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Baum-Ansicht - Warnmeldungen strukturiert
Gruppiert nach Datum, Sender und Ereignistyp
13.12.2020
2 Meldungen
DE-NW-VIE-SE074
2 Meldungen
Allgemein
2 Meldungen
08:50
Schweregrad:
Minor
Dringlichkeit:
Immediate
Dies ist die Entwarnung zur Warnung "Brandereignis Helenabrunn" vom 13.12.2020 07:48:45 gesendet durch LS Viersen, Kreis (DEU, NW). Die Warnung ist aufgehoben.
Wegen eines Brandereignisses starke Geruchsbelästigung und Rauchentwicklung im Bereich Viersen / Helenabrunn. Die Rauchwolke zieht Richtung Mönchengladbach. Schadstoffmessungen der Feuerwehr werden durchgeführt.
Wegen eines Brandereignisses starke Geruchsbelästigung und Rauchentwicklung im Bereich Viersen / Helenabrunn. Die Rauchwolke zieht Richtung Mönchengladbach. Schadstoffmessungen der Feuerwehr werden durchgeführt.
Es besteht keine Gefahr.
Fenster und Türen geschlossen halten.
Fenster und Türen geschlossen halten.
07:48
Schweregrad:
Minor
Dringlichkeit:
Immediate
Wegen eines Brandereignisses starke Geruchsbelästigung und Rauchentwicklung im Bereich Viersen / Helenabrunn. Die Rauchwolke zieht Richtung Mönchengladbach. Schadstoffmessungen der Feuerwehr werden durchgeführt.
Es besteht keine Gefahr.
Fenster und Türen geschlossen halten.
Fenster und Türen geschlossen halten.
12.12.2020
7 Meldungen
DE-BW-RA-W025
2 Meldungen
Allgemein
2 Meldungen
23:04
Schweregrad:
Minor
Dringlichkeit:
Immediate
Dies ist die Entwarnung zur Warnung "Brand mit starker Rauchentwicklung" vom 12.12.2020 20:45:59 gesendet durch LS Mittelbaden vS/E, Kreis (DEU, BW, Rastatt). Die Warnung ist aufgehoben.
Die Integrierte Leitstelle Mittelbaden informiert im Auftrag der Feuerwehr Rheinmünster:
In Rheinmünster-Greffern treten durch ein lokales Brandereignis schädliche Rauchgase aus und es kommt zu Geruchsbelästigungen.
Die Integrierte Leitstelle Mittelbaden informiert im Auftrag der Feuerwehr Rheinmünster:
In Rheinmünster-Greffern treten durch ein lokales Brandereignis schädliche Rauchgase aus und es kommt zu Geruchsbelästigungen.
Meiden Sie das betroffene Gebiet.
Schließen Sie Fenster und Türen und schalten Sie Lüftungen und Klimaanlagen ab.
Bitte schließen Sie sofort Fenster und Türen. Schalten Sie Lüftungs- und Klimaanlagen ab.
Schließen Sie Fenster und Türen und schalten Sie Lüftungen und Klimaanlagen ab.
Bitte schließen Sie sofort Fenster und Türen. Schalten Sie Lüftungs- und Klimaanlagen ab.
20:46
Schweregrad:
Minor
Dringlichkeit:
Immediate
Die Integrierte Leitstelle Mittelbaden informiert im Auftrag der Feuerwehr Rheinmünster:
In Rheinmünster-Greffern treten durch ein lokales Brandereignis schädliche Rauchgase aus und es kommt zu Geruchsbelästigungen.
In Rheinmünster-Greffern treten durch ein lokales Brandereignis schädliche Rauchgase aus und es kommt zu Geruchsbelästigungen.
Meiden Sie das betroffene Gebiet.
Schließen Sie Fenster und Türen und schalten Sie Lüftungen und Klimaanlagen ab.
Bitte schließen Sie sofort Fenster und Türen. Schalten Sie Lüftungs- und Klimaanlagen ab.
Schließen Sie Fenster und Türen und schalten Sie Lüftungen und Klimaanlagen ab.
Bitte schließen Sie sofort Fenster und Türen. Schalten Sie Lüftungs- und Klimaanlagen ab.
DE-NW-EN-SE069
2 Meldungen
Allgemein
2 Meldungen
15:12
Schweregrad:
Minor
Dringlichkeit:
Immediate
Dies ist die Entwarnung zur Warnung "Geruchsbelästigung in Witten Stockum" vom 12.12.2020 02:56:41 gesendet durch LS Ennepe-Ruhr-Kreis (DEU, NW, Schwelm). Die Warnung ist aufgehoben.
Es folgt eine wichtige Information der Leitstelle Ennepe-Ruhr-Kreis
Durch ein Schadensereignis kommt es im Bereich Witten Stockum zu einer Geruchsbelästigung.
Im Bereich der A44,Anschlussstelle Stockum, kann es zu Sichtbehinderungen kommen.
Es besteht keine Gesundheitsgefahr.
Halten Sie die Notrufnummern von Feuerwehr und Polizei für Notrufe frei.
Es folgt eine wichtige Information der Leitstelle Ennepe-Ruhr-Kreis
Durch ein Schadensereignis kommt es im Bereich Witten Stockum zu einer Geruchsbelästigung.
Im Bereich der A44,Anschlussstelle Stockum, kann es zu Sichtbehinderungen kommen.
Es besteht keine Gesundheitsgefahr.
Halten Sie die Notrufnummern von Feuerwehr und Polizei für Notrufe frei.
Meiden Sie das betroffene Gebiet.
Umfahren Sie das betroffene Gebiet weiträumig.
Schließen Sie Fenster und Türen und schalten Sie Lüftungen und Klimaanlagen ab.
Umfahren Sie das betroffene Gebiet weiträumig.
Schließen Sie Fenster und Türen und schalten Sie Lüftungen und Klimaanlagen ab.
02:56
Schweregrad:
Minor
Dringlichkeit:
Immediate
Es folgt eine wichtige Information der Leitstelle Ennepe-Ruhr-Kreis
Durch ein Schadensereignis kommt es im Bereich Witten Stockum zu einer Geruchsbelästigung.
Im Bereich der A44,Anschlussstelle Stockum, kann es zu Sichtbehinderungen kommen.
Es besteht keine Gesundheitsgefahr.
Halten Sie die Notrufnummern von Feuerwehr und Polizei für Notrufe frei.
Durch ein Schadensereignis kommt es im Bereich Witten Stockum zu einer Geruchsbelästigung.
Im Bereich der A44,Anschlussstelle Stockum, kann es zu Sichtbehinderungen kommen.
Es besteht keine Gesundheitsgefahr.
Halten Sie die Notrufnummern von Feuerwehr und Polizei für Notrufe frei.
Meiden Sie das betroffene Gebiet.
Schließen Sie Fenster und Türen und schalten Sie Lüftungen und Klimaanlagen ab.
Umfahren Sie das betroffene Gebiet weiträumig.
Schließen Sie Fenster und Türen und schalten Sie Lüftungen und Klimaanlagen ab.
Umfahren Sie das betroffene Gebiet weiträumig.
DE-SN-C-W206
2 Meldungen
Allgemein
2 Meldungen
12:59
Schweregrad:
Minor
Dringlichkeit:
Immediate
Dies ist die Entwarnung zur Warnung "Gewässerverunreinigung - ölige Flüssigkeit in Dorfbach" vom 12.12.2020 12:19:18 gesendet durch PD Chemnitz vS/E, Kreis (DEU, SN). Die Warnung ist aufgehoben.
Im Bereich Frankenberg Ortsteil Sachsenburg und Irbersdorf ist der Dorfbach durch eine ölige Flüssigkeit auf einer Länge von zirka 1km verunreinigt. Es befindet sich eine größere Menge ölige Flüssigkeit im Bach - Herkunft noch unbekannt - welche in das Grundwasser und anliegende Grundstücke gelangen könnte.
Des Weiteren kommt es im Bereich aufgrund der Arbeiten zu Verkehrseinschänkungen und einer wahrnehmbaren Geruchsentwicklung.
Bitte umfahren sie den betroffenen Bereich bis die Arbeiten vor Ort beendet sind.
Im Bereich Frankenberg Ortsteil Sachsenburg und Irbersdorf ist der Dorfbach durch eine ölige Flüssigkeit auf einer Länge von zirka 1km verunreinigt. Es befindet sich eine größere Menge ölige Flüssigkeit im Bach - Herkunft noch unbekannt - welche in das Grundwasser und anliegende Grundstücke gelangen könnte.
Des Weiteren kommt es im Bereich aufgrund der Arbeiten zu Verkehrseinschänkungen und einer wahrnehmbaren Geruchsentwicklung.
Bitte umfahren sie den betroffenen Bereich bis die Arbeiten vor Ort beendet sind.
Umfahren Sie das betroffene Gebiet weiträumig.
Informieren Sie sich in den Medien, zum Beispiel im Lokalradio.
Folgen Sie den Anweisungen der Einsatzkräfte.
Wählen Sie nur in Notfällen den Notruf 110 (Polizei) und 112 (Feuerwehr).
Helfen Sie Kindern und anderen hilfsbedürftigen Personen, aber ohne sich selbst zu gefährden.
Informieren Sie sich in den Medien, zum Beispiel im Lokalradio.
Folgen Sie den Anweisungen der Einsatzkräfte.
Wählen Sie nur in Notfällen den Notruf 110 (Polizei) und 112 (Feuerwehr).
Helfen Sie Kindern und anderen hilfsbedürftigen Personen, aber ohne sich selbst zu gefährden.
12:19
Schweregrad:
Minor
Dringlichkeit:
Immediate
Im Bereich Frankenberg Ortsteil Sachsenburg und Irbersdorf ist der Dorfbach durch eine ölige Flüssigkeit auf einer Länge von zirka 1km verunreinigt. Es befindet sich eine größere Menge ölige Flüssigkeit im Bach - Herkunft noch unbekannt - welche in das Grundwasser und anliegende Grundstücke gelangen könnte.
Des Weiteren kommt es im Bereich aufgrund der Arbeiten zu Verkehrseinschänkungen und einer wahrnehmbaren Geruchsentwicklung.
Bitte umfahren sie den betroffenen Bereich bis die Arbeiten vor Ort beendet sind.
Des Weiteren kommt es im Bereich aufgrund der Arbeiten zu Verkehrseinschänkungen und einer wahrnehmbaren Geruchsentwicklung.
Bitte umfahren sie den betroffenen Bereich bis die Arbeiten vor Ort beendet sind.
Informieren Sie sich in den Medien, zum Beispiel im Lokalradio.
Umfahren Sie das betroffene Gebiet weiträumig.
Folgen Sie den Anweisungen der Einsatzkräfte.
Wählen Sie nur in Notfällen den Notruf 110 (Polizei) und 112 (Feuerwehr).
Helfen Sie Kindern und anderen hilfsbedürftigen Personen, aber ohne sich selbst zu gefährden.
Umfahren Sie das betroffene Gebiet weiträumig.
Folgen Sie den Anweisungen der Einsatzkräfte.
Wählen Sie nur in Notfällen den Notruf 110 (Polizei) und 112 (Feuerwehr).
Helfen Sie Kindern und anderen hilfsbedürftigen Personen, aber ohne sich selbst zu gefährden.
DE-BW-S-W090
1 Meldungen
Gefahreninformation
1 Meldungen
Änderung der Corona-Verordnung tritt ab 12. Dezember in Kraft
08:49
Schweregrad:
Minor
Dringlichkeit:
Immediate
Betroffene Gebiete:
Bundesland: Land Baden-Württemberg
Das Land Baden-Württemberg ergreift aufgrund der sich stark zuspitzenden pandemischen Lage der letzten Tage landesweit weitere verschärfte Corona-Maßnahmen. Ab Samstag, 12. Dezember 2020, gilt in Baden-Württemberg die neue Corona-Verordnung. Mit den Änderungen in der Corona-Verordnung gelten landesweit Ausgangsbeschränkungen.
++++ Ausgangsbeschränkungen bei Nacht:
Der Aufenthalt ist außerhalb der Wohnung nur noch aus triftigen Gründen erlaubt. Nachts zwischen 20 Uhr und 5 Uhr sind diese triftigen Gründe insbesondere:
+ Ausübung beruflicher Tätigkeiten einschließlich der Teilnahme ehrenamtlich tätiger Personen an Einsätzen von Feuerwehr, Katastrophenschutz und Rettungsdienst.
+ Inanspruchnahme medizinischer, pflegerischer, therapeutischer und veterinärmedizinischer Leistungen.
+ Begleitung von unterstützungsbedürftigen Personen und Minderjährigen, insbesondere die Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts im jeweiligen privaten Bereich.
+ Begleitung Sterbender und von Personen in akut lebensbedrohlichen Zuständen.
+ Handlungen zur Versorgung von Tieren, wie etwa Gassi gehen.
+ Der Besuch von Schulen, Kindertagesstätten und beruflichen sowie dienstlichen Bildungsangeboten.
+ Der Besuch von Veranstaltungen des Studienbetriebs.
+ Besuch von Veranstaltungen von Kirchen und Religions- und Glaubensgemeinschaften zur Religionsausübung sowie Teilnahme an Bestattungen, Urnenbeisetzungen und Totengebeten.
+ Veranstaltungen nach § 10 Absatz 4 Corona-VO wie die Teilnahme an Gerichtsterminen oder Sitzungen kommunaler Gremien oder die Teilnahme an Ansammlungen, die der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder der Daseinsfürsorge oder -vorsorge dienen.
++++ Ausgangsbeschränkungen bei Tag
Tagsüber zwischen 5 Uhr und 20 Uhr gelten die oben genannten Gründe für die Nachtstunden ebenfalls. Hinzu kommen am Tag u.a. folgende triftige Gründe:
+ Sport und Bewegung an der frischen Luft ausschließlich alleine, mit einer weiteren nicht im selben Haushalt lebenden Person oder mit Angehörigen des eigenen Haushalts.
+ Erledigung von Einkäufen.
+ Besuch von Ansammlungen und privaten Veranstaltungen im privaten (nicht im öffentlichen) Raum mit Angehörigen des eigenen Haushalts oder maximal 5 Personen aus bis zu zwei Haushalten sowie Verwandten in gerader Linie und Partner; Kinder der jeweiligen Haushalte bis einschließlich 14 Jahre sind hiervon ausgenommen.
Es gilt ein landesweites Ausschank- und Konsumverbot von Alkohol an öffentlichen Orten, an denen sich Menschen entweder auf engem Raum oder nicht nur vorübergehend aufhalten.
Weitere Informationen zu den Änderungen finden Sie insbesondere im § 1a der neuen Corona-Verordnung. Die neue Corona-Verordnung finden Sie auf der Seite der Landesregierung unter: https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/aktuelle-corona-verordnung-des-landes-baden-wuerttemberg
++++ Denken Sie daran:
Soweit Sie sich aus triftigen Gründen außerhalb ihrer eigenen Wohnung aufhalten müssen, ist weiterhin, wo immer möglich, zu anderen Personen ein Abstand von mindestens 1,5 m einzuhalten. Es gilt in verschiedenen Bereichen die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung.
++++ Helfen Sie mit!
Bitte tragen Sie mit einem verantwortungsbewussten Verhalten zur Eindämmung der Corona-Pandemie bei. Durch Einhaltung der AHA-Regeln (Abstand + Hygiene + Alltagsmaske) plus Lüften und Nutzen der Corona-Warn-App kann jede und jeder Einzelne maßgeblich zur Verringerung des Infektionsrisikos beitragen. Reduzieren Sie Ihre persönlichen Kontakte auf ein Minimum. Verzichten Sie auf private Reisen sowie Besuche von Verwandten.
++++ Ausgangsbeschränkungen bei Nacht:
Der Aufenthalt ist außerhalb der Wohnung nur noch aus triftigen Gründen erlaubt. Nachts zwischen 20 Uhr und 5 Uhr sind diese triftigen Gründe insbesondere:
+ Ausübung beruflicher Tätigkeiten einschließlich der Teilnahme ehrenamtlich tätiger Personen an Einsätzen von Feuerwehr, Katastrophenschutz und Rettungsdienst.
+ Inanspruchnahme medizinischer, pflegerischer, therapeutischer und veterinärmedizinischer Leistungen.
+ Begleitung von unterstützungsbedürftigen Personen und Minderjährigen, insbesondere die Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts im jeweiligen privaten Bereich.
+ Begleitung Sterbender und von Personen in akut lebensbedrohlichen Zuständen.
+ Handlungen zur Versorgung von Tieren, wie etwa Gassi gehen.
+ Der Besuch von Schulen, Kindertagesstätten und beruflichen sowie dienstlichen Bildungsangeboten.
+ Der Besuch von Veranstaltungen des Studienbetriebs.
+ Besuch von Veranstaltungen von Kirchen und Religions- und Glaubensgemeinschaften zur Religionsausübung sowie Teilnahme an Bestattungen, Urnenbeisetzungen und Totengebeten.
+ Veranstaltungen nach § 10 Absatz 4 Corona-VO wie die Teilnahme an Gerichtsterminen oder Sitzungen kommunaler Gremien oder die Teilnahme an Ansammlungen, die der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder der Daseinsfürsorge oder -vorsorge dienen.
++++ Ausgangsbeschränkungen bei Tag
Tagsüber zwischen 5 Uhr und 20 Uhr gelten die oben genannten Gründe für die Nachtstunden ebenfalls. Hinzu kommen am Tag u.a. folgende triftige Gründe:
+ Sport und Bewegung an der frischen Luft ausschließlich alleine, mit einer weiteren nicht im selben Haushalt lebenden Person oder mit Angehörigen des eigenen Haushalts.
+ Erledigung von Einkäufen.
+ Besuch von Ansammlungen und privaten Veranstaltungen im privaten (nicht im öffentlichen) Raum mit Angehörigen des eigenen Haushalts oder maximal 5 Personen aus bis zu zwei Haushalten sowie Verwandten in gerader Linie und Partner; Kinder der jeweiligen Haushalte bis einschließlich 14 Jahre sind hiervon ausgenommen.
Es gilt ein landesweites Ausschank- und Konsumverbot von Alkohol an öffentlichen Orten, an denen sich Menschen entweder auf engem Raum oder nicht nur vorübergehend aufhalten.
Weitere Informationen zu den Änderungen finden Sie insbesondere im § 1a der neuen Corona-Verordnung. Die neue Corona-Verordnung finden Sie auf der Seite der Landesregierung unter: https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/aktuelle-corona-verordnung-des-landes-baden-wuerttemberg
++++ Denken Sie daran:
Soweit Sie sich aus triftigen Gründen außerhalb ihrer eigenen Wohnung aufhalten müssen, ist weiterhin, wo immer möglich, zu anderen Personen ein Abstand von mindestens 1,5 m einzuhalten. Es gilt in verschiedenen Bereichen die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung.
++++ Helfen Sie mit!
Bitte tragen Sie mit einem verantwortungsbewussten Verhalten zur Eindämmung der Corona-Pandemie bei. Durch Einhaltung der AHA-Regeln (Abstand + Hygiene + Alltagsmaske) plus Lüften und Nutzen der Corona-Warn-App kann jede und jeder Einzelne maßgeblich zur Verringerung des Infektionsrisikos beitragen. Reduzieren Sie Ihre persönlichen Kontakte auf ein Minimum. Verzichten Sie auf private Reisen sowie Besuche von Verwandten.
Waschen Sie sich regelmäßig und gründlich die Hände.
Schützen Sie sich und Ihre Mitmenschen, indem Sie sich an die empfohlenen Hygienemaßnahmen halten.
Diese finden Sie unter: https://www.infektionsschutz.de
Reduzieren Sie Ihre persönlichen Kontakte.
Schützen Sie sich und Ihre Mitmenschen, indem Sie sich an die empfohlenen Hygienemaßnahmen halten.
Diese finden Sie unter: https://www.infektionsschutz.de
Reduzieren Sie Ihre persönlichen Kontakte.
10.12.2020
1 Meldungen
DE-BY-FFB-W143
1 Meldungen
Allgemein
1 Meldungen
16:18
Schweregrad:
Minor
Dringlichkeit:
Immediate
Hinweis: Im Landkreis Dachau wurde nach den Feststellungen des RKI der Inzidenzwert von 200 Corona-Neuinfektionen je 100.000 Einwohnern innerhalb von 7 Tagen überschritten;
Ab Freitag - 11.12.2020 – treten gemäß § 25 der 10. IfSMV weitergehende Einschränkungen und eine Ausgangssperre in Kraft.
Nähere Informationen stehen auf der Internetseite des Landratsamtes Dachau unter www.Landratsamt-dachau.de sowie im Amtsblatt.
Ab Freitag - 11.12.2020 – treten gemäß § 25 der 10. IfSMV weitergehende Einschränkungen und eine Ausgangssperre in Kraft.
Nähere Informationen stehen auf der Internetseite des Landratsamtes Dachau unter www.Landratsamt-dachau.de sowie im Amtsblatt.
Informieren Sie sich in den Medien, zum Beispiel im Lokalradio.
09.12.2020
1 Meldungen
DE-BY-M-W060
1 Meldungen
Allgemein
1 Meldungen
14:35
Schweregrad:
Minor
Dringlichkeit:
Immediate
Aufgrund des Infektionsgeschehens in der Corona-Pandemie wird ab 9. Dezember 2020 das Vorliegen einer Katastrophe im Freistaat Bayern gemäß Art. 4 Abs. 1 Satz 1 des Bayerischen Katastrophenschutzgesetzes (BayKSG) festgestellt.
Weitere Informationen sowie eine Übersicht der aktuellen Regelungslage können den Internetseiten des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration (https://www.stmi.bayern.de/miniwebs/coronavirus/faq/index.php ) sowie des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege (https://www.stmgp.bayern.de/coronavirus/ ) entnommen werden.
Weitere Informationen sowie eine Übersicht der aktuellen Regelungslage können den Internetseiten des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration (https://www.stmi.bayern.de/miniwebs/coronavirus/faq/index.php ) sowie des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege (https://www.stmgp.bayern.de/coronavirus/ ) entnommen werden.
Vermeiden Sie Körperkontakt mit anderen Personen wie Begrüßungsküsse und Händeschütteln.
01.12.2020
2 Meldungen
DE-BW-KN-W131
1 Meldungen
Allgemein
1 Meldungen
14:31
Schweregrad:
Minor
Dringlichkeit:
Immediate
Der Landkreis Konstanz hat am Samstag, 24.10.2020, die Grenze von 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner in sieben Tagen erstmals überschritten, daher erlässt das Landratsamt eine Allgemeinverfügung. Die darin genannten Maßnahmen sind mit sofortiger Wirkung gültig. Die Allgemeinverfügung ist einsehbar auf der unten genannten Homepage des Landratsamtes Service und Verwaltung Amtliche Bekanntmachungen.
Für seine Bürgerinnen und Bürger hat das Landratsamt zum Thema Coronavirus eine Telefon-Hotline unter 07531/800-7777 eingerichtet.
Diese ist werktags von Montag bis Freitag von 8 bis 17 Uhr sowie am Samstag zwischen 8 und 12 Uhr erreichbar. Sonntags sowie an Feiertagen ist die Hotline nicht besetzt.
Im Landkreis Konstanz gibt es zwei Abstrichzentren, jeweils eines an den Kliniken in Singen (ehemaliges Pförtnerhaus im Eingang des Parks) und Konstanz (Altbau). Dort können sich folgende beschwerdefreie Personen von Montag bis Freitag, jeweils zwischen 12 und 16 Uhr, testen lassen:
// Reiserückkehrende aus Risikogebieten
// Personen, die über die Corona-Warnapp kontaktiert wurden
// Erzieherinnen und Erzieher sowie Lehrkräfte gemäß der Teststrategie des Landes Baden-Württembergs
// Kontaktpersonen der Kategorie 1
In Singen ist während der Öffnungszeiten für alle genannten Personengruppen eine Anmeldung erforderlich. Termine für das Abstrichzentrum in Singen werden von Montag bis Freitag von 9 bis 12 Uhr unter der Nummer 07531 800-2480 vergeben.
Bei Anzeichen einer Coronavireninfektion wenden Sie sich unbedingt telefonisch an Ihren Hausarzt. Krankenhäuser und die Notfallpraxen sind keine Anlaufstellen für Corona-Abstriche.
Weitere Informationen zum Thema Coronavirus im Landkreis Konstanz erhalten Sie unter der unten genannten Internetseite.
Sind Sie unsicher, ob Sie mit COVID-19 infiziert sein könnten? Dann beantworten Sie 3 Fragen und ermitteln so Ihr persönliches COVID-19-Risiko. Den Test hierfür finden Sie auf unserer unten genannten Internetseite.
Für seine Bürgerinnen und Bürger hat das Landratsamt zum Thema Coronavirus eine Telefon-Hotline unter 07531/800-7777 eingerichtet.
Diese ist werktags von Montag bis Freitag von 8 bis 17 Uhr sowie am Samstag zwischen 8 und 12 Uhr erreichbar. Sonntags sowie an Feiertagen ist die Hotline nicht besetzt.
Im Landkreis Konstanz gibt es zwei Abstrichzentren, jeweils eines an den Kliniken in Singen (ehemaliges Pförtnerhaus im Eingang des Parks) und Konstanz (Altbau). Dort können sich folgende beschwerdefreie Personen von Montag bis Freitag, jeweils zwischen 12 und 16 Uhr, testen lassen:
// Reiserückkehrende aus Risikogebieten
// Personen, die über die Corona-Warnapp kontaktiert wurden
// Erzieherinnen und Erzieher sowie Lehrkräfte gemäß der Teststrategie des Landes Baden-Württembergs
// Kontaktpersonen der Kategorie 1
In Singen ist während der Öffnungszeiten für alle genannten Personengruppen eine Anmeldung erforderlich. Termine für das Abstrichzentrum in Singen werden von Montag bis Freitag von 9 bis 12 Uhr unter der Nummer 07531 800-2480 vergeben.
Bei Anzeichen einer Coronavireninfektion wenden Sie sich unbedingt telefonisch an Ihren Hausarzt. Krankenhäuser und die Notfallpraxen sind keine Anlaufstellen für Corona-Abstriche.
Weitere Informationen zum Thema Coronavirus im Landkreis Konstanz erhalten Sie unter der unten genannten Internetseite.
Sind Sie unsicher, ob Sie mit COVID-19 infiziert sein könnten? Dann beantworten Sie 3 Fragen und ermitteln so Ihr persönliches COVID-19-Risiko. Den Test hierfür finden Sie auf unserer unten genannten Internetseite.
Informieren Sie sich in den Medien, zum Beispiel im Lokalradio.
Waschen Sie sich regelmäßig und gründlich die Hände.
Vermeiden Sie Körperkontakt mit anderen Personen wie Begrüßungsküsse und Händeschütteln.
Folgende Maßnahmen empfehlen das Gesundheitsamt des Landkreises Konstanz und der Gesundheitsverbund Landkreis Konstanz, um Ansteckungen so gering wie möglich zu halten:
// Beachten Sie die Regelungen der Allgemeinverfügung des Landratsamts Konstanz vom
26.10.2020 zur Sperrstunde, zum Abgabeverbot von alkoholischen Getränken, zur
Maskenpflicht sowie zu Messen und Kongressen
// Häufig und gründlich Hände waschen
// Hände schütteln vermeiden
// In Taschentuch oder Armbeuge husten und niesen
// Abstand halten
// Bitte halten Sie sich an die gesetzlichen Regelungen zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes, um Ihre Mitmenschen zu schützen
// Bei Grippesymptomen wie Fieber und Husten zu Hause bleiben
// Nur nach telefonischer Anmeldung in Arztpraxis oder Notfallambulanz gehen
Waschen Sie sich regelmäßig und gründlich die Hände.
Vermeiden Sie Körperkontakt mit anderen Personen wie Begrüßungsküsse und Händeschütteln.
Folgende Maßnahmen empfehlen das Gesundheitsamt des Landkreises Konstanz und der Gesundheitsverbund Landkreis Konstanz, um Ansteckungen so gering wie möglich zu halten:
// Beachten Sie die Regelungen der Allgemeinverfügung des Landratsamts Konstanz vom
26.10.2020 zur Sperrstunde, zum Abgabeverbot von alkoholischen Getränken, zur
Maskenpflicht sowie zu Messen und Kongressen
// Häufig und gründlich Hände waschen
// Hände schütteln vermeiden
// In Taschentuch oder Armbeuge husten und niesen
// Abstand halten
// Bitte halten Sie sich an die gesetzlichen Regelungen zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes, um Ihre Mitmenschen zu schützen
// Bei Grippesymptomen wie Fieber und Husten zu Hause bleiben
// Nur nach telefonischer Anmeldung in Arztpraxis oder Notfallambulanz gehen
DE-RP-TR-SE004
1 Meldungen
Gefahreninformation
1 Meldungen
13. Corona-Bekämpfungsverordnung des Landes Rheinland-Pfalz gilt ab 1. Dezember
13:47
Schweregrad:
Minor
Dringlichkeit:
Immediate
Betroffene Gebiete:
Landkreis/Stadt: Kreisfreie Stadt Trier
Die Stadt Trier informiert: Ab dem 1. Dezember gilt die 13. Corona-Bekämpfungsverordnung des Landes Rheinland-Pfalz. Sie gilt bis einschließlich 20. Dezember 2020 und setzt die Beschlüsse der Ministerpräsidentenkonferenz vom 25. November um.
Jeder wird demnach angehalten, nähere und längere Kontakte zu anderen Personen auf ein Minimum zu reduzieren und den Kreis der Personen, zu denen nähere und längere Kontakte bestehen, möglichst konstant zu halten.
Treffen, die in privaten Räumen stattfinden, sollen auf die Angehörigen des eigenen und eines weiteren Hausstands beschränkt werden. Die Gruppengröße ist dabei auf maximal fünf Personen beschränkt. Kindes bis 14 Jahren zählen dabei nicht mit.
Die 13. Corona-Bekämpfungsverordnung erweitert auch die Maskenpflicht. Eine-Mund-Nasen-Bedeckung sollte überall da getragen werden, wo Menschen zusammenkommen und der Abstand nicht gewahrt werden kann. Die Maskenpflicht gilt jetzt auch in geschlossenen Räumen, die öffentlich oder im Rahmen eines Besuchs- oder Kundenverkehrs zugänglich sind. Eine Mund-Nasen-Bedeckung muss darüber hinaus an allen Orten mit Publikumsverkehr getragen werden, auch an Orten in der Öffentlichkeit unter freiem Himmel, an denen sich Menschen entweder auf engem Raum oder nicht nur vorübergehend begegnen. Das heißt, das ab 1. Dezember 2020 die Maskenpflicht auch gilt bei:
- Wartesituationen vor Einzelhandelsgeschäften
- im unmittelbaren Umfeld der Einrichtung oder auf Parkplätzen vor Geschäften
- in Kantinen und Mensen (außer am Platz)
- in allen Arbeits- und Betriebsstätten (außer am Platz), soweit der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann
Für den Handel gelten neue Regelungen in Bezug auf die zulässige Höchstzahl von Personen in den Geschäften. Es gilt, dass sich in einem Geschäft mit einer Verkaufs- oder Besucherfläche von bis zu 800 Quadratmetern insgesamt höchstens eine Person pro 10 Quadratmeter Verkaufs- oder Besucherfläche aufhalten darf. Bei einer größeren Fläche gilt zusätzlich, dass sich auf der Fläche, die 800 Quadratmeter übersteigt, höchstens eine Person pro 20 Quadratmeter Verkaufs- oder Besucherfläche aufhalten darf.
Hotels, Gaststätten sowie Freizeit- und Kultureinrichtungen bleiben zunächst für die Geltungsdauer der Verordnung bis einschließlich 20. Dezember 2020 geschlossen. Der Verkauf von Speisen zum Mitnehmen bleibt der Gastronomie weiterhin erlaubt, der Ausschank alkoholischer Getränke ist hingegen nicht gestattet.
Weitere Einzelheiten zu diesen von Bund und Land beschlossenen Maßnahmen und den genauen Wortlaut der Verordnung finden sie unter www.corona.rlp.de
Für weitere Bestimmungen und aktuelle Änderungen verfolgen Sie bitte die Berichterstattung in den lokalen und regionalen Medien und informieren Sie sich auf den offiziellen Internetseiten des Bundes, des Landes und der Stadt Trier. Es gelten die Bestimmungen, wie sie im Text der Verordnung zu finden sind.
Jeder wird demnach angehalten, nähere und längere Kontakte zu anderen Personen auf ein Minimum zu reduzieren und den Kreis der Personen, zu denen nähere und längere Kontakte bestehen, möglichst konstant zu halten.
Treffen, die in privaten Räumen stattfinden, sollen auf die Angehörigen des eigenen und eines weiteren Hausstands beschränkt werden. Die Gruppengröße ist dabei auf maximal fünf Personen beschränkt. Kindes bis 14 Jahren zählen dabei nicht mit.
Die 13. Corona-Bekämpfungsverordnung erweitert auch die Maskenpflicht. Eine-Mund-Nasen-Bedeckung sollte überall da getragen werden, wo Menschen zusammenkommen und der Abstand nicht gewahrt werden kann. Die Maskenpflicht gilt jetzt auch in geschlossenen Räumen, die öffentlich oder im Rahmen eines Besuchs- oder Kundenverkehrs zugänglich sind. Eine Mund-Nasen-Bedeckung muss darüber hinaus an allen Orten mit Publikumsverkehr getragen werden, auch an Orten in der Öffentlichkeit unter freiem Himmel, an denen sich Menschen entweder auf engem Raum oder nicht nur vorübergehend begegnen. Das heißt, das ab 1. Dezember 2020 die Maskenpflicht auch gilt bei:
- Wartesituationen vor Einzelhandelsgeschäften
- im unmittelbaren Umfeld der Einrichtung oder auf Parkplätzen vor Geschäften
- in Kantinen und Mensen (außer am Platz)
- in allen Arbeits- und Betriebsstätten (außer am Platz), soweit der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann
Für den Handel gelten neue Regelungen in Bezug auf die zulässige Höchstzahl von Personen in den Geschäften. Es gilt, dass sich in einem Geschäft mit einer Verkaufs- oder Besucherfläche von bis zu 800 Quadratmetern insgesamt höchstens eine Person pro 10 Quadratmeter Verkaufs- oder Besucherfläche aufhalten darf. Bei einer größeren Fläche gilt zusätzlich, dass sich auf der Fläche, die 800 Quadratmeter übersteigt, höchstens eine Person pro 20 Quadratmeter Verkaufs- oder Besucherfläche aufhalten darf.
Hotels, Gaststätten sowie Freizeit- und Kultureinrichtungen bleiben zunächst für die Geltungsdauer der Verordnung bis einschließlich 20. Dezember 2020 geschlossen. Der Verkauf von Speisen zum Mitnehmen bleibt der Gastronomie weiterhin erlaubt, der Ausschank alkoholischer Getränke ist hingegen nicht gestattet.
Weitere Einzelheiten zu diesen von Bund und Land beschlossenen Maßnahmen und den genauen Wortlaut der Verordnung finden sie unter www.corona.rlp.de
Für weitere Bestimmungen und aktuelle Änderungen verfolgen Sie bitte die Berichterstattung in den lokalen und regionalen Medien und informieren Sie sich auf den offiziellen Internetseiten des Bundes, des Landes und der Stadt Trier. Es gelten die Bestimmungen, wie sie im Text der Verordnung zu finden sind.
Informieren Sie sich in den Medien, zum Beispiel im Lokalradio.
Waschen Sie sich regelmäßig und gründlich die Hände.
Vermeiden Sie Körperkontakt mit anderen Personen wie Begrüßungsküsse und Händeschütteln.
Vermeiden Sie Aktivitäten in der Gruppe wie Teamsportarten.
Informieren Sie Ihre Nachbarn.
Wählen Sie nur in Notfällen den Notruf 110 (Polizei) und 112 (Feuerwehr).
Wir informieren Sie, wenn die Gefahr vorüber ist.
- Tragen Sie in und vor Geschäften und in Bussen und Bahnen oder dort, wo sie keinen Mindestabstand halten können, eine Mund-Nasenbedeckung und beachten Sie Abstands- und Hygienemaßmahmen.
- Beachten Sie wichtige Hygieneregeln wie regelmäßiges und gründliches Händewaschen. und regelmäßige Desinfektion. Husten und niesen Sie in ein Taschentuch oder in die Armbeuge.
- Vermeiden Sie unnötigen Körperkontakt mit anderen Personen wie Händeschütteln und Umarmungen.
- Helfen Sie älteren und hilfsbedürftigen Mitbürgerinnen und Mitbürgern. Kaufen Sie zum Beispiel für diese ein und rufen Sie regelmäßig bei ihnen an.
Waschen Sie sich regelmäßig und gründlich die Hände.
Vermeiden Sie Körperkontakt mit anderen Personen wie Begrüßungsküsse und Händeschütteln.
Vermeiden Sie Aktivitäten in der Gruppe wie Teamsportarten.
Informieren Sie Ihre Nachbarn.
Wählen Sie nur in Notfällen den Notruf 110 (Polizei) und 112 (Feuerwehr).
Wir informieren Sie, wenn die Gefahr vorüber ist.
- Tragen Sie in und vor Geschäften und in Bussen und Bahnen oder dort, wo sie keinen Mindestabstand halten können, eine Mund-Nasenbedeckung und beachten Sie Abstands- und Hygienemaßmahmen.
- Beachten Sie wichtige Hygieneregeln wie regelmäßiges und gründliches Händewaschen. und regelmäßige Desinfektion. Husten und niesen Sie in ein Taschentuch oder in die Armbeuge.
- Vermeiden Sie unnötigen Körperkontakt mit anderen Personen wie Händeschütteln und Umarmungen.
- Helfen Sie älteren und hilfsbedürftigen Mitbürgerinnen und Mitbürgern. Kaufen Sie zum Beispiel für diese ein und rufen Sie regelmäßig bei ihnen an.
30.11.2020
1 Meldungen
DE-SN-DD-SE011
1 Meldungen
Gefahreninformation
1 Meldungen
Neue Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zum Schutz vor dem Coronavirus
23:49
Schweregrad:
Minor
Dringlichkeit:
Immediate
Betroffene Gebiete:
Bundesland: Freistaat Sachsen
Das Kabinett hat die Corona-Schutz-Verordnung geändert. Die neue Verordnung enthält schärfere Kontaktbeschränkungen:
Ansammlungen und Zusammenkünfte im öffentlichen und privaten Raum sind auf höchstens zwei Hausstände bis maximal fünf Personen zu begrenzen. Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres werden nicht mitgezählt. Anlässlich des Weihnachsfestes sind ab 23. Dezember Treffen mit insgesamt zehn Personen aus dem Familien- und Freundeskreis zulässig. Die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung wird ausgeweitet. Sie gilt nun auch in Arbeits- und Betriebsstätten außer am unmittelbaren Arbeitsplatz, sofern der Mindestabstand von 1,5 Metern dort eingehalten werden kann.
Die derzeit gültigen Vorgaben zur Schließung von Einrichtungen und Angeboten im Bereich Freizeit und Kultur bleiben bestehen. Musikschulen dürfen wieder für den Einzelunterricht öffnen.
In den Geschäften mit einer Verkaufsfläche von bis zu 800 Quadratmetern darf sich nicht mehr als ein Kunde pro zehn Quadratmetern Verkaufsfläche aufhalten. Bei Geschäften mit mehr als als 800 Quadratmetern Verkaufsfläche darf sich insgesamt auf einer Fläche von 800 Quadratmetern höchstens ein Kunde pro zehn Quadratmetern Verkaufsfläche aufhalten, auf der darüber hinaus gehenden Fläche höchstens ein Kunde pro 20 Quadratmetern.
Weitere Einschränkungen in besonders betroffenen Regionen (Hotspots)
Neu geregelt wird die Verpflichtung der Landkreise und Kreisfreien Städte, ab fünf Tagen andauernder Überschreitung des Inzidenzwertes von 50 Neuinfektionen auf 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen weitere Maßnahmen anzuordnen. Dazu gehören insbesondere:
- ein umfassendes oder auf bestimmte Zeiten und Orte beschränktes Verbot der Alkoholabgabe oder des Alkoholkonsums
- die Schließung von Einrichtungen der Erwachsenenbildung und
- die weitere Beschränkung der Teilnehmerzahlen von Versammlungen, wenn dies aus infektionsschutzrechlichen Gründen geboten ist.
Ab fünf Tagen andauernder Überschreitung des Inzidenzwertes von 200 Neuinfektionen auf 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen sind durch die Landkreise oder Kreisfreien Städte zeitlich befristete Ausgangsbeschränkungen anzuordnen. Das Verlassen der häuslichen Unterkunft ohne triftigen Grund ist untersagt. Zu den triftigen Gründen gehören:
- Weg zur Schule, Arbeit, Kita, Arzt,
- Einkaufen (innerhalb des eigenen Landkreises bzw. Kreisfreien Stadt sowie des Nachbarlandkreise bzw. benachbarten Kreisfreien Stadt), Inanspruchnahme sonstiger Dienstleistungen,
- Besuche, soweit durch Kontaktbeschränkung erlaubt,
- Unterstützung Hilfsbedürftiger,
- Begleitung Sterbender sowie Beerdigungen im engsten Familienkreis,
- Sport und Bewegung im Freien im Umkreis von 15 Kilometern des Wohnbereichs sowie
- Besuch des eigenen oder gepachteten Kleingartens oder Grundstückes unter Einhaltung der Kontaktbeschränkungen.
Versammlungen in Landkreisen oder in Kreisfreien Städten, in denen der Inzidenzwert von 200 Neuinfektionen auf 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen fünf Tag lang überschritten wird, sind auf maximal auf 200 Teilnehmer zu beschränken. Ein auf bestimmte Zeiten und Orte beschränktes Verbot der Alkoholabgabe oder des Alkoholkonsums ist anzuordnen.
Weitere Details sind im Verordnungstext einsehbar.
Die Rechtsverordnung gilt vom 1. Dezember 2020 bis einschließlich 28. Dezember 2020.
Nach Beseitigung der Gefahr ist immer eine Entwarnung erforderlich!
Ansammlungen und Zusammenkünfte im öffentlichen und privaten Raum sind auf höchstens zwei Hausstände bis maximal fünf Personen zu begrenzen. Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres werden nicht mitgezählt. Anlässlich des Weihnachsfestes sind ab 23. Dezember Treffen mit insgesamt zehn Personen aus dem Familien- und Freundeskreis zulässig. Die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung wird ausgeweitet. Sie gilt nun auch in Arbeits- und Betriebsstätten außer am unmittelbaren Arbeitsplatz, sofern der Mindestabstand von 1,5 Metern dort eingehalten werden kann.
Die derzeit gültigen Vorgaben zur Schließung von Einrichtungen und Angeboten im Bereich Freizeit und Kultur bleiben bestehen. Musikschulen dürfen wieder für den Einzelunterricht öffnen.
In den Geschäften mit einer Verkaufsfläche von bis zu 800 Quadratmetern darf sich nicht mehr als ein Kunde pro zehn Quadratmetern Verkaufsfläche aufhalten. Bei Geschäften mit mehr als als 800 Quadratmetern Verkaufsfläche darf sich insgesamt auf einer Fläche von 800 Quadratmetern höchstens ein Kunde pro zehn Quadratmetern Verkaufsfläche aufhalten, auf der darüber hinaus gehenden Fläche höchstens ein Kunde pro 20 Quadratmetern.
Weitere Einschränkungen in besonders betroffenen Regionen (Hotspots)
Neu geregelt wird die Verpflichtung der Landkreise und Kreisfreien Städte, ab fünf Tagen andauernder Überschreitung des Inzidenzwertes von 50 Neuinfektionen auf 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen weitere Maßnahmen anzuordnen. Dazu gehören insbesondere:
- ein umfassendes oder auf bestimmte Zeiten und Orte beschränktes Verbot der Alkoholabgabe oder des Alkoholkonsums
- die Schließung von Einrichtungen der Erwachsenenbildung und
- die weitere Beschränkung der Teilnehmerzahlen von Versammlungen, wenn dies aus infektionsschutzrechlichen Gründen geboten ist.
Ab fünf Tagen andauernder Überschreitung des Inzidenzwertes von 200 Neuinfektionen auf 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen sind durch die Landkreise oder Kreisfreien Städte zeitlich befristete Ausgangsbeschränkungen anzuordnen. Das Verlassen der häuslichen Unterkunft ohne triftigen Grund ist untersagt. Zu den triftigen Gründen gehören:
- Weg zur Schule, Arbeit, Kita, Arzt,
- Einkaufen (innerhalb des eigenen Landkreises bzw. Kreisfreien Stadt sowie des Nachbarlandkreise bzw. benachbarten Kreisfreien Stadt), Inanspruchnahme sonstiger Dienstleistungen,
- Besuche, soweit durch Kontaktbeschränkung erlaubt,
- Unterstützung Hilfsbedürftiger,
- Begleitung Sterbender sowie Beerdigungen im engsten Familienkreis,
- Sport und Bewegung im Freien im Umkreis von 15 Kilometern des Wohnbereichs sowie
- Besuch des eigenen oder gepachteten Kleingartens oder Grundstückes unter Einhaltung der Kontaktbeschränkungen.
Versammlungen in Landkreisen oder in Kreisfreien Städten, in denen der Inzidenzwert von 200 Neuinfektionen auf 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen fünf Tag lang überschritten wird, sind auf maximal auf 200 Teilnehmer zu beschränken. Ein auf bestimmte Zeiten und Orte beschränktes Verbot der Alkoholabgabe oder des Alkoholkonsums ist anzuordnen.
Weitere Details sind im Verordnungstext einsehbar.
Die Rechtsverordnung gilt vom 1. Dezember 2020 bis einschließlich 28. Dezember 2020.
Nach Beseitigung der Gefahr ist immer eine Entwarnung erforderlich!
Informieren Sie sich in den Medien, zum Beispiel im Lokalradio.
Den Verordnungstext sowie die weiteren Allgemeinverfügungen, Anordnungen und Regelungen finden Sie im Internet unter coronavirus.sachsen.de.
Bitte verfolgen Sie die Informationen des Freistaates und der Behörden vor Ort beispielsweise in der Presse, im Radio, im Fernsehen sowie auf Facebook, Twitter und Instagram.
Den Verordnungstext sowie die weiteren Allgemeinverfügungen, Anordnungen und Regelungen finden Sie im Internet unter coronavirus.sachsen.de.
Bitte verfolgen Sie die Informationen des Freistaates und der Behörden vor Ort beispielsweise in der Presse, im Radio, im Fernsehen sowie auf Facebook, Twitter und Instagram.
17.11.2020
2 Meldungen
DE-NI-STD-SE029
1 Meldungen
Allgemein
1 Meldungen
10:47
Schweregrad:
Minor
Dringlichkeit:
Immediate
Im Landkreis Stade wurde die 7-Tages-Inzidenz von 50 Corona Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner/innen überschritten. Damit gelten die entsprechenden eingeschränkten Bestimmungen der Verordnung des Landes Niedersachsen sowie der Allgemeinverfügung des Landkreises Stade.
Nähere Informationen erhalten Sie auf der Homepage des Landkreises Stade oder des Landes Niedersachsen.
Nähere Informationen erhalten Sie auf der Homepage des Landkreises Stade oder des Landes Niedersachsen.
Informieren Sie sich in den Medien, zum Beispiel im Lokalradio.
Wir informieren Sie, wenn die Gefahr vorüber ist.
Waschen Sie sich regelmäßig und gründlich die Hände.
Halten Sie mindestens einen Meter Abstand zu Gesprächspartnern.
Vermeiden Sie Körperkontakt mit anderen Personen wie Begrüßungsküsse und Händeschütteln.
Vermeiden Sie Aktivitäten in der Gruppe wie Teamsportarten.
Wir informieren Sie, wenn die Gefahr vorüber ist.
Waschen Sie sich regelmäßig und gründlich die Hände.
Halten Sie mindestens einen Meter Abstand zu Gesprächspartnern.
Vermeiden Sie Körperkontakt mit anderen Personen wie Begrüßungsküsse und Händeschütteln.
Vermeiden Sie Aktivitäten in der Gruppe wie Teamsportarten.
DE-SN-DD-SE011
1 Meldungen
Allgemein
1 Meldungen
10:44
Schweregrad:
Minor
Dringlichkeit:
Immediate
Das sächsische Sozialministerium hat die Ausnahmeregelungen für den "Kleinen Grenzverkehr" geändert und die sächsische Quarantäne-Verordnung entsprechend angepasst.
Ab 17. November 2020 gilt: Personen dürfen im Rahmen des Grenzverkehrs nur noch für maximal 12 Stunden ohne Quarantänepflicht aus einem ausländischen Risikogebiet nach Sachsen einreisen oder sich für weniger als 12 Stunden im ausländischen Risikogebiet aufhalten, wenn sie einen triftigen Grund haben. Dazu zählen berufliche, soziale oder medizinische Gründe.
Gleichzeitig darf der Aufenthalt nicht dem Einkauf, der privaten Teilnahme an einer kulturellen Veranstaltung, einem Sportereignis, einer öffentlichen Festivität oder einer sonstigen Freizeitveranstaltung dienen oder gedient haben.
Details sind im Verordnungstext einsehbar.
Die Rechtsverordnung gilt ab 17. November 2020.
Ab 17. November 2020 gilt: Personen dürfen im Rahmen des Grenzverkehrs nur noch für maximal 12 Stunden ohne Quarantänepflicht aus einem ausländischen Risikogebiet nach Sachsen einreisen oder sich für weniger als 12 Stunden im ausländischen Risikogebiet aufhalten, wenn sie einen triftigen Grund haben. Dazu zählen berufliche, soziale oder medizinische Gründe.
Gleichzeitig darf der Aufenthalt nicht dem Einkauf, der privaten Teilnahme an einer kulturellen Veranstaltung, einem Sportereignis, einer öffentlichen Festivität oder einer sonstigen Freizeitveranstaltung dienen oder gedient haben.
Details sind im Verordnungstext einsehbar.
Die Rechtsverordnung gilt ab 17. November 2020.
Informieren Sie sich in den Medien, zum Beispiel im Lokalradio.
Den Verordnungstext sowie die weiteren Allgemeinverfügungen, Anordnungen und Regelungen finden Sie im Internet (Link unter Weitere Informationen). Bitte verfolgen Sie die Informationen des Freistaates und der Behörden vor Ort beispielsweise in der Presse, im Radio, im Fernsehen sowie auf Facebook, Twitter und Instagram.
Den Verordnungstext sowie die weiteren Allgemeinverfügungen, Anordnungen und Regelungen finden Sie im Internet (Link unter Weitere Informationen). Bitte verfolgen Sie die Informationen des Freistaates und der Behörden vor Ort beispielsweise in der Presse, im Radio, im Fernsehen sowie auf Facebook, Twitter und Instagram.
14.11.2020
1 Meldungen
DE-NW-EN-SE069
1 Meldungen
Allgemein
1 Meldungen
13:08
Schweregrad:
Minor
Dringlichkeit:
Immediate
Corona - Positives Testergebnis führt direkt in die Quarantäne
Für Bürger des Ennepe- Ruhr- Kreises gelten seit heute neue Regeln, wann sie sich in häusliche Quarantäne zu begeben haben.
Diese Pflicht besteht ab sofort ab dem Zeitpunkt, an dem jemand erfährt, dass sein Coronatest positiv ausgefallen ist. In diesem Moment haben sich der Getestete sowie seinen Haushaltangehörigen unverzüglich in ihrer Wohnung zu isolieren.
Darüber hinaus sind die Betroffenen verpflichtet, Kontakt zum Gesundheitsamt aufzunehmen. Dafür stellt die Kreisverwaltung auf ihrer Internetseite ein Online-Formular bereit.
Alle Infos über das Formular sowie die Hintergründe und die Rechtsgrundlage für das geänderte Verfahren liefert dieser Link
https://www.presse-service.de/public/Single.aspx?iid=1058504
Bleiben Sie gesund
Für Bürger des Ennepe- Ruhr- Kreises gelten seit heute neue Regeln, wann sie sich in häusliche Quarantäne zu begeben haben.
Diese Pflicht besteht ab sofort ab dem Zeitpunkt, an dem jemand erfährt, dass sein Coronatest positiv ausgefallen ist. In diesem Moment haben sich der Getestete sowie seinen Haushaltangehörigen unverzüglich in ihrer Wohnung zu isolieren.
Darüber hinaus sind die Betroffenen verpflichtet, Kontakt zum Gesundheitsamt aufzunehmen. Dafür stellt die Kreisverwaltung auf ihrer Internetseite ein Online-Formular bereit.
Alle Infos über das Formular sowie die Hintergründe und die Rechtsgrundlage für das geänderte Verfahren liefert dieser Link
https://www.presse-service.de/public/Single.aspx?iid=1058504
Bleiben Sie gesund
Waschen Sie sich regelmäßig und gründlich die Hände.
Vermeiden Sie Körperkontakt mit anderen Personen wie Begrüßungsküsse und Händeschütteln.
Halten Sie mindestens einen Meter Abstand zu Gesprächspartnern.
Vermeiden Sie Aktivitäten in der Gruppe wie Teamsportarten.
Wählen Sie nur in Notfällen den Notruf 110 (Polizei) und 112 (Feuerwehr).
Vermeiden Sie Körperkontakt mit anderen Personen wie Begrüßungsküsse und Händeschütteln.
Halten Sie mindestens einen Meter Abstand zu Gesprächspartnern.
Vermeiden Sie Aktivitäten in der Gruppe wie Teamsportarten.
Wählen Sie nur in Notfällen den Notruf 110 (Polizei) und 112 (Feuerwehr).
03.11.2020
2 Meldungen
DE-NW-BO-SE077
1 Meldungen
Allgemein
1 Meldungen
16:39
Schweregrad:
Minor
Dringlichkeit:
Immediate
Coronavirus: Aktuell gültige Regelung
Die rasant steigenden Corona-Infektionszahlen machen in Nordrhein-Westfalen im November 2020 eine deutliche Einschränkung des öffentlichen und privaten Lebens notwendig. Die Beschlüsse von Bund und Länder zur Eindämmung der Corona-Pandemie sind in die landesweit geltende Corona-Schutzverordnung eingeflossen.
Sie ist komplett neu formuliert worden und gilt bis Ende November 2020. Details sind in der Corona-Schutzverordnung des Landes NRW einsehbar.
Zudem hat die Stadt Bochum eine Allgemeinverfügung für das Gebiet der Stadt Bochum zum Zwecke der Verhütung und Bekämpfung der Ausbreitung des Corona-Virus SARS-CoV-2 erlassen. Sie regelt u. a. die Bereiche mit zusätzlicher Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung im Stadtgebiet Bochum.
Die Allgemeinverfügung gilt bis einschließlich 30. November 2020. Details sind in der Allgemeinverfügung der Stadt Bochum einsehbar.
Die rasant steigenden Corona-Infektionszahlen machen in Nordrhein-Westfalen im November 2020 eine deutliche Einschränkung des öffentlichen und privaten Lebens notwendig. Die Beschlüsse von Bund und Länder zur Eindämmung der Corona-Pandemie sind in die landesweit geltende Corona-Schutzverordnung eingeflossen.
Sie ist komplett neu formuliert worden und gilt bis Ende November 2020. Details sind in der Corona-Schutzverordnung des Landes NRW einsehbar.
Zudem hat die Stadt Bochum eine Allgemeinverfügung für das Gebiet der Stadt Bochum zum Zwecke der Verhütung und Bekämpfung der Ausbreitung des Corona-Virus SARS-CoV-2 erlassen. Sie regelt u. a. die Bereiche mit zusätzlicher Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung im Stadtgebiet Bochum.
Die Allgemeinverfügung gilt bis einschließlich 30. November 2020. Details sind in der Allgemeinverfügung der Stadt Bochum einsehbar.
Informieren Sie sich in den Medien, zum Beispiel im Lokalradio.
Waschen Sie sich regelmäßig und gründlich die Hände.
Vermeiden Sie Körperkontakt mit anderen Personen wie Begrüßungsküsse und Händeschütteln.
Informieren Sie sich in den Medien, zum Beispiel im Lokalradio. Die CoronaSchVO, Allgemeinverfügung sowie weitere Vorschriften und Regelungen finden Sie im Internet unter https://www.bochum.de/Corona/Vorschriften-und-Regeln .
Beachten Sie die AHA + A + L - Regeln:
- Abstand beachten
- Hygiene beachten
- Alltagsmaske tragen
- App (Warnapp) nutzen
- Bleiben Sie zu Hause.
- Vermeiden Sie soziale Kontakte insbesondere zu älteren oder chronisch kranken Menschen.
- Bitte beachten Sie die Vorgaben und Empfehlungen der zuständigen Behörden.
- Falls Sie krank sind, kontaktieren Sie im Bedarfsfall ihre Ärztinnen und Ärzte telefonisch.
- Bleiben Sie bei Erkältungssymptomen nach Möglichkeit zu Hause. Kontaktieren Sie Ihre Hausarztpraxis per Telefon oder wenden sich an die Telefonnummer 116117 des Ärztlichen Bereitschaftsdienstes und besprechen Sie das weitere Vorgehen. Gehen Sie nicht unaufgefordert in eine Arztpraxis oder ins Krankenhaus.
Seien Sie kritisch: Informieren Sie sich nur aus gesicherten Quellen.
Waschen Sie sich regelmäßig und gründlich die Hände.
Vermeiden Sie Körperkontakt mit anderen Personen wie Begrüßungsküsse und Händeschütteln.
Informieren Sie sich in den Medien, zum Beispiel im Lokalradio. Die CoronaSchVO, Allgemeinverfügung sowie weitere Vorschriften und Regelungen finden Sie im Internet unter https://www.bochum.de/Corona/Vorschriften-und-Regeln .
Beachten Sie die AHA + A + L - Regeln:
- Abstand beachten
- Hygiene beachten
- Alltagsmaske tragen
- App (Warnapp) nutzen
- Bleiben Sie zu Hause.
- Vermeiden Sie soziale Kontakte insbesondere zu älteren oder chronisch kranken Menschen.
