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18.12.2020
3 Meldungen
DE-SH-OD-SE105
3 Meldungen
Allgemein
3 Meldungen
23:35
Schweregrad:
Minor
Dringlichkeit:
Immediate
Die örtliche Gefahrenabwehrbehörde der Gemeinde/Stadt -Büchen- gibt bekannt:
In -Büchen-,Kreis - Herzogtum-Lauenburg-, werden die Bewohner im Bereich der Straße -Schulweg- aufgrund eines Feuerwehreinsatzes gebeten
Fenster und Türen geschlossen zu halten sowie Lüftungs- und Klimaanlagen abzuschalten!!
In -Büchen-,Kreis - Herzogtum-Lauenburg-, werden die Bewohner im Bereich der Straße -Schulweg- aufgrund eines Feuerwehreinsatzes gebeten
Fenster und Türen geschlossen zu halten sowie Lüftungs- und Klimaanlagen abzuschalten!!
Meiden Sie das betroffene Gebiet.
Informieren Sie sich in den Medien, zum Beispiel im Lokalradio.
Schalten Sie Rundfunk und Fernsehen an.
Informieren Sie sich über alle verfügbaren Medien.
Bitte schließen Sie sofort Fenster und Türen.
Schalten Sie Lüftungs- und Klimaanlagen ab.
Bitte halten Sie sich nicht in der Unmittelbaren Nähe zum Einsatzort auf
um die Arbeit der Einsatzkräfte nicht zu behindern.
Halten Sie die Notrufnummern 112 und 110 für echte Notrufe frei.
Informieren Sie sich in den Medien, zum Beispiel im Lokalradio.
Schalten Sie Rundfunk und Fernsehen an.
Informieren Sie sich über alle verfügbaren Medien.
Bitte schließen Sie sofort Fenster und Türen.
Schalten Sie Lüftungs- und Klimaanlagen ab.
Bitte halten Sie sich nicht in der Unmittelbaren Nähe zum Einsatzort auf
um die Arbeit der Einsatzkräfte nicht zu behindern.
Halten Sie die Notrufnummern 112 und 110 für echte Notrufe frei.
14:01
Schweregrad:
Severe
Dringlichkeit:
Immediate
Dies ist die Entwarnung zur Warnung "Entschärfung einer Fliegerbombe" vom 18.12.2020 08:17:38 gesendet durch LS Bad Oldesloe, Kreis (DEU, SH). Die Warnung ist aufgehoben.
Wegen Entschärfung einer Fliegerbombe am heutigen Freitag ab 09:00 Uhr kommt es im Bereich der Straßen "Am Hafen, Steinstraße und Wärderstr. (alle K63) zu Straßensperrungen und in den anliegenden Wohnbereichen zu Evakuierungsmaßnahmen.
Detailinformationen unter www.geesthacht.de
Bürgertelefon: 04152- 131920
Wegen Entschärfung einer Fliegerbombe am heutigen Freitag ab 09:00 Uhr kommt es im Bereich der Straßen "Am Hafen, Steinstraße und Wärderstr. (alle K63) zu Straßensperrungen und in den anliegenden Wohnbereichen zu Evakuierungsmaßnahmen.
Detailinformationen unter www.geesthacht.de
Bürgertelefon: 04152- 131920
Meiden Sie das betroffene Gebiet.
Umfahren Sie das betroffene Gebiet weiträumig.
Informieren Sie sich in den Medien, zum Beispiel im Lokalradio.
Wir informieren Sie, wenn die Gefahr vorüber ist.
Bitte weiträumig umfahren. Rundfunkdurchsagen beachten!
Umfahren Sie das betroffene Gebiet weiträumig.
Informieren Sie sich in den Medien, zum Beispiel im Lokalradio.
Wir informieren Sie, wenn die Gefahr vorüber ist.
Bitte weiträumig umfahren. Rundfunkdurchsagen beachten!
08:17
Schweregrad:
Severe
Dringlichkeit:
Immediate
Wegen Entschärfung einer Fliegerbombe am heutigen Freitag ab 09:00 Uhr kommt es im Bereich der Straßen "Am Hafen, Steinstraße und Wärderstr. (alle K63) zu Straßensperrungen und in den anliegenden Wohnbereichen zu Evakuierungsmaßnahmen.
Detailinformationen unter www.geesthacht.de
Bürgertelefon: 04152- 131920
Detailinformationen unter www.geesthacht.de
Bürgertelefon: 04152- 131920
Umfahren Sie das betroffene Gebiet weiträumig.
Informieren Sie sich in den Medien, zum Beispiel im Lokalradio.
Meiden Sie das betroffene Gebiet.
Wir informieren Sie, wenn die Gefahr vorüber ist.
Bitte weiträumig umfahren. Rundfunkdurchsagen beachten!
Informieren Sie sich in den Medien, zum Beispiel im Lokalradio.
Meiden Sie das betroffene Gebiet.
Wir informieren Sie, wenn die Gefahr vorüber ist.
Bitte weiträumig umfahren. Rundfunkdurchsