicht gilt nicht für Kinder unter 6 Jahren oder Personen, die aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder Behinderung keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen können.
2. Der Konsum von Alkohol im öffentlichen Raum ist verboten.
3. Die neue Allgemeinverfügung gilt ab dem 9. Januar 2022. Wenn die Tagesinzidenz an fünf aufeinanderfolgenden Tagen den Wert von 350 im Stadtgebiet unterschreitet, tritt diese Allgemeinverfügung ab dem nächsten Tag außer Kraft.
Die Inzidenz in der Wissenschaftsstadt Darmstadt lag am gestrigen Freitag (7. Januar 2022) zum dritten Mal über 350. Die aktuelle Landesverordnung sieht bei Hotspotregionen weitere Maßnahmen vor.
Die Wissenschaftsstadt Darmstadt hat damit eine neue Allgemeinverfügung auf den Weg gebracht, die weitere Maßnahmen zur Eindämmung der Pandemie ab Sonntag (9.Januar 2022) vorsieht:
1. Im Innenstadtbereich ist von 8 bis 22 Uhr eine Mund-Nasen-Bedeckung (med. Maske oder FFP2-Maske) zu tragen. Ausgenommen sind bestuhlte Bereiche der Außengastronomie.
Die Maskenpflicht gilt nicht für Kinder unter 6 Jahren oder Personen, die aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder Behinderung keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen können.
2. Der Konsum von Alkohol im öffentlichen Raum ist verboten.
3. Die neue Allgemeinverfügung gilt ab dem 9. Januar 2022. Wenn die Tagesinzidenz an fünf aufeinanderfolgenden Tagen den Wert von 350 im Stadtgebiet unterschreitet, tritt diese Allgemeinverfügung ab dem nächsten Tag außer Kraft.
Waschen Sie sich regelmäßig und gründlich die Hände.
Vermeiden Sie Körperkontakt mit anderen Personen wie Begrüßungsküsse und Händeschütteln.
Informieren Sie sich in den lokalen Medien sowie über die Homepage der Wissenschaftsstadt Darmstadt unter www.darmstadt.de.
Vermeiden Sie Körperkontakt mit anderen Personen wie Begrüßungsküsse und Händeschütteln.
Informieren Sie sich in den lokalen Medien sowie über die Homepage der Wissenschaftsstadt Darmstadt unter www.darmstadt.de.
11.01.2022
1 Meldungen
DE-BW-S-W090
1 Meldungen
Allgemein
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Landesregierung passt die Corona-Verordnung an
17:46
Schweregrad:
Minor
Dringlichkeit:
Immediate
Die Landesregierung hat die für Baden-Württemberg geltende Corona-Verordnung angepasst. Die Regelungen treten am Mittwoch, 12. Januar 2022, in Kraft.
++++ Die wichtigsten Änderungen im Überblick:
+ Die Maßnahmen der Alarmstufe II gelten unabhängig von der Höhe der Sieben-Tage-Hospitalisierungs-Inzidenz beziehungsweise der landesweiten Auslastung der Intensivbetten (AIB) bis einschließlich 1. Februar 2022 weiter.
+ FFP2-Maskenpflicht in der Warn- und Alarmstufe: In Innenbereichen mit Maskenpflicht müssen Personen ab 18 Jahren eine FFP2- oder vergleichbare Maske tragen. In Arbeits- und Betriebsstätten gilt weiterhin die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung des Bundes.
+ Die Sperrzeit in der Alarmstufe II für die Gastronomie gilt nun von 22:30 Uhr bis 6:00 Uhr.
++++ Ausführliche Informationen:
+ Eine Übersicht zu den in der Alarmstufe II geltenden Regelungen und Maßnahmen sowie die aktuelle Corona-Verordnung finden Sie auf der Seite der Landesregierung unter: www.baden-wuerttemberg.de/corona-verordnung
+ Die wichtigsten Fragen und Antworten zur aktuellen Corona-Verordnung finden Sie hier: www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/faq-corona-verordnung
++++ Helfen Sie mit!
+ Bitte tragen Sie mit einem verantwortungsbewussten Verhalten zur Eindämmung der Corona-Pandemie bei. Es gilt, Kontakte zu beschränken und AHA+L+A einzuhalten: Abstand halten, Hygienebeachten, im Alltag Maske tragen, regelmäßig lüften und Corona-Warn-App nutzen. So kann jede und jeder Einzelne maßgeblich zur Verringerung des Infektionsrisikos beitragen.
+ Impfungen sind ein wesentlicher Bestandteil der Pandemiebewältigung. Gemeinsam haben wir in Baden-Württemberg bei der Eindämmung der Corona-Pandemie bereits viel erreicht. Jetzt heißt es #dranbleibenBW. Auf der Internetseite der Informationskampagne zum Impfen in Baden-Württemberg erfahren Sie alles zum Thema Impfen: www.dranbleiben-bw.de
++++ Die wichtigsten Änderungen im Überblick:
+ Die Maßnahmen der Alarmstufe II gelten unabhängig von der Höhe der Sieben-Tage-Hospitalisierungs-Inzidenz beziehungsweise der landesweiten Auslastung der Intensivbetten (AIB) bis einschließlich 1. Februar 2022 weiter.
+ FFP2-Maskenpflicht in der Warn- und Alarmstufe: In Innenbereichen mit Maskenpflicht müssen Personen ab 18 Jahren eine FFP2- oder vergleichbare Maske tragen. In Arbeits- und Betriebsstätten gilt weiterhin die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung des Bundes.
+ Die Sperrzeit in der Alarmstufe II für die Gastronomie gilt nun von 22:30 Uhr bis 6:00 Uhr.
++++ Ausführliche Informationen:
+ Eine Übersicht zu den in der Alarmstufe II geltenden Regelungen und Maßnahmen sowie die aktuelle Corona-Verordnung finden Sie auf der Seite der Landesregierung unter: www.baden-wuerttemberg.de/corona-verordnung
+ Die wichtigsten Fragen und Antworten zur aktuellen Corona-Verordnung finden Sie hier: www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/faq-corona-verordnung
++++ Helfen Sie mit!
+ Bitte tragen Sie mit einem verantwortungsbewussten Verhalten zur Eindämmung der Corona-Pandemie bei. Es gilt, Kontakte zu beschränken und AHA+L+A einzuhalten: Abstand halten, Hygienebeachten, im Alltag Maske tragen, regelmäßig lüften und Corona-Warn-App nutzen. So kann jede und jeder Einzelne maßgeblich zur Verringerung des Infektionsrisikos beitragen.
+ Impfungen sind ein wesentlicher Bestandteil der Pandemiebewältigung. Gemeinsam haben wir in Baden-Württemberg bei der Eindämmung der Corona-Pandemie bereits viel erreicht. Jetzt heißt es #dranbleibenBW. Auf der Internetseite der Informationskampagne zum Impfen in Baden-Württemberg erfahren Sie alles zum Thema Impfen: www.dranbleiben-bw.de
Waschen Sie sich regelmäßig und gründlich die Hände.
Schützen Sie sich und Ihre Mitmenschen, indem Sie sich an die empfohlenen Hygienemaßnahmen halten.
Diese finden Sie unter: www.infektionsschutz.de
Beschränken Sie Ihre persönlichen Kontakte.
Schützen Sie sich und Ihre Mitmenschen, indem Sie sich an die empfohlenen Hygienemaßnahmen halten.
Diese finden Sie unter: www.infektionsschutz.de
Beschränken Sie Ihre persönlichen Kontakte.
08.01.2022
1 Meldungen
DE-HE-DA-W184
1 Meldungen
Allgemein
1 Meldungen
Corona-Inzidenz in Darmstadt am dritten Tag über 350: Stadt beschließt weitere Maßnahmen
10:17
Schweregrad:
Minor
Dringlichkeit:
Immediate
Die Inzidenz in der Wissenschaftsstadt Darmstadt lag am gestrigen Freitag (7. Januar 2022) zum dritten Mal über 350. Die aktuelle Landesverordnung sieht bei Hotspotregionen weitere Maßnahmen vor.
Die Wissenschaftsstadt Darmstadt hat damit eine neue Allgemeinverfügung auf den Weg gebracht, die weitere Maßnahmen zur Eindämmung der Pandemie ab Sonntag (9.Januar 2022) vorsieht:
1. Im Innenstadtbereich ist von 8 bis 22 Uhr eine Mund-Nasen-Bedeckung (med. Maske oder FFP2-Maske) zu tragen. Ausgenommen sind bestuhlte Bereiche der Außengastronomie.
Die Maskenpflicht gilt nicht für Kinder unter 6 Jahren oder Personen, die aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder Behinderung keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen können.
2. Der Konsum von Alkohol im öffentlichen Raum ist verboten.
3. Die neue Allgemeinverfügung gilt ab dem 9. Januar 2022. Wenn die Tagesinzidenz an fünf aufeinanderfolgenden Tagen den Wert von 350 im Stadtgebiet unterschreitet, tritt diese Allgemeinverfügung ab dem nächsten Tag außer Kraft.
Die Wissenschaftsstadt Darmstadt hat damit eine neue Allgemeinverfügung auf den Weg gebracht, die weitere Maßnahmen zur Eindämmung der Pandemie ab Sonntag (9.Januar 2022) vorsieht:
1. Im Innenstadtbereich ist von 8 bis 22 Uhr eine Mund-Nasen-Bedeckung (med. Maske oder FFP2-Maske) zu tragen. Ausgenommen sind bestuhlte Bereiche der Außengastronomie.
Die Maskenpflicht gilt nicht für Kinder unter 6 Jahren oder Personen, die aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder Behinderung keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen können.
2. Der Konsum von Alkohol im öffentlichen Raum ist verboten.
3. Die neue Allgemeinverfügung gilt ab dem 9. Januar 2022. Wenn die Tagesinzidenz an fünf aufeinanderfolgenden Tagen den Wert von 350 im Stadtgebiet unterschreitet, tritt diese Allgemeinverfügung ab dem nächsten Tag außer Kraft.
Waschen Sie sich regelmäßig und gründlich die Hände.
Vermeiden Sie Körperkontakt mit anderen Personen wie Begrüßungsküsse und Händeschütteln.
Informieren Sie sich in den lokalen Medien sowie über die Homepage der Wissenschaftsstadt Darmstadt unter www.darmstadt.de.
Vermeiden Sie Körperkontakt mit anderen Personen wie Begrüßungsküsse und Händeschütteln.
Informieren Sie sich in den lokalen Medien sowie über die Homepage der Wissenschaftsstadt Darmstadt unter www.darmstadt.de.
27.12.2021
1 Meldungen
DE-NW-D-SE020
1 Meldungen
Allgemein
1 Meldungen
Coronavirus: Informationen des Landes Nordrhein-Westfalen
15:02
Schweregrad:
Minor
Dringlichkeit:
Immediate
Die nordrhein-westfälische Landesregierung hat die Coronaschutzverordnung an die aktuellen Entwicklungen des Infektions- und Pandemiegeschehens in Nordrhein-Westfalen angepasst. Sie tritt am Dienstag, 28.Dezember 2021 in Kraft und gilt zunächst bis einschließlich 12. Januar.
Alle Regeln, den genauen Wortlaut der Coronaschutzverordnung sowie Antworten auf häufig gestellte Fragen finden Sie unter: www.land.nrw/corona
Die wichtigsten Regelungen für Nordrhein-Westfalen im Überblick:
Reduzierung von Kontakten auch für Immunisierte
Wegen der deutlich höheren Aggressivität der Omikron-Variante sind private Zusammenkünfte im Innen- wie Außenbereich von Geimpften und Genesenen nur noch mit maximal zehn Personen (ohne Begrenzung auf eine bestimmte Zahl von Hausständen) erlaubt. Kinder bis einschließlich 13 Jahren sind hiervon ausgenommen. Sobald eine ungeimpfte Person teilnimmt, gelten die strengeren Bestimmungen für Ungeimpfte.
Großveranstaltungen ohne Zuschauer
Überregionale Großveranstaltungen können nur noch ohne Zuschauer stattfinden.
Bei anderen Veranstaltungen gelten Kapazitätsgrenzen und eine Höchstzahl von 750 Zuschauern.
Maskenpflicht und 2G+-Regel für den Freizeitbereich
Die Ausnahmen von der Maskenpflicht werden reduziert. Bei der Sportausübung in Innenräumen, in Schwimmbädern und bei Wellnessangeboten können keine Masken getragen werden - hier müssen immunisierte Personen daher zukünftig zusätzlich einen aktuellen, negativen Schnelltestnachweis, der nicht älter als 24 Stunden ist, mit sich führen.
Alle Regeln, den genauen Wortlaut der Coronaschutzverordnung sowie Antworten auf häufig gestellte Fragen finden Sie unter: www.land.nrw/corona
Die wichtigsten Regelungen für Nordrhein-Westfalen im Überblick:
Reduzierung von Kontakten auch für Immunisierte
Wegen der deutlich höheren Aggressivität der Omikron-Variante sind private Zusammenkünfte im Innen- wie Außenbereich von Geimpften und Genesenen nur noch mit maximal zehn Personen (ohne Begrenzung auf eine bestimmte Zahl von Hausständen) erlaubt. Kinder bis einschließlich 13 Jahren sind hiervon ausgenommen. Sobald eine ungeimpfte Person teilnimmt, gelten die strengeren Bestimmungen für Ungeimpfte.
Großveranstaltungen ohne Zuschauer
Überregionale Großveranstaltungen können nur noch ohne Zuschauer stattfinden.
Bei anderen Veranstaltungen gelten Kapazitätsgrenzen und eine Höchstzahl von 750 Zuschauern.
Maskenpflicht und 2G+-Regel für den Freizeitbereich
Die Ausnahmen von der Maskenpflicht werden reduziert. Bei der Sportausübung in Innenräumen, in Schwimmbädern und bei Wellnessangeboten können keine Masken getragen werden - hier müssen immunisierte Personen daher zukünftig zusätzlich einen aktuellen, negativen Schnelltestnachweis, der nicht älter als 24 Stunden ist, mit sich führen.
Informieren Sie sich in den Medien, zum Beispiel im Lokalradio.
Handlungsempfehlungen
Es wird weiterhin dringend empfohlen, das Angebot einer Corona-Impfung sowie einer Auffrischungsimpfung (sogenanntes "Boostern") zu nutzen.
Die bewährten Verhaltensregeln (AHA+L) bleiben weiterhin empfohlen.
Neben einer eigenverantwortlichen Begrenzung der Kontakte, der Einhaltung der Hygienemaßnahmen und regelmäßigem Lüften sollte im Vorfeld von Zusammenkünften auch ein freiwilliger Schnelltest durchgeführt werden.
Bitte verfolgen Sie die Informationen des Landes Nordrhein-Westfalen und der Behörden vor Ort, beispielsweise in der Presse, im Radio, im Fernsehen sowie auf Facebook, Twitter und Instagram.
Weitere Informationen
Bürgertelefon des Landes Nordrhein-Westfalen - 0211/9119-1001
http://www.land.nrw/corona
Handlungsempfehlungen
Es wird weiterhin dringend empfohlen, das Angebot einer Corona-Impfung sowie einer Auffrischungsimpfung (sogenanntes "Boostern") zu nutzen.
Die bewährten Verhaltensregeln (AHA+L) bleiben weiterhin empfohlen.
Neben einer eigenverantwortlichen Begrenzung der Kontakte, der Einhaltung der Hygienemaßnahmen und regelmäßigem Lüften sollte im Vorfeld von Zusammenkünften auch ein freiwilliger Schnelltest durchgeführt werden.
Bitte verfolgen Sie die Informationen des Landes Nordrhein-Westfalen und der Behörden vor Ort, beispielsweise in der Presse, im Radio, im Fernsehen sowie auf Facebook, Twitter und Instagram.
Weitere Informationen
Bürgertelefon des Landes Nordrhein-Westfalen - 0211/9119-1001
http://www.land.nrw/corona
14.10.2021
1 Meldungen
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1 Meldungen
Allgemein
1 Meldungen
Landesregierung passt die Corona-Verordnung an
14:19
Schweregrad:
Minor
Dringlichkeit:
Immediate
Die Landesregierung hat die für Baden-Württemberg geltende Corona-Verordnung angepasst. Die bereits mit der letzten Corona-Verordnung eingeführten Stufen (Basis-, Warn- und Alarmstufe) sowie die damit verbundenen Regelungen bleiben bestehen.
Neu ist insbesondere die Einführung eines sogenannten 2G-Optionsmodells in der Basisstufe. Entscheiden sich Veranstalter oder Betreiber von Einrichtungen für die 2G-Option, lassen also nur Geimpfte und Genesene zu, müssen die Gäste keine Maske mehr tragen. Zudem unterliegen Veranstaltungen mit ausschließlich geimpften oder genesenen Besucherinnen und Besuchern keiner Personenobergrenze mehr, wie es bislang für Großveranstaltungen (bis max. 25.000 Personen) der Fall war.
Die neuen Regelungen treten am Freitag, 15. Oktober 2021 in Kraft.
++++ Ausführliche Informationen:
Bitte informieren Sie sich über die geltenden Regelungen und Maßnahmen. Die aktuelle Corona-Verordnung sowie die wichtigsten Änderungen finden Sie auf der Seite der Landesregierung unter: https://www.baden-wuerttemberg.de/corona-verordnung
Die wichtigsten Fragen und Antworten zur aktuellen Corona-Verordnung finden Sie hier: https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/faq-corona-verordnung
++++ Helfen Sie mit!
+ Bitte tragen Sie mit einem verantwortungsbewussten Verhalten zur Eindämmung der Corona-Pandemie bei. Es gilt, Kontakte zu beschränken und AHA+L+A einzuhalten: Abstand halten, Hygiene beachten, im Alltag Maske tragen, regelmäßig lüften und Corona-Warn-App nutzen. So kann jede und jeder Einzelne maßgeblich zur Verringerung des Infektionsrisikos beitragen.
+ Impfungen sind ein wesentlicher Bestandteil der Pandemiebewältigung. Gemeinsam haben wir in Baden-Württemberg bei der Eindämmung der Corona-Pandemie bereits viel erreicht. Jetzt heißt es #dranbleibenBW. Auf der Internetseite der Informationskampagne zum Impfen in Baden-Württemberg erfahren Sie alles zum Thema Impfen: https://www.dranbleiben-bw.de
Neu ist insbesondere die Einführung eines sogenannten 2G-Optionsmodells in der Basisstufe. Entscheiden sich Veranstalter oder Betreiber von Einrichtungen für die 2G-Option, lassen also nur Geimpfte und Genesene zu, müssen die Gäste keine Maske mehr tragen. Zudem unterliegen Veranstaltungen mit ausschließlich geimpften oder genesenen Besucherinnen und Besuchern keiner Personenobergrenze mehr, wie es bislang für Großveranstaltungen (bis max. 25.000 Personen) der Fall war.
Die neuen Regelungen treten am Freitag, 15. Oktober 2021 in Kraft.
++++ Ausführliche Informationen:
Bitte informieren Sie sich über die geltenden Regelungen und Maßnahmen. Die aktuelle Corona-Verordnung sowie die wichtigsten Änderungen finden Sie auf der Seite der Landesregierung unter: https://www.baden-wuerttemberg.de/corona-verordnung
Die wichtigsten Fragen und Antworten zur aktuellen Corona-Verordnung finden Sie hier: https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/faq-corona-verordnung
++++ Helfen Sie mit!
+ Bitte tragen Sie mit einem verantwortungsbewussten Verhalten zur Eindämmung der Corona-Pandemie bei. Es gilt, Kontakte zu beschränken und AHA+L+A einzuhalten: Abstand halten, Hygiene beachten, im Alltag Maske tragen, regelmäßig lüften und Corona-Warn-App nutzen. So kann jede und jeder Einzelne maßgeblich zur Verringerung des Infektionsrisikos beitragen.
+ Impfungen sind ein wesentlicher Bestandteil der Pandemiebewältigung. Gemeinsam haben wir in Baden-Württemberg bei der Eindämmung der Corona-Pandemie bereits viel erreicht. Jetzt heißt es #dranbleibenBW. Auf der Internetseite der Informationskampagne zum Impfen in Baden-Württemberg erfahren Sie alles zum Thema Impfen: https://www.dranbleiben-bw.de
Waschen Sie sich regelmäßig und gründlich die Hände.
Schützen Sie sich und Ihre Mitmenschen, indem Sie sich an die empfohlenen Hygienemaßnahmen halten.
Diese finden Sie unter: https://www.infektionsschutz.de
Beschränken Sie Ihre persönlichen Kontakte.
Schützen Sie sich und Ihre Mitmenschen, indem Sie sich an die empfohlenen Hygienemaßnahmen halten.
Diese finden Sie unter: https://www.infektionsschutz.de
Beschränken Sie Ihre persönlichen Kontakte.
01.10.2021
1 Meldungen
DE-NW-D-SE020
1 Meldungen
Allgemein
1 Meldungen
Coronavirus: Informationen des Landes Nordrhein-Westfalen
08:59
Schweregrad:
Minor
Dringlichkeit:
Immediate
Die nordrhein-westfälische Landesregierung hat die Coronaschutzverordnung an die aktuellen Entwicklungen des Infektions- und Pandemiegeschehens in Nordrhein-Westfalen angepasst. Sie tritt am Freitag, 1. Oktober 2021, in Kraft und gilt zunächst bis einschließlich 29. Oktober 2021.
Alle Regeln, den genauen Wortlaut der Coronaschutzverordnung sowie Antworten auf häufig gestellte Fragen finden Sie unter: www.land.nrw/corona
Die wichtigsten Regelungen für Nordrhein-Westfalen im Überblick:
Keine Maskenpflicht im Freien mehr
Mit der neuen Coronaschutzverordnung entfällt die Maskenpflicht im Freien. Empfohlen wird das Tragen einer Maske im Freien weiterhin dann, wenn ein Mindestabstand von 1.5 Metern zu anderen Personen nicht eingehalten werden kann.
PCR-Test kann durch kurzfristigen Schnelltest ersetzt werden
Überall dort, wo bislang nicht immunisierte Personen einen PCR-Test als Zugangsvoraussetzung (z.B. Diskotheken) oder als Bedingung für den Entfall der Maskenpflicht (z.B. Chorproben) benötigt haben, kann ab 1. Oktober auch alternativ ein Schnelltest verwendet werden, wenn dieser höchstens sechs Stunden alt ist.
Mehr Zuschauer bei Großveranstaltungen
Bei Großveranstaltungen entfällt die absolute Obergrenze von 25.000 Zuschauerinnen und Zuschauern vollständig. Bei Großveranstaltungen im Freien wird darüber hinaus die relative Obergrenze
von 50 Prozent der regulären Zuschauerkapazität angepasst. Hier können nun alle Sitzplätze voll belegt werden, wenn sichergestellt wird, dass außerhalb der Plätze Masken getragen werden.
Keine besonderen Abstände/Trennwände in der Innengastronomie mehr vorgeschrieben
In der Innengastronomie sind besondere Abstände oder Trennwände zwischen den Tischen nicht mehr zwingend erforderlich. Die Maskenpflicht außerhalb des festen Sitz-oder Stehplatzes bleibt bestehen.
Weitergehende Informationen finden Sie in der Coronaschutzverordnung unter www.land.nrw/corona
Alle Regeln, den genauen Wortlaut der Coronaschutzverordnung sowie Antworten auf häufig gestellte Fragen finden Sie unter: www.land.nrw/corona
Die wichtigsten Regelungen für Nordrhein-Westfalen im Überblick:
Keine Maskenpflicht im Freien mehr
Mit der neuen Coronaschutzverordnung entfällt die Maskenpflicht im Freien. Empfohlen wird das Tragen einer Maske im Freien weiterhin dann, wenn ein Mindestabstand von 1.5 Metern zu anderen Personen nicht eingehalten werden kann.
PCR-Test kann durch kurzfristigen Schnelltest ersetzt werden
Überall dort, wo bislang nicht immunisierte Personen einen PCR-Test als Zugangsvoraussetzung (z.B. Diskotheken) oder als Bedingung für den Entfall der Maskenpflicht (z.B. Chorproben) benötigt haben, kann ab 1. Oktober auch alternativ ein Schnelltest verwendet werden, wenn dieser höchstens sechs Stunden alt ist.
Mehr Zuschauer bei Großveranstaltungen
Bei Großveranstaltungen entfällt die absolute Obergrenze von 25.000 Zuschauerinnen und Zuschauern vollständig. Bei Großveranstaltungen im Freien wird darüber hinaus die relative Obergrenze
von 50 Prozent der regulären Zuschauerkapazität angepasst. Hier können nun alle Sitzplätze voll belegt werden, wenn sichergestellt wird, dass außerhalb der Plätze Masken getragen werden.
Keine besonderen Abstände/Trennwände in der Innengastronomie mehr vorgeschrieben
In der Innengastronomie sind besondere Abstände oder Trennwände zwischen den Tischen nicht mehr zwingend erforderlich. Die Maskenpflicht außerhalb des festen Sitz-oder Stehplatzes bleibt bestehen.
Weitergehende Informationen finden Sie in der Coronaschutzverordnung unter www.land.nrw/corona
Informieren Sie sich in den Medien, zum Beispiel im Lokalradio.
Es wird dringend empfohlen, dem Angebot einer Corona-Impfung nachzukommen.
Die bewährten Verhaltensregeln (AHA) bleiben weiterhin empfohlen: Halten Sie Abstand. Waschen Sie regelmäßig Ihre Hände. Benutzen Sie die Corona-Warn-App. Lüften Sie regelmäßig.
Bitte verfolgen Sie die Informationen des Landes Nordrhein-Westfalen und der Behörden vor Ort, beispielsweise in der Presse, im Radio, im Fernsehen sowie auf Facebook, Twitter und Instagram.
Weitere Informationen
Bürgertelefon des Landes Nordrhein-Westfalen - 0211/9119-1001
http://www.land.nrw/corona
Es wird dringend empfohlen, dem Angebot einer Corona-Impfung nachzukommen.
Die bewährten Verhaltensregeln (AHA) bleiben weiterhin empfohlen: Halten Sie Abstand. Waschen Sie regelmäßig Ihre Hände. Benutzen Sie die Corona-Warn-App. Lüften Sie regelmäßig.
Bitte verfolgen Sie die Informationen des Landes Nordrhein-Westfalen und der Behörden vor Ort, beispielsweise in der Presse, im Radio, im Fernsehen sowie auf Facebook, Twitter und Instagram.
Weitere Informationen
Bürgertelefon des Landes Nordrhein-Westfalen - 0211/9119-1001
http://www.land.nrw/corona
07.06.2021
1 Meldungen
DE-BY-M-W060
1 Meldungen
Allgemein
1 Meldungen
Entwarnung: Katastrophenfall in Bayern
07:05
Schweregrad:
Minor
Dringlichkeit:
Immediate
Dies ist die Entwarnung zur Warnung "Katastrophenfall in Bayern" gesendet durch LZ Land BY vS/E (DEU, München). Die Warnung ist aufgehoben.
Mit Ablauf des 06.06.2021 wird das Ende der am 09.12.2020 festgestellten Katastrophe im Freistaat Bayern auf Grund der Corona-Pandemie festgestellt.
Es gelten weiterhin die Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie, die im Internet unter https://www.bayern.de/coronavirus-in-bayern-informationen-auf-einen-blick/ , www.corona-katastrophenschutz.bayern.de sowie https://www.stmgp.bayern.de/coronavirus/ einsehbar sind. Bitte informieren Sie sich auch über weitere geltende Regelungen bei Ihrer kreisfreien Stadt oder Landratsamt.
Mit Ablauf des 06.06.2021 wird das Ende der am 09.12.2020 festgestellten Katastrophe im Freistaat Bayern auf Grund der Corona-Pandemie festgestellt.
Es gelten weiterhin die Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie, die im Internet unter https://www.bayern.de/coronavirus-in-bayern-informationen-auf-einen-blick/ , www.corona-katastrophenschutz.bayern.de sowie https://www.stmgp.bayern.de/coronavirus/ einsehbar sind. Bitte informieren Sie sich auch über weitere geltende Regelungen bei Ihrer kreisfreien Stadt oder Landratsamt.
Vermeiden Sie Körperkontakt mit anderen Personen wie Begrüßungsküsse und Händeschütteln.
24.04.2021
2 Meldungen
DE-BW-S-W090
2 Meldungen
Allgemein
2 Meldungen
Neue Corona-Verordnung gilt ab 24. April 2021
10:48
Schweregrad:
Minor
Dringlichkeit:
Immediate
Mit der aktuellen Änderung der Corona-Verordnung des Landes passt Baden-Württemberg die generellen Regelungen und die Notbremsen-Regelung an die Vorgaben des novellierten Infektionsschutzgesetzes des Bundes an.
Das betrifft vor allem die sogenannte „Bundes-Notbremse“ bei 7-Tage-Inzidenzen in den jeweiligen Stadt- und Landkreisen von über 100, 150 bzw. 165. Hier gelten nun die Regelungen aus § 28b des Infektionsschutzgesetzes. Enthalten sind Bestimmungen zu den Kontaktbeschränkungen, Ausgangsbeschränkungen, zum Einzelhandel und zum Betrieb von Schulen und zur Kinderbetreuung.
Die neuen Regelungen gelten ab Samstag, den 24. April 2021.
++++ Ausführliche Informationen:
Bitte informieren Sie sich über die geltenden Regelungen und Maßnahmen. Die neue Corona-Verordnung sowie die wichtigsten Änderungen finden Sie auf der Seite der Landesregierung unter: https://www.baden-wuerttemberg.de/corona-verordnung
++++ Denken Sie daran:
Sie müssen, wo immer möglich, weiterhin zu anderen Personen einen Abstand von mindestens 1,5 m einhalten. Es gilt in verschiedenen Bereichen die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes.
++++ Helfen Sie mit!
Bitte tragen Sie mit einem verantwortungsbewussten Verhalten zur Eindämmung der Corona-Pandemie bei. Durch Einhaltung der AHA-Regeln (Abstand + Hygiene + Alltagsmaske) plus Lüften und Nutzen der Corona-Warn-App kann jede und jeder Einzelne maßgeblich zur Verringerung des Infektionsrisikos beitragen. Reduzieren Sie Ihre persönlichen Kontakte auf ein Minimum und verzichten Sie auf private Reisen sowie Ausflüge zu touristischen Zielen.
Das betrifft vor allem die sogenannte „Bundes-Notbremse“ bei 7-Tage-Inzidenzen in den jeweiligen Stadt- und Landkreisen von über 100, 150 bzw. 165. Hier gelten nun die Regelungen aus § 28b des Infektionsschutzgesetzes. Enthalten sind Bestimmungen zu den Kontaktbeschränkungen, Ausgangsbeschränkungen, zum Einzelhandel und zum Betrieb von Schulen und zur Kinderbetreuung.
Die neuen Regelungen gelten ab Samstag, den 24. April 2021.
++++ Ausführliche Informationen:
Bitte informieren Sie sich über die geltenden Regelungen und Maßnahmen. Die neue Corona-Verordnung sowie die wichtigsten Änderungen finden Sie auf der Seite der Landesregierung unter: https://www.baden-wuerttemberg.de/corona-verordnung
++++ Denken Sie daran:
Sie müssen, wo immer möglich, weiterhin zu anderen Personen einen Abstand von mindestens 1,5 m einhalten. Es gilt in verschiedenen Bereichen die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes.
++++ Helfen Sie mit!
Bitte tragen Sie mit einem verantwortungsbewussten Verhalten zur Eindämmung der Corona-Pandemie bei. Durch Einhaltung der AHA-Regeln (Abstand + Hygiene + Alltagsmaske) plus Lüften und Nutzen der Corona-Warn-App kann jede und jeder Einzelne maßgeblich zur Verringerung des Infektionsrisikos beitragen. Reduzieren Sie Ihre persönlichen Kontakte auf ein Minimum und verzichten Sie auf private Reisen sowie Ausflüge zu touristischen Zielen.
Waschen Sie sich regelmäßig und gründlich die Hände.
Schützen Sie sich und Ihre Mitmenschen, indem Sie sich an die empfohlenen Hygienemaßnahmen halten.
Diese finden Sie unter: https://www.infektionsschutz.de
Reduzieren Sie Ihre persönlichen Kontakte.
Schützen Sie sich und Ihre Mitmenschen, indem Sie sich an die empfohlenen Hygienemaßnahmen halten.
Diese finden Sie unter: https://www.infektionsschutz.de
Reduzieren Sie Ihre persönlichen Kontakte.
Neue Corona-Verordnung gilt ab 24. April 2021
10:02
Schweregrad:
Minor
Dringlichkeit:
Immediate
Mit der aktuellen Änderung der Corona-Verordnung des Landes passt Baden-Württemberg die generellen Regelungen und die Notbremsen-Regelung an die Vorgaben des novellierten Infektionsschutzgesetzes des Bundes an.
Das betrifft vor allem die sogenannte „Bundes-Notbremse“ bei 7-Tage-Inzidenzen in den jeweiligen Stadt- und Landkreisen von über 100, 150 bzw. 165. Hier gelten nun die Regelungen aus § 28b des Infektionsschutzgesetzes. Enthalten sind Bestimmungen zu den Kontaktbeschränkungen, Ausgangsbeschränkungen, zum Einzelhandel und zum Betrieb von Schulen und zur Kinderbetreuung.
Die neuen Regelungen gelten ab Samstag, 24. April 2021.
++++ Ausführliche Informationen:
Bitte informieren Sie sich über die geltenden Regelungen und Maßnahmen. Die neue Corona-Verordnung sowie die wichtigsten Änderungen finden Sie auf der Seite der Landesregierung unter: https://www.baden-wuerttemberg.de/corona-verordnung
++++ Denken Sie daran:
Sie müssen, wo immer möglich, weiterhin zu anderen Personen einen Abstand von mindestens 1,5 m einhalten. Es gilt in verschiedenen Bereichen die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes.
++++ Helfen Sie mit!
Bitte tragen Sie mit einem verantwortungsbewussten Verhalten zur Eindämmung der Corona-Pandemie bei. Durch Einhaltung der AHA-Regeln (Abstand + Hygiene + Alltagsmaske) plus Lüften und Nutzen der Corona-Warn-App kann jede und jeder Einzelne maßgeblich zur Verringerung des Infektionsrisikos beitragen. Reduzieren Sie Ihre persönlichen Kontakte auf ein Minimum und verzichten Sie auf private Reisen sowie Ausflüge zu touristischen Zielen.
Das betrifft vor allem die sogenannte „Bundes-Notbremse“ bei 7-Tage-Inzidenzen in den jeweiligen Stadt- und Landkreisen von über 100, 150 bzw. 165. Hier gelten nun die Regelungen aus § 28b des Infektionsschutzgesetzes. Enthalten sind Bestimmungen zu den Kontaktbeschränkungen, Ausgangsbeschränkungen, zum Einzelhandel und zum Betrieb von Schulen und zur Kinderbetreuung.
Die neuen Regelungen gelten ab Samstag, 24. April 2021.
++++ Ausführliche Informationen:
Bitte informieren Sie sich über die geltenden Regelungen und Maßnahmen. Die neue Corona-Verordnung sowie die wichtigsten Änderungen finden Sie auf der Seite der Landesregierung unter: https://www.baden-wuerttemberg.de/corona-verordnung
++++ Denken Sie daran:
Sie müssen, wo immer möglich, weiterhin zu anderen Personen einen Abstand von mindestens 1,5 m einhalten. Es gilt in verschiedenen Bereichen die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes.
++++ Helfen Sie mit!
Bitte tragen Sie mit einem verantwortungsbewussten Verhalten zur Eindämmung der Corona-Pandemie bei. Durch Einhaltung der AHA-Regeln (Abstand + Hygiene + Alltagsmaske) plus Lüften und Nutzen der Corona-Warn-App kann jede und jeder Einzelne maßgeblich zur Verringerung des Infektionsrisikos beitragen. Reduzieren Sie Ihre persönlichen Kontakte auf ein Minimum und verzichten Sie auf private Reisen sowie Ausflüge zu touristischen Zielen.
Waschen Sie sich regelmäßig und gründlich die Hände.
Schützen Sie sich und Ihre Mitmenschen, indem Sie sich an die empfohlenen Hygienemaßnahmen halten.
Diese finden Sie unter: https://www.infektionsschutz.de
Reduzieren Sie Ihre persönlichen Kontakte.
Schützen Sie sich und Ihre Mitmenschen, indem Sie sich an die empfohlenen Hygienemaßnahmen halten.
Diese finden Sie unter: https://www.infektionsschutz.de
Reduzieren Sie Ihre persönlichen Kontakte.
24.01.2021
1 Meldungen
DE-MV-HGW-W005
1 Meldungen
Allgemein
1 Meldungen
16:52
Schweregrad:
Minor
Dringlichkeit:
Immediate
Aufgrund des dauerhaft über 150 pro 100.000 Einwohner liegenden Inzidenzwertes bei den Neuinfektionen mit dem neuartigen Coronavirus gelten ab dem 25.01.2021 - gemäß den Allgemeinverfügungen des Landkreises Vorpommern-Greifswald vom 22.01.2021 - folgende wesentliche Schutzmaßnahmen:
- Sämtliche Kindertageseinrichtungen sind ab dem 25.01.21 geschlossen. Eine Notfallbetreuung ist nur bei Vorliegen der dafür notwendigen Voraussetzungen möglich. Es gilt eine Übergangsfrist bis 27.01.21.
- In den Schulen wird grundsätzlich nur Distanzunterricht angeboten. Für Schüler der Jahrgangsstufen 1 bis 6 wird - bei Nachweis der dafür notwendigen Voraussetzungen - eine Notfallbetreuung sichergestellt. Es gilt auch hier eine Übergangsfrist bis 27.01.2021.
- Zwischen 21:00 Uhr und 06:00 Uhr am Folgetag ist der Aufenthalt außerhalb der häuslichen Unterkunft ohne triftigen Grund untersagt.
- Der Aufenthalt ohne triftigen Grund außerhalb des Bewegungsradius von 15 km um den Wohnort (Meldeadresse!) ist untersagt.
- Die Einreise in das Gebiet des Landkreises Vorpommern-Greifswald ohne Vorliegen von triftigen Gründen ist untersagt.
Die aktuellen Allgemeinverfügungen des Landkreises im Wortlaut finden Sie unter diesem Link: https://corona.kreis-vg.de/Rechtsgrundlagen/Landkreis-Vorpommern-Greifswald
Die Kontaktdaten der Kreisverwaltung, weitere Informationen und Handlungsempfehlungen zur aktuellen Corona-Pandemie-Situation im Landkreis Vorpommern-Greifswald finden Sie tagesaktuell hier: https://corona.kreis-vg.de
- Allgemeine Regeln und Auflagen für Einheimische, Gäste und Gastgeber
- Hinweise zum Vorgehen bei Krankheitsverdacht
- Aktuelle Fallzahlen und regionale Verteilung
- Sämtliche Kindertageseinrichtungen sind ab dem 25.01.21 geschlossen. Eine Notfallbetreuung ist nur bei Vorliegen der dafür notwendigen Voraussetzungen möglich. Es gilt eine Übergangsfrist bis 27.01.21.
- In den Schulen wird grundsätzlich nur Distanzunterricht angeboten. Für Schüler der Jahrgangsstufen 1 bis 6 wird - bei Nachweis der dafür notwendigen Voraussetzungen - eine Notfallbetreuung sichergestellt. Es gilt auch hier eine Übergangsfrist bis 27.01.2021.
- Zwischen 21:00 Uhr und 06:00 Uhr am Folgetag ist der Aufenthalt außerhalb der häuslichen Unterkunft ohne triftigen Grund untersagt.
- Der Aufenthalt ohne triftigen Grund außerhalb des Bewegungsradius von 15 km um den Wohnort (Meldeadresse!) ist untersagt.
- Die Einreise in das Gebiet des Landkreises Vorpommern-Greifswald ohne Vorliegen von triftigen Gründen ist untersagt.
Die aktuellen Allgemeinverfügungen des Landkreises im Wortlaut finden Sie unter diesem Link: https://corona.kreis-vg.de/Rechtsgrundlagen/Landkreis-Vorpommern-Greifswald
Die Kontaktdaten der Kreisverwaltung, weitere Informationen und Handlungsempfehlungen zur aktuellen Corona-Pandemie-Situation im Landkreis Vorpommern-Greifswald finden Sie tagesaktuell hier: https://corona.kreis-vg.de
- Allgemeine Regeln und Auflagen für Einheimische, Gäste und Gastgeber
- Hinweise zum Vorgehen bei Krankheitsverdacht
- Aktuelle Fallzahlen und regionale Verteilung
Wählen Sie nur in Notfällen den Notruf 110 (Polizei) und 112 (Feuerwehr).
Waschen Sie sich regelmäßig und gründlich die Hände.
Halten Sie mindestens einen Meter Abstand zu Gesprächspartnern.
Vermeiden Sie Körperkontakt mit anderen Personen wie Begrüßungsküsse und Händeschütteln.
Waschen Sie sich regelmäßig und gründlich die Hände.
Halten Sie mindestens einen Meter Abstand zu Gesprächspartnern.
Vermeiden Sie Körperkontakt mit anderen Personen wie Begrüßungsküsse und Händeschütteln.
09.01.2021
1 Meldungen
DE-SN-DD-SE011
1 Meldungen
Allgemein
1 Meldungen
07:57
Schweregrad:
Minor
Dringlichkeit:
Immediate
Im Rahmen der Bekämpfung der Corona-Pandemie hat der Freistaat Sachsen die sächsische Corona-Schutzverordnung und die sächsische Corona-Quarantäne-Verordnung erlassen. Diese unterliegen ständigen Aktualisierungen.
Die aktuellen Fassungen der Verordnungstexte können unter den unten aufgeführten Links eingesehen werden. Darüber hinaus sind in den Meldungen der Landkreise und kreisfreien Städte weitere Informationen einschließlich Verlinkungen unter der Rubrik "Corona-Regeln" abrufbar.
Die aktuellen Fassungen der Verordnungstexte können unter den unten aufgeführten Links eingesehen werden. Darüber hinaus sind in den Meldungen der Landkreise und kreisfreien Städte weitere Informationen einschließlich Verlinkungen unter der Rubrik "Corona-Regeln" abrufbar.
Informieren Sie sich in den Medien, zum Beispiel im Lokalradio.
Die Verordnungstexte sowie die weiteren Allgemeinverfügungen, Anordnungen und Regelungen finden Sie im Internet unter coronavirus.sachsen.de.
Bitte verfolgen Sie die Informationen des Freistaates und der Behörden vor Ort beispielsweise in der Presse, im Radio, im Fernsehen sowie auf Facebook, Twitter und Instagram.
Die Verordnungstexte sowie die weiteren Allgemeinverfügungen, Anordnungen und Regelungen finden Sie im Internet unter coronavirus.sachsen.de.
Bitte verfolgen Sie die Informationen des Freistaates und der Behörden vor Ort beispielsweise in der Presse, im Radio, im Fernsehen sowie auf Facebook, Twitter und Instagram.
02.01.2021
1 Meldungen
DE-BY-IN-W139
1 Meldungen
Allgemein
1 Meldungen
11:33
Schweregrad:
Minor
Dringlichkeit:
Immediate
Dies ist die Entwarnung zur Warnung "Überschreitung Inzidenzwert von 200 - Landkreis Neuburg-Schrobenhausen" vom 13.12.2020 09:01:58 gesendet durch LS Ingolstadt vS/E, Kreis (DEU, BY). Die Warnung ist aufgehoben.
Achtung: Bitte beachten Sie weiterhin die geltenden Regeln zur Eindämmung der Corona-Pandemie!
Achtung: Bitte beachten Sie weiterhin die geltenden Regeln zur Eindämmung der Corona-Pandemie!
Informieren Sie sich in den Medien, zum Beispiel im Lokalradio.
16.12.2020
1 Meldungen
DE-BW-S-W090
1 Meldungen
Gefahreninformation
1 Meldungen
Corona-Verordnung: Verschärfte Maßnahmen gelten seit dem 16. Dezember
12:17
Schweregrad:
Minor
Dringlichkeit:
Immediate
Betroffene Gebiete:
Bundesland: Land Baden-Württemberg
Aufgrund der weiter steigenden Infektionszahlen haben sich Bund und Länder auf weitgehende Maßnahmen verständigt, um eine weitere Eskalation der Infektionen zu verhindern. Daher gilt seit dem 16. Dezember 2020 in Baden-Württemberg die neue Corona-Verordnung.
Mit den Änderungen gelten zu den weiter bestehenden Regelungen der landesweiten Ausgangsbeschränkungen insbesondere die folgenden weiteren Einschränkungen:
++++ Einzelhandel:
Der Betrieb von Einzelhandel, Ladengeschäften und Märkten, mit Ausnahme von Lieferdiensten einschließlich solcher des Online-Handels, wird untersagt.
Von der Untersagung sind ausgenommen und können weiter geöffnet bleiben:
+ der Einzelhandel für Lebensmittel und Getränke einschließlich Direktvermarktern, Metzgereien, Bäckereien und Konditoreien,
+ Wochenmärkte im Sinne des § 67 GewO,
+ Ausgabestellen der Tafeln,
+ Apotheken, Reformhäuser, Drogerien, Sanitätshäuser, Orthopädieschuhtechniker, Hörgeräteakustiker, Optiker, Babyfachmärkte,
+ Tankstellen,
+ Poststellen und Paketdienste, Banken und Sparkassen sowie Reise- und Kundenzentren zum Fahrkartenverkauf im Öffentlichen Verkehr,
+ Reinigungen und Waschsalons,
+ der Zeitschriften- und Zeitungsverkauf,
+ Verkaufsstätten für Tierbedarf und Futtermittelmärkte,
+ der Großhandel,
+ der Verkauf von Weihnachtsbäumen und
+ Kraftfahrzeug-, Landmaschinen- und Fahrradwerkstätten sowie entsprechende Ersatzteilverkaufsstellen.
Die Lieferung und Abholung von Speisen bleiben weiter möglich.
Der Konsum von alkoholischen Getränken im öffentlichen Raum ist in Baden-Württemberg weiterhin untersagt.
++++ Schulen und Kitas:
Die Schulen und Kitas in Baden-Württemberg werden am 16. Dezember 2020 geschlossen. Näheres erfahren Sie hier: https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/presse/pressemitteilung/pid/schliessung-von-schulen-und-kitas-ab-16-dezember
++++ Ausnahmen von den Kontakt- und Ausgangsbeschränkungen über Weihnachten:
Über die Weihnachtstage vom 24. bis 26. Dezember 2020 gibt es Ausnahmen von den Kontakt- und Ausgangsbeschränkungen für private Feiern. Möglich sind Treffen mit bis zu vier über den eigenen Hausstand hinausgehenden Personen aus dem engsten Familienkreis.
Der engste Familienkreis bedeutet:
+ Angehörige desselben Haushaltes.
+ Ehegatten.
+ Unverheiratete Lebenspartner/innen und Partner/innen.
+ Verwandte gerader Linie sowie Geschwister, Geschwisterkinder und deren jeweiligen Haushaltsangehörigen.
+ Kinder der jeweiligen Haushalte bis einschließlich 14 Jahren zählen auch an Weihnachten nicht zur Gesamtpersonenzahl hinzu.
+ In privaten Härtefällen darf eine der vier Personen von außerhalb des engsten Familienkreises stammen.
Die Begrenzung auf maximal zwei Haushalte ist an den Weihnachtstagen für Familientreffen aufgehoben. Für Besuche bei engen Freunden und Bekannten an Weihnachten gilt weiter die Regelung von maximal fünf Personen aus nicht mehr als zwei Haushalten.
++++ Silvester:
Die in Baden-Württemberg geltenden Ausgangs- und Kontaktbeschränkungen gelten auch über den Jahreswechsel. Das Zünden von Pyrotechnik im öffentlichen Raum ist untersagt.
++++ Ausführliche Informationen:
Bitte informieren Sie sich über die geltenden Regelungen und Maßnahmen. Die neue Corona-Verordnung finden Sie auf der Seite der Landesregierung unter: https://baden-wuerttemberg.de/corona-verordnung
Darüber hinaus bietet COREY die Möglichkeit, einzelne Fragen rund um Corona zu stellen: https://im.baden-wuerttemberg.de/de/service/chatbot-corey
++++ Denken Sie dran:
Soweit Sie sich aus triftigen Gründen außerhalb ihrer eigenen Wohnung aufhalten müssen, ist weiterhin, wo immer möglich, zu anderen Personen ein Abstand von mindestens 1,5 m einzuhalten. Es gilt in verschiedenen Bereichen die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung.
++++ Helfen Sie mit!
Bitte tragen Sie mit einem verantwortungsbewussten Verhalten zur Eindämmung der Corona-Pandemie bei. Durch Einhaltung der AHA-Regeln (Abstand + Hygiene + Al
Mit den Änderungen gelten zu den weiter bestehenden Regelungen der landesweiten Ausgangsbeschränkungen insbesondere die folgenden weiteren Einschränkungen:
++++ Einzelhandel:
Der Betrieb von Einzelhandel, Ladengeschäften und Märkten, mit Ausnahme von Lieferdiensten einschließlich solcher des Online-Handels, wird untersagt.
Von der Untersagung sind ausgenommen und können weiter geöffnet bleiben:
+ der Einzelhandel für Lebensmittel und Getränke einschließlich Direktvermarktern, Metzgereien, Bäckereien und Konditoreien,
+ Wochenmärkte im Sinne des § 67 GewO,
+ Ausgabestellen der Tafeln,
+ Apotheken, Reformhäuser, Drogerien, Sanitätshäuser, Orthopädieschuhtechniker, Hörgeräteakustiker, Optiker, Babyfachmärkte,
+ Tankstellen,
+ Poststellen und Paketdienste, Banken und Sparkassen sowie Reise- und Kundenzentren zum Fahrkartenverkauf im Öffentlichen Verkehr,
+ Reinigungen und Waschsalons,
+ der Zeitschriften- und Zeitungsverkauf,
+ Verkaufsstätten für Tierbedarf und Futtermittelmärkte,
+ der Großhandel,
+ der Verkauf von Weihnachtsbäumen und
+ Kraftfahrzeug-, Landmaschinen- und Fahrradwerkstätten sowie entsprechende Ersatzteilverkaufsstellen.
Die Lieferung und Abholung von Speisen bleiben weiter möglich.
Der Konsum von alkoholischen Getränken im öffentlichen Raum ist in Baden-Württemberg weiterhin untersagt.
++++ Schulen und Kitas:
Die Schulen und Kitas in Baden-Württemberg werden am 16. Dezember 2020 geschlossen. Näheres erfahren Sie hier: https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/presse/pressemitteilung/pid/schliessung-von-schulen-und-kitas-ab-16-dezember
++++ Ausnahmen von den Kontakt- und Ausgangsbeschränkungen über Weihnachten:
Über die Weihnachtstage vom 24. bis 26. Dezember 2020 gibt es Ausnahmen von den Kontakt- und Ausgangsbeschränkungen für private Feiern. Möglich sind Treffen mit bis zu vier über den eigenen Hausstand hinausgehenden Personen aus dem engsten Familienkreis.
Der engste Familienkreis bedeutet:
+ Angehörige desselben Haushaltes.
+ Ehegatten.
+ Unverheiratete Lebenspartner/innen und Partner/innen.
+ Verwandte gerader Linie sowie Geschwister, Geschwisterkinder und deren jeweiligen Haushaltsangehörigen.
+ Kinder der jeweiligen Haushalte bis einschließlich 14 Jahren zählen auch an Weihnachten nicht zur Gesamtpersonenzahl hinzu.
+ In privaten Härtefällen darf eine der vier Personen von außerhalb des engsten Familienkreises stammen.
Die Begrenzung auf maximal zwei Haushalte ist an den Weihnachtstagen für Familientreffen aufgehoben. Für Besuche bei engen Freunden und Bekannten an Weihnachten gilt weiter die Regelung von maximal fünf Personen aus nicht mehr als zwei Haushalten.
++++ Silvester:
Die in Baden-Württemberg geltenden Ausgangs- und Kontaktbeschränkungen gelten auch über den Jahreswechsel. Das Zünden von Pyrotechnik im öffentlichen Raum ist untersagt.
++++ Ausführliche Informationen:
Bitte informieren Sie sich über die geltenden Regelungen und Maßnahmen. Die neue Corona-Verordnung finden Sie auf der Seite der Landesregierung unter: https://baden-wuerttemberg.de/corona-verordnung
Darüber hinaus bietet COREY die Möglichkeit, einzelne Fragen rund um Corona zu stellen: https://im.baden-wuerttemberg.de/de/service/chatbot-corey
++++ Denken Sie dran:
Soweit Sie sich aus triftigen Gründen außerhalb ihrer eigenen Wohnung aufhalten müssen, ist weiterhin, wo immer möglich, zu anderen Personen ein Abstand von mindestens 1,5 m einzuhalten. Es gilt in verschiedenen Bereichen die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung.
++++ Helfen Sie mit!
Bitte tragen Sie mit einem verantwortungsbewussten Verhalten zur Eindämmung der Corona-Pandemie bei. Durch Einhaltung der AHA-Regeln (Abstand + Hygiene + Al
Waschen Sie sich regelmäßig und gründlich die Hände.
Schützen Sie sich und Ihre Mitmenschen, indem Sie sich an die empfohlenen Hygienemaßnahmen halten.
Diese finden Sie unter: https://www.infektionsschutz.de
Reduzieren Sie Ihre persönlichen Kontakte.
Schützen Sie sich und Ihre Mitmenschen, indem Sie sich an die empfohlenen Hygienemaßnahmen halten.
Diese finden Sie unter: https://www.infektionsschutz.de
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12.12.2020
1 Meldungen
DE-BW-S-W090
1 Meldungen
Gefahreninformation
1 Meldungen
Änderung der Corona-Verordnung tritt ab 12. Dezember in Kraft
08:49
Schweregrad:
Minor
Dringlichkeit:
Immediate
Betroffene Gebiete:
Bundesland: Land Baden-Württemberg
Das Land Baden-Württemberg ergreift aufgrund der sich stark zuspitzenden pandemischen Lage der letzten Tage landesweit weitere verschärfte Corona-Maßnahmen. Ab Samstag, 12. Dezember 2020, gilt in Baden-Württemberg die neue Corona-Verordnung. Mit den Änderungen in der Corona-Verordnung gelten landesweit Ausgangsbeschränkungen.
++++ Ausgangsbeschränkungen bei Nacht:
Der Aufenthalt ist außerhalb der Wohnung nur noch aus triftigen Gründen erlaubt. Nachts zwischen 20 Uhr und 5 Uhr sind diese triftigen Gründe insbesondere:
+ Ausübung beruflicher Tätigkeiten einschließlich der Teilnahme ehrenamtlich tätiger Personen an Einsätzen von Feuerwehr, Katastrophenschutz und Rettungsdienst.
+ Inanspruchnahme medizinischer, pflegerischer, therapeutischer und veterinärmedizinischer Leistungen.
+ Begleitung von unterstützungsbedürftigen Personen und Minderjährigen, insbesondere die Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts im jeweiligen privaten Bereich.
+ Begleitung Sterbender und von Personen in akut lebensbedrohlichen Zuständen.
+ Handlungen zur Versorgung von Tieren, wie etwa Gassi gehen.
+ Der Besuch von Schulen, Kindertagesstätten und beruflichen sowie dienstlichen Bildungsangeboten.
+ Der Besuch von Veranstaltungen des Studienbetriebs.
+ Besuch von Veranstaltungen von Kirchen und Religions- und Glaubensgemeinschaften zur Religionsausübung sowie Teilnahme an Bestattungen, Urnenbeisetzungen und Totengebeten.
+ Veranstaltungen nach § 10 Absatz 4 Corona-VO wie die Teilnahme an Gerichtsterminen oder Sitzungen kommunaler Gremien oder die Teilnahme an Ansammlungen, die der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder der Daseinsfürsorge oder -vorsorge dienen.
++++ Ausgangsbeschränkungen bei Tag
Tagsüber zwischen 5 Uhr und 20 Uhr gelten die oben genannten Gründe für die Nachtstunden ebenfalls. Hinzu kommen am Tag u.a. folgende triftige Gründe:
+ Sport und Bewegung an der frischen Luft ausschließlich alleine, mit einer weiteren nicht im selben Haushalt lebenden Person oder mit Angehörigen des eigenen Haushalts.
+ Erledigung von Einkäufen.
+ Besuch von Ansammlungen und privaten Veranstaltungen im privaten (nicht im öffentlichen) Raum mit Angehörigen des eigenen Haushalts oder maximal 5 Personen aus bis zu zwei Haushalten sowie Verwandten in gerader Linie und Partner; Kinder der jeweiligen Haushalte bis einschließlich 14 Jahre sind hiervon ausgenommen.
Es gilt ein landesweites Ausschank- und Konsumverbot von Alkohol an öffentlichen Orten, an denen sich Menschen entweder auf engem Raum oder nicht nur vorübergehend aufhalten.
Weitere Informationen zu den Änderungen finden Sie insbesondere im § 1a der neuen Corona-Verordnung. Die neue Corona-Verordnung finden Sie auf der Seite der Landesregierung unter: https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/aktuelle-corona-verordnung-des-landes-baden-wuerttemberg
++++ Denken Sie daran:
Soweit Sie sich aus triftigen Gründen außerhalb ihrer eigenen Wohnung aufhalten müssen, ist weiterhin, wo immer möglich, zu anderen Personen ein Abstand von mindestens 1,5 m einzuhalten. Es gilt in verschiedenen Bereichen die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung.
++++ Helfen Sie mit!
Bitte tragen Sie mit einem verantwortungsbewussten Verhalten zur Eindämmung der Corona-Pandemie bei. Durch Einhaltung der AHA-Regeln (Abstand + Hygiene + Alltagsmaske) plus Lüften und Nutzen der Corona-Warn-App kann jede und jeder Einzelne maßgeblich zur Verringerung des Infektionsrisikos beitragen. Reduzieren Sie Ihre persönlichen Kontakte auf ein Minimum. Verzichten Sie auf private Reisen sowie Besuche von Verwandten.
++++ Ausgangsbeschränkungen bei Nacht:
Der Aufenthalt ist außerhalb der Wohnung nur noch aus triftigen Gründen erlaubt. Nachts zwischen 20 Uhr und 5 Uhr sind diese triftigen Gründe insbesondere:
+ Ausübung beruflicher Tätigkeiten einschließlich der Teilnahme ehrenamtlich tätiger Personen an Einsätzen von Feuerwehr, Katastrophenschutz und Rettungsdienst.
+ Inanspruchnahme medizinischer, pflegerischer, therapeutischer und veterinärmedizinischer Leistungen.
+ Begleitung von unterstützungsbedürftigen Personen und Minderjährigen, insbesondere die Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts im jeweiligen privaten Bereich.
+ Begleitung Sterbender und von Personen in akut lebensbedrohlichen Zuständen.
+ Handlungen zur Versorgung von Tieren, wie etwa Gassi gehen.
+ Der Besuch von Schulen, Kindertagesstätten und beruflichen sowie dienstlichen Bildungsangeboten.
+ Der Besuch von Veranstaltungen des Studienbetriebs.
+ Besuch von Veranstaltungen von Kirchen und Religions- und Glaubensgemeinschaften zur Religionsausübung sowie Teilnahme an Bestattungen, Urnenbeisetzungen und Totengebeten.
+ Veranstaltungen nach § 10 Absatz 4 Corona-VO wie die Teilnahme an Gerichtsterminen oder Sitzungen kommunaler Gremien oder die Teilnahme an Ansammlungen, die der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder der Daseinsfürsorge oder -vorsorge dienen.
++++ Ausgangsbeschränkungen bei Tag
Tagsüber zwischen 5 Uhr und 20 Uhr gelten die oben genannten Gründe für die Nachtstunden ebenfalls. Hinzu kommen am Tag u.a. folgende triftige Gründe:
+ Sport und Bewegung an der frischen Luft ausschließlich alleine, mit einer weiteren nicht im selben Haushalt lebenden Person oder mit Angehörigen des eigenen Haushalts.
+ Erledigung von Einkäufen.
+ Besuch von Ansammlungen und privaten Veranstaltungen im privaten (nicht im öffentlichen) Raum mit Angehörigen des eigenen Haushalts oder maximal 5 Personen aus bis zu zwei Haushalten sowie Verwandten in gerader Linie und Partner; Kinder der jeweiligen Haushalte bis einschließlich 14 Jahre sind hiervon ausgenommen.
Es gilt ein landesweites Ausschank- und Konsumverbot von Alkohol an öffentlichen Orten, an denen sich Menschen entweder auf engem Raum oder nicht nur vorübergehend aufhalten.
Weitere Informationen zu den Änderungen finden Sie insbesondere im § 1a der neuen Corona-Verordnung. Die neue Corona-Verordnung finden Sie auf der Seite der Landesregierung unter: https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/aktuelle-corona-verordnung-des-landes-baden-wuerttemberg
++++ Denken Sie daran:
Soweit Sie sich aus triftigen Gründen außerhalb ihrer eigenen Wohnung aufhalten müssen, ist weiterhin, wo immer möglich, zu anderen Personen ein Abstand von mindestens 1,5 m einzuhalten. Es gilt in verschiedenen Bereichen die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung.
++++ Helfen Sie mit!
Bitte tragen Sie mit einem verantwortungsbewussten Verhalten zur Eindämmung der Corona-Pandemie bei. Durch Einhaltung der AHA-Regeln (Abstand + Hygiene + Alltagsmaske) plus Lüften und Nutzen der Corona-Warn-App kann jede und jeder Einzelne maßgeblich zur Verringerung des Infektionsrisikos beitragen. Reduzieren Sie Ihre persönlichen Kontakte auf ein Minimum. Verzichten Sie auf private Reisen sowie Besuche von Verwandten.
Waschen Sie sich regelmäßig und gründlich die Hände.
Schützen Sie sich und Ihre Mitmenschen, indem Sie sich an die empfohlenen Hygienemaßnahmen halten.
Diese finden Sie unter: https://www.infektionsschutz.de
Reduzieren Sie Ihre persönlichen Kontakte.
Schützen Sie sich und Ihre Mitmenschen, indem Sie sich an die empfohlenen Hygienemaßnahmen halten.
Diese finden Sie unter: https://www.infektionsschutz.de
Reduzieren Sie Ihre persönlichen Kontakte.
09.12.2020
1 Meldungen
DE-BY-M-W060
1 Meldungen
Allgemein
1 Meldungen
14:35
Schweregrad:
Minor
Dringlichkeit:
Immediate
Aufgrund des Infektionsgeschehens in der Corona-Pandemie wird ab 9. Dezember 2020 das Vorliegen einer Katastrophe im Freistaat Bayern gemäß Art. 4 Abs. 1 Satz 1 des Bayerischen Katastrophenschutzgesetzes (BayKSG) festgestellt.
Weitere Informationen sowie eine Übersicht der aktuellen Regelungslage können den Internetseiten des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration (https://www.stmi.bayern.de/miniwebs/coronavirus/faq/index.php ) sowie des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege (https://www.stmgp.bayern.de/coronavirus/ ) entnommen werden.
Weitere Informationen sowie eine Übersicht der aktuellen Regelungslage können den Internetseiten des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration (https://www.stmi.bayern.de/miniwebs/coronavirus/faq/index.php ) sowie des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege (https://www.stmgp.bayern.de/coronavirus/ ) entnommen werden.
Vermeiden Sie Körperkontakt mit anderen Personen wie Begrüßungsküsse und Händeschütteln.
03.11.2020
1 Meldungen
DE-NW-BO-SE077
1 Meldungen
Allgemein
1 Meldungen
16:39
Schweregrad:
Minor
Dringlichkeit:
Immediate
Coronavirus: Aktuell gültige Regelung
Die rasant steigenden Corona-Infektionszahlen machen in Nordrhein-Westfalen im November 2020 eine deutliche Einschränkung des öffentlichen und privaten Lebens notwendig. Die Beschlüsse von Bund und Länder zur Eindämmung der Corona-Pandemie sind in die landesweit geltende Corona-Schutzverordnung eingeflossen.
Sie ist komplett neu formuliert worden und gilt bis Ende November 2020. Details sind in der Corona-Schutzverordnung des Landes NRW einsehbar.
Zudem hat die Stadt Bochum eine Allgemeinverfügung für das Gebiet der Stadt Bochum zum Zwecke der Verhütung und Bekämpfung der Ausbreitung des Corona-Virus SARS-CoV-2 erlassen. Sie regelt u. a. die Bereiche mit zusätzlicher Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung im Stadtgebiet Bochum.
Die Allgemeinverfügung gilt bis einschließlich 30. November 2020. Details sind in der Allgemeinverfügung der Stadt Bochum einsehbar.
Die rasant steigenden Corona-Infektionszahlen machen in Nordrhein-Westfalen im November 2020 eine deutliche Einschränkung des öffentlichen und privaten Lebens notwendig. Die Beschlüsse von Bund und Länder zur Eindämmung der Corona-Pandemie sind in die landesweit geltende Corona-Schutzverordnung eingeflossen.
Sie ist komplett neu formuliert worden und gilt bis Ende November 2020. Details sind in der Corona-Schutzverordnung des Landes NRW einsehbar.
Zudem hat die Stadt Bochum eine Allgemeinverfügung für das Gebiet der Stadt Bochum zum Zwecke der Verhütung und Bekämpfung der Ausbreitung des Corona-Virus SARS-CoV-2 erlassen. Sie regelt u. a. die Bereiche mit zusätzlicher Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung im Stadtgebiet Bochum.
Die Allgemeinverfügung gilt bis einschließlich 30. November 2020. Details sind in der Allgemeinverfügung der Stadt Bochum einsehbar.
Informieren Sie sich in den Medien, zum Beispiel im Lokalradio.
Waschen Sie sich regelmäßig und gründlich die Hände.
Vermeiden Sie Körperkontakt mit anderen Personen wie Begrüßungsküsse und Händeschütteln.
Informieren Sie sich in den Medien, zum Beispiel im Lokalradio. Die CoronaSchVO, Allgemeinverfügung sowie weitere Vorschriften und Regelungen finden Sie im Internet unter https://www.bochum.de/Corona/Vorschriften-und-Regeln .
Beachten Sie die AHA + A + L - Regeln:
- Abstand beachten
- Hygiene beachten
- Alltagsmaske tragen
- App (Warnapp) nutzen
- Bleiben Sie zu Hause.
- Vermeiden Sie soziale Kontakte insbesondere zu älteren oder chronisch kranken Menschen.
- Bitte beachten Sie die Vorgaben und Empfehlungen der zuständigen Behörden.
- Falls Sie krank sind, kontaktieren Sie im Bedarfsfall ihre Ärztinnen und Ärzte telefonisch.
- Bleiben Sie bei Erkältungssymptomen nach Möglichkeit zu Hause. Kontaktieren Sie Ihre Hausarztpraxis per Telefon oder wenden sich an die Telefonnummer 116117 des Ärztlichen Bereitschaftsdienstes und besprechen Sie das weitere Vorgehen. Gehen Sie nicht unaufgefordert in eine Arztpraxis oder ins Krankenhaus.
Seien Sie kritisch: Informieren Sie sich nur aus gesicherten Quellen.
Waschen Sie sich regelmäßig und gründlich die Hände.
Vermeiden Sie Körperkontakt mit anderen Personen wie Begrüßungsküsse und Händeschütteln.
Informieren Sie sich in den Medien, zum Beispiel im Lokalradio. Die CoronaSchVO, Allgemeinverfügung sowie weitere Vorschriften und Regelungen finden Sie im Internet unter https://www.bochum.de/Corona/Vorschriften-und-Regeln .
Beachten Sie die AHA + A + L - Regeln:
- Abstand beachten
- Hygiene beachten
- Alltagsmaske tragen
- App (Warnapp) nutzen
- Bleiben Sie zu Hause.
- Vermeiden Sie soziale Kontakte insbesondere zu älteren oder chronisch kranken Menschen.
- Bitte beachten Sie die Vorgaben und Empfehlungen der zuständigen Behörden.
- Falls Sie krank sind, kontaktieren Sie im Bedarfsfall ihre Ärztinnen und Ärzte telefonisch.
- Bleiben Sie bei Erkältungssymptomen nach Möglichkeit zu Hause. Kontaktieren Sie Ihre Hausarztpraxis per Telefon oder wenden sich an die Telefonnummer 116117 des Ärztlichen Bereitschaftsdienstes und besprechen Sie das weitere Vorgehen. Gehen Sie nicht unaufgefordert in eine Arztpraxis oder ins Krankenhaus.
Seien Sie kritisch: Informieren Sie sich nur aus gesicherten Quellen.
31.08.2020
1 Meldungen
DE-MV-HGW-W005
1 Meldungen
Allgemein
1 Meldungen
13:59
Schweregrad:
Minor
Dringlichkeit:
Immediate
Zentral in der Bekämpfung jeder Pandemie ist das Unterbrechen der Infektionsketten.
Die Corona-Warn-App unterstützt die zentrale Arbeit der Gesundheitsämter beim Nachverfolgen der Kontakte.
Helfen Sie mit, mit der Corona-Warn-App Infektionsketten zu unterbrechen.
Die Corona-Warn-App finden Sie entsprechend zum Download:
"Corona-Warn-App" im App-Store für iOS
"Corona-Warn-App" im Play-Store für Android
Jede Nutzerin und jeder Nutzer der Corona-Warn-App leistet einen wichtigen Beitrag zur weiteren Eindämmung der Pandemie. Wir danken den Bürgerinnen und Bürgern für ihr Interesse und ihre Beteiligung!
Corona-Warn-App-Nutzerinnen und Nutzer, die über die APP eine WARNUNG erhalten haben, werden gebeten sich, sich bei der Bürgerhotline des Landkreises Vorpommern-Greifswald zu melden: 03834 8760 2300 oder per E-Mail an corona@kreis-vg.de
Informationen und Handlungsempfehlungen zur aktuellen Corona-Pandemie-Situation im Landkreis Vorpommern-Greifswald finden Sie hier tagesaktuell: https://corona.kreis-vg.de
• Allgemeine Regeln und Auflagen für Einheimische, Gäste und Gastgeber
• Hinweise zum Vorgehen bei Krankheitsverdacht
• Aktuelle Fallzahlen und regionale Verteilung
Die Corona-Warn-App unterstützt die zentrale Arbeit der Gesundheitsämter beim Nachverfolgen der Kontakte.
Helfen Sie mit, mit der Corona-Warn-App Infektionsketten zu unterbrechen.
Die Corona-Warn-App finden Sie entsprechend zum Download:
"Corona-Warn-App" im App-Store für iOS
"Corona-Warn-App" im Play-Store für Android
Jede Nutzerin und jeder Nutzer der Corona-Warn-App leistet einen wichtigen Beitrag zur weiteren Eindämmung der Pandemie. Wir danken den Bürgerinnen und Bürgern für ihr Interesse und ihre Beteiligung!
Corona-Warn-App-Nutzerinnen und Nutzer, die über die APP eine WARNUNG erhalten haben, werden gebeten sich, sich bei der Bürgerhotline des Landkreises Vorpommern-Greifswald zu melden: 03834 8760 2300 oder per E-Mail an corona@kreis-vg.de
Informationen und Handlungsempfehlungen zur aktuellen Corona-Pandemie-Situation im Landkreis Vorpommern-Greifswald finden Sie hier tagesaktuell: https://corona.kreis-vg.de
• Allgemeine Regeln und Auflagen für Einheimische, Gäste und Gastgeber
• Hinweise zum Vorgehen bei Krankheitsverdacht
• Aktuelle Fallzahlen und regionale Verteilung
Wählen Sie nur in Notfällen den Notruf 110 (Polizei) und 112 (Feuerwehr).
Waschen Sie sich regelmäßig und gründlich die Hände.
Halten Sie mindestens einen Meter Abstand zu Gesprächspartnern.
Vermeiden Sie Körperkontakt mit anderen Personen wie Begrüßungsküsse und Händeschütteln.
Waschen Sie sich regelmäßig und gründlich die Hände.
Halten Sie mindestens einen Meter Abstand zu Gesprächspartnern.
Vermeiden Sie Körperkontakt mit anderen Personen wie Begrüßungsküsse und Händeschütteln.
28.08.2020
1 Meldungen
DE-TH-EF-W118
1 Meldungen
Allgemein
1 Meldungen
11:59
Schweregrad:
Minor
Dringlichkeit:
Immediate
Die Corona-Lage besteht weiterhin. Tragen Sie weiterhin mit verantwortungsbewusstem Verhalten zur Eindämmung der Corona-Pandemie bei und schützen Sie sich selbst und Ihre Mitmenschen.
Allgemeine Hinweise hierzu finden Sie im Corona-Informations-Bereich der Warn-App NINA.
Aktuelle Informationen sowie die güligen Rechtsverordnungen finden Sie im Corona-Informationsportal der Thüringer Landesregierung sowie über unten stehenden Link.
In einigen Regionen in Thüringen gelten weitergehende Bestimmungen. Bitte informieren Sie sich daher zusätzlich direkt bei Ihrem Landkreis/Ihrer kreisfreien Stadt.
Allgemeine Hinweise hierzu finden Sie im Corona-Informations-Bereich der Warn-App NINA.
Aktuelle Informationen sowie die güligen Rechtsverordnungen finden Sie im Corona-Informationsportal der Thüringer Landesregierung sowie über unten stehenden Link.
In einigen Regionen in Thüringen gelten weitergehende Bestimmungen. Bitte informieren Sie sich daher zusätzlich direkt bei Ihrem Landkreis/Ihrer kreisfreien Stadt.
Waschen Sie sich regelmäßig und gründlich die Hände.
Halten Sie einen Mindestabstand von 1,5m zu anderen Personen.
Halten Sie einen Mindestabstand von 1,5m zu anderen Personen.
19.08.2020
1 Meldungen
DE-SL-SB-W055
1 Meldungen
Allgemein
1 Meldungen
13:36
Schweregrad:
Minor
Dringlichkeit:
Immediate
Die Corona-Lage besteht fort. Tragen Sie weiterhin mit verantwortungsbewusstem Verhalten und Handeln zur Eindämmung der Corona-Pandemie bei und schützen Sie hierdurch sich selbst und Ihre Mitmenschen. Informationen über die aktuelle Situation, einzuhaltende Verhaltensregeln und weitere Hinweise finden Sie im Internet unter www.corona.saarland.de.
Informieren Sie sich in den Medien, zum Beispiel im Lokalradio.
- Folgen Sie den behördlichen Anordnungen. -Tragen Sie im öffentlichen Raum nach Möglichkeit eine Mund-Nasen-Bedeckung, beachten Sie die Tragepflicht in ausgewiesenen Bereichen. - Beachten Sie die Husten- und Niesetikette (von anwesenden Personen wegdrehen, in die Armbeuge niesen und husten oder ein Papiertaschentuch verwenden). - Vermeiden Sie Körperkontakt mit anderen Personen (z.B. kein Händeschütteln) und halten Sie sich an die Abstandregelung von 1,50 m. - Achten Sie auf eine regelmäßige und intensive Händereinigung, - Bleiben Sie bei Erkältungssymptomen nach Möglichkeit zu Hause und kontaktieren Sie einen Arzt. - Seien Sie kritisch: Informieren Sie sich nur aus gesicherten und offiziellen Quellen.
- Folgen Sie den behördlichen Anordnungen. -Tragen Sie im öffentlichen Raum nach Möglichkeit eine Mund-Nasen-Bedeckung, beachten Sie die Tragepflicht in ausgewiesenen Bereichen. - Beachten Sie die Husten- und Niesetikette (von anwesenden Personen wegdrehen, in die Armbeuge niesen und husten oder ein Papiertaschentuch verwenden). - Vermeiden Sie Körperkontakt mit anderen Personen (z.B. kein Händeschütteln) und halten Sie sich an die Abstandregelung von 1,50 m. - Achten Sie auf eine regelmäßige und intensive Händereinigung, - Bleiben Sie bei Erkältungssymptomen nach Möglichkeit zu Hause und kontaktieren Sie einen Arzt. - Seien Sie kritisch: Informieren Sie sich nur aus gesicherten und offiziellen Quellen.
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