- Bitte beachten Sie die Vorgaben und Empfehlungen der zuständigen Behörden.
- Falls Sie krank sind, kontaktieren Sie im Bedarfsfall ihre Ärztinnen und Ärzte telefonisch.
- Bleiben Sie bei Erkältungssymptomen nach Möglichkeit zu Hause. Kontaktieren Sie Ihre Hausarztpraxis per Telefon oder wenden sich an die Telefonnummer 116117 des Ärztlichen Bereitschaftsdienstes und besprechen Sie das weitere Vorgehen. Gehen Sie nicht unaufgefordert in eine Arztpraxis oder ins Krankenhaus.
Seien Sie kritisch: Informieren Sie sich nur aus gesicherten Quellen.
DE-BW-LB-W026
1 Meldungen
Allgemein
1 Meldungen
16:20
Schweregrad:
Minor
Dringlichkeit:
Immediate
Mit einer neuen Allgemeinverfügung hat der Landkreis Ludwigsburg auf die neue Corona-Verordnung des Landes vom 2. November 2020 reagiert. Die zahlenmäßige Beschränkung privater Treffen und Veranstaltungen im öffentlichen und privaten Raum und die Schließung vieler Betriebe und Einrichtungen werden nun landesweit einheitlich umgesetzt.
Die neue Allgemeinverfügung des Landkreises wurde am 2. November 2020 veröffentlicht und tritt am Dienstag, 3. November 2020 in Kraft.
+++ Die wesentliche Änderung:
Die Städte und Gemeinden können bestimmte Zonen innerhalb des jeweiligen Gemeindegebiets bestimmen, in denen es zu bestimmten Zeiten auf bestimmten öffentlichen Straßen, Wegen, Plätzen und Anlagen verboten ist, alkoholische Getränke zu konsumieren.
Zusätzlich zu den Bestimmungen der neuen Allgemeinverfügung des Landkreises gelten die schon bekannten Regelungen aus der Verordnung des Landes Baden-Württemberg auf die wir ausdrücklich hinweisen!
+++ Die neue Allgemeinverfügung des Landkreises finden Sie hier:
https://bit.ly/3emjz1t
Weitere Informationen, Ansprechpartner und die Beantwortung häufiger Fragen finden Sie hier:
https://www.landkreis-ludwigsburg.de/de/gesundheit-veterinaerwesen/gesundheit/informationen-zum-coronavirus/
Meldetext „Handlungsempfehlungen“
Waschen Sie sich regelmäßig und gründliche die Hände. Schützen Sie sich und Ihre Mitmenschen, indem Sie sich an die empfohlenen Hygienemaßnahmen halten.
Diese finden sie unter:
https://www.infektionsschutz.de/
Achten Sie besonders in Risikosituationen auf die empfohlenen Maßnahmen:
https://www.infektionsschutz.de/coronavirus/wie-verhalte-ich-mich/in-risikosituationen.html
Die neue Allgemeinverfügung des Landkreises wurde am 2. November 2020 veröffentlicht und tritt am Dienstag, 3. November 2020 in Kraft.
+++ Die wesentliche Änderung:
Die Städte und Gemeinden können bestimmte Zonen innerhalb des jeweiligen Gemeindegebiets bestimmen, in denen es zu bestimmten Zeiten auf bestimmten öffentlichen Straßen, Wegen, Plätzen und Anlagen verboten ist, alkoholische Getränke zu konsumieren.
Zusätzlich zu den Bestimmungen der neuen Allgemeinverfügung des Landkreises gelten die schon bekannten Regelungen aus der Verordnung des Landes Baden-Württemberg auf die wir ausdrücklich hinweisen!
+++ Die neue Allgemeinverfügung des Landkreises finden Sie hier:
https://bit.ly/3emjz1t
Weitere Informationen, Ansprechpartner und die Beantwortung häufiger Fragen finden Sie hier:
https://www.landkreis-ludwigsburg.de/de/gesundheit-veterinaerwesen/gesundheit/informationen-zum-coronavirus/
Meldetext „Handlungsempfehlungen“
Waschen Sie sich regelmäßig und gründliche die Hände. Schützen Sie sich und Ihre Mitmenschen, indem Sie sich an die empfohlenen Hygienemaßnahmen halten.
Diese finden sie unter:
https://www.infektionsschutz.de/
Achten Sie besonders in Risikosituationen auf die empfohlenen Maßnahmen:
https://www.infektionsschutz.de/coronavirus/wie-verhalte-ich-mich/in-risikosituationen.html
Informieren Sie sich in den Medien, zum Beispiel im Lokalradio.
Waschen Sie sich regelmäßig und gründliche die Hände. Schützen Sie sich und Ihre Mitmenschen, indem Sie sich an die empfohlenen Hygienemaßnahmen halten.
Diese finden sie unter:
https://www.infektionsschutz.de/
Achten Sie besonders in Risikosituationen auf die empfohlenen Maßnahmen:
https://www.infektionsschutz.de/coronavirus/wie-verhalte-ich-mich/in-risikosituationen.html
Waschen Sie sich regelmäßig und gründliche die Hände. Schützen Sie sich und Ihre Mitmenschen, indem Sie sich an die empfohlenen Hygienemaßnahmen halten.
Diese finden sie unter:
https://www.infektionsschutz.de/
Achten Sie besonders in Risikosituationen auf die empfohlenen Maßnahmen:
https://www.infektionsschutz.de/coronavirus/wie-verhalte-ich-mich/in-risikosituationen.html
31.10.2020
1 Meldungen
DE-NI-STD-SE029
1 Meldungen
Allgemein
1 Meldungen
13:04
Schweregrad:
Minor
Dringlichkeit:
Immediate
Im Landkreis Wolfenbüttel wurde die 7- Tages- Inzidenz von 50 Corona-Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner/innen überschritten.
Damit gelten die entsprechenden einschränkenden Bestimmungen der Verordnung des Landes Niedersachsen sowie der Allgemeinverfügung des Landkreises Wolfenbüttel.
Nähere Informationen erhalten Sie unter
https://www.lkwf.de/corona und
https://www.niedersachsen.de/Coronavirus
Damit gelten die entsprechenden einschränkenden Bestimmungen der Verordnung des Landes Niedersachsen sowie der Allgemeinverfügung des Landkreises Wolfenbüttel.
Nähere Informationen erhalten Sie unter
https://www.lkwf.de/corona und
https://www.niedersachsen.de/Coronavirus
Meiden Sie das betroffene Gebiet.
Informieren Sie sich in den Medien, zum Beispiel im Lokalradio.
Folgen Sie den Anweisungen der Einsatzkräfte.
Informieren Sie sich in den Medien, zum Beispiel im Lokalradio und im Internet.
Informieren Sie sich in den Medien, zum Beispiel im Lokalradio.
Folgen Sie den Anweisungen der Einsatzkräfte.
Informieren Sie sich in den Medien, zum Beispiel im Lokalradio und im Internet.
30.10.2020
1 Meldungen
DE-NI-WOB-W212
1 Meldungen
Allgemein
1 Meldungen
14:54
Schweregrad:
Minor
Dringlichkeit:
Immediate
Aufgrund der aktuellen Landesverordnung und den darin maßgeblichen Inzidenzwerten, erlässt die Stadt Wolfsburg, angesichts der Überschreitung der 7-Tage-Inzidenz von 35 je 100.000 Einwohnern am 26.10.2020 und der Überschreitung des 7-Tage-Inzidenzwertes von 50 je 100.000 Einwohnern am 28.10.2020 im Stadtgebiet, eine neue Allgemeinverfügung (v. 27.10.2020).
Die Allgemeinverfügung ist unter https://www.wolfsburg.de/coronavirus zu finden.
Die Allgemeinverfügung ist unter https://www.wolfsburg.de/coronavirus zu finden.
Informieren Sie sich in den Medien, zum Beispiel im Lokalradio.
28.10.2020
2 Meldungen
DE-NW-ST-SE032
1 Meldungen
Allgemein
1 Meldungen
15:37
Schweregrad:
Minor
Dringlichkeit:
Immediate
Nach der aktuellen Coronaschutzverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen hat der Kreis Steinfurt mit einer 7-Tage-Inzidenz von mehr als 50 die "Gefährdungsstufe 2" erreicht. Aufgrund dessen hat der Kreis Steinfurt eine zweite Allgemeinverfügung erlassen, die am Dienstag, 27. Oktober, in Kraft getreten ist.
Neben den bisher geltenden Maßnahmen der Coronaschutzverordnung sind somit gemäß § 15a bis auf Weiteres folgende Regelungen festgelegt:
- Zusammenkünfte im öffentlichen Raum (Straßen, Plätze, Grünanlagen, etc.) sind auf maximal 5 Personen oder Personen aus 2 häuslichen Gemeinschaften oder ausschließlich Verwandte in gerader Linie (Eltern, Kinder, Enkelkinder) sowie Geschwister, Eheleute, Lebenspartner beschränkt.
- Sperrstunde für Gastronomiebetriebe sowie ein generelles Verkaufsverbot von Alkohol zwischen 23 Uhr und 6 Uhr.
- An besonderen Festen (Hochzeiten, runde Geburtstage, Taufen, etc.) im öffentlichen Raum (z.B. Gaststätten) dürfen maximal 10 Personen teilnehemen. Zudem wird dringend empfohlen, Treffen in privaten Räumen auf ein Minimum zu beschränken.
Darüber hinaus hat der Kreis Steinfurt die Regelungen für das Kreisgebiet spezifiziert. Demnach gilt in der Zeit von 6 Uhr bis 24 Uhr zusätzlich das Gebot zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in folgenden Bereichen:
- Fußgängerzonen
- Außenbereiche vor Trauzimmern bzw. Trausälen
- Bahnhöfe und Bahnhofsvorplätzen
- Bushaltestellen
- Taxi- und Mietwagenständen
- Kfz-Stellflächen mit mehr als 10 Parkplätzen
- Bereiche vor gastronomischen Einrichtungen
Die Ordnungsämter der Städte und Gemeinden im Kreis Steinfurt überprüfen die Einhaltung der Maßnahmen im jeweiligen Ort.
Alle Informationen zu den aktuell gültigen Coronaschutzmaßnahmen sowie die erlassenen Allgemeinverfügungen des Kreises Steinfurt können im Internet unter www.kreis-steinfurt.de/corona nachgelesen werden.
Neben den bisher geltenden Maßnahmen der Coronaschutzverordnung sind somit gemäß § 15a bis auf Weiteres folgende Regelungen festgelegt:
- Zusammenkünfte im öffentlichen Raum (Straßen, Plätze, Grünanlagen, etc.) sind auf maximal 5 Personen oder Personen aus 2 häuslichen Gemeinschaften oder ausschließlich Verwandte in gerader Linie (Eltern, Kinder, Enkelkinder) sowie Geschwister, Eheleute, Lebenspartner beschränkt.
- Sperrstunde für Gastronomiebetriebe sowie ein generelles Verkaufsverbot von Alkohol zwischen 23 Uhr und 6 Uhr.
- An besonderen Festen (Hochzeiten, runde Geburtstage, Taufen, etc.) im öffentlichen Raum (z.B. Gaststätten) dürfen maximal 10 Personen teilnehemen. Zudem wird dringend empfohlen, Treffen in privaten Räumen auf ein Minimum zu beschränken.
Darüber hinaus hat der Kreis Steinfurt die Regelungen für das Kreisgebiet spezifiziert. Demnach gilt in der Zeit von 6 Uhr bis 24 Uhr zusätzlich das Gebot zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in folgenden Bereichen:
- Fußgängerzonen
- Außenbereiche vor Trauzimmern bzw. Trausälen
- Bahnhöfe und Bahnhofsvorplätzen
- Bushaltestellen
- Taxi- und Mietwagenständen
- Kfz-Stellflächen mit mehr als 10 Parkplätzen
- Bereiche vor gastronomischen Einrichtungen
Die Ordnungsämter der Städte und Gemeinden im Kreis Steinfurt überprüfen die Einhaltung der Maßnahmen im jeweiligen Ort.
Alle Informationen zu den aktuell gültigen Coronaschutzmaßnahmen sowie die erlassenen Allgemeinverfügungen des Kreises Steinfurt können im Internet unter www.kreis-steinfurt.de/corona nachgelesen werden.
Informieren Sie sich in den Medien, zum Beispiel im Lokalradio.
Wir informieren Sie, wenn die Gefahr vorüber ist.
Wählen Sie nur in Notfällen den Notruf 110 (Polizei) und 112 (Feuerwehr).
Waschen Sie sich regelmäßig und gründlich die Hände.
Vermeiden Sie Körperkontakt mit anderen Personen wie Begrüßungsküsse und Händeschütteln.
Wir informieren Sie, wenn die Gefahr vorüber ist.
Wählen Sie nur in Notfällen den Notruf 110 (Polizei) und 112 (Feuerwehr).
Waschen Sie sich regelmäßig und gründlich die Hände.
Vermeiden Sie Körperkontakt mit anderen Personen wie Begrüßungsküsse und Händeschütteln.
DE-NI-BS-W091
1 Meldungen
Allgemein
1 Meldungen
12:38
Schweregrad:
Minor
Dringlichkeit:
Immediate
In der Stadt Braunschweig wurde die 7-Tages-Inzidenz von 50 Corona-Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner/innen überschritten.
Damit gelten die entsprechenden einschränkenden Bestimmungen der Verordnung der Landes Niedersachsen. Nähere Informationen erhalten Sie auf www.braunschweig.de und www.niedersachsen.de
Damit gelten die entsprechenden einschränkenden Bestimmungen der Verordnung der Landes Niedersachsen. Nähere Informationen erhalten Sie auf www.braunschweig.de und www.niedersachsen.de
Informieren Sie sich in den Medien, zum Beispiel im Lokalradio.
Waschen Sie sich regelmäßig und gründlich die Hände.
Waschen Sie sich regelmäßig und gründlich die Hände.
27.10.2020
1 Meldungen
DE-BW-RT-SE050
1 Meldungen
Allgemein
1 Meldungen
09:59
Schweregrad:
Minor
Dringlichkeit:
Immediate
Die Stadt Heidelberg hat bei der sogenannten Sieben-Tage-Inzidenz die Stufe von mehr als 50 Corona-Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner überschritten. Die Stadt ergreift deshalb folgende zusätzliche Maßnahmen:
- Alle Gaststätten und öffentliche Vergnügungsstätten im Stadtgebiet müssen ab 23:00 Uhr schließen. Die Sperrzeit endet um 6:00 Uhr am folgenden Tag.
- Freitag- und Samstagabend dürfen ab 23:00 Uhr bis 6:00 Uhr am Folgetag im gesamten Stadtgebiet keine alkoholischen Getränke mehr verkauft oder abgegeben werden.
- In Fußgängerbereichen gilt laut Corona-Verordnung des Landes eine Maskenpflicht, sofern der Mindestabstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden kann.
Im Übrigen gelten weiter die Maßnahmen laut Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg.
Volltexte der städtischen Allgemeinverfügung, der Landesverordnung, sowie weitere, ständig aktualisierte Informationen zum Coronavirus finden Sie unter:
https://www.heidelberg.de/coronavirus
- Alle Gaststätten und öffentliche Vergnügungsstätten im Stadtgebiet müssen ab 23:00 Uhr schließen. Die Sperrzeit endet um 6:00 Uhr am folgenden Tag.
- Freitag- und Samstagabend dürfen ab 23:00 Uhr bis 6:00 Uhr am Folgetag im gesamten Stadtgebiet keine alkoholischen Getränke mehr verkauft oder abgegeben werden.
- In Fußgängerbereichen gilt laut Corona-Verordnung des Landes eine Maskenpflicht, sofern der Mindestabstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden kann.
Im Übrigen gelten weiter die Maßnahmen laut Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg.
Volltexte der städtischen Allgemeinverfügung, der Landesverordnung, sowie weitere, ständig aktualisierte Informationen zum Coronavirus finden Sie unter:
https://www.heidelberg.de/coronavirus
Informieren Sie sich in den Medien, zum Beispiel im Lokalradio.
Schützen Sie sich und Ihre Mitmenschen. Beachten Sie die bekannte AHA-Regel: Abstand halten, Hygienehinweise befolgen, Alltagsmaske tragen. Nutzen Sie die Corona-Warn-App, sorgen Sie für eine gute Durchlüftung in geschlossenen Räumen und schränken Sie soziale Kontakte ein.
https://www.heidelberg.de/coronavirus
Schützen Sie sich und Ihre Mitmenschen. Beachten Sie die bekannte AHA-Regel: Abstand halten, Hygienehinweise befolgen, Alltagsmaske tragen. Nutzen Sie die Corona-Warn-App, sorgen Sie für eine gute Durchlüftung in geschlossenen Räumen und schränken Sie soziale Kontakte ein.
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14.10.2020
1 Meldungen
DE-NW-BN-SE030
1 Meldungen
Allgemein
1 Meldungen
16:35
Schweregrad:
Minor
Dringlichkeit:
Immediate
Die Zahl der mit dem Corona-Virus infizierten Menschen steigt gegenwärtig stark an. Es wächst daher die Gefahr einer weiteren Verbreitung der Infektion und - je nach Einzelfall - auch von schweren Erkrankungen.
Waschen Sie sich regelmäßig und gründlich die Hände.
- Beachten Sie die AHA + A + L - Regeln:
Abstand halten - 1,5 m Mindestabstand beachten, Körperkontakt vermeiden!
Hygiene - regelmäßiges Händewaschen, Husten- und Nieshygiene beachten!
Alltagsmaske (Mund-Nase-Bedeckung) tragen!
App - installieren und nutzen Sie die Corona-Warn-App!
Lüften: Sorgen Sie für eine regelmäßige und gründliche Lüftung von Räumen - auch und gerade in der kommenden kalten Jahreszeit!
- Bitte folgen Sie den behördlichen Anordnungen.
- Husten und niesen Sie in ein Taschentuch oder in die Armbeuge.
- Bleiben Sie bei Erkältungssymptomen nach Möglichkeit zu Hause. Kontaktieren Sie Ihre Hausarztpraxis per Telefon oder wenden sich an die Telefonnummer 116117 des Ärztlichen Bereitschaftsdienstes und besprechen Sie das weitere Vorgehen. Gehen Sie nicht unaufgefordert in eine Arztpraxis oder ins Krankenhaus.
- Seien Sie kritisch: Informieren Sie sich nur aus gesicherten Quellen.
- Beachten Sie die AHA + A + L - Regeln:
Abstand halten - 1,5 m Mindestabstand beachten, Körperkontakt vermeiden!
Hygiene - regelmäßiges Händewaschen, Husten- und Nieshygiene beachten!
Alltagsmaske (Mund-Nase-Bedeckung) tragen!
App - installieren und nutzen Sie die Corona-Warn-App!
Lüften: Sorgen Sie für eine regelmäßige und gründliche Lüftung von Räumen - auch und gerade in der kommenden kalten Jahreszeit!
- Bitte folgen Sie den behördlichen Anordnungen.
- Husten und niesen Sie in ein Taschentuch oder in die Armbeuge.
- Bleiben Sie bei Erkältungssymptomen nach Möglichkeit zu Hause. Kontaktieren Sie Ihre Hausarztpraxis per Telefon oder wenden sich an die Telefonnummer 116117 des Ärztlichen Bereitschaftsdienstes und besprechen Sie das weitere Vorgehen. Gehen Sie nicht unaufgefordert in eine Arztpraxis oder ins Krankenhaus.
- Seien Sie kritisch: Informieren Sie sich nur aus gesicherten Quellen.
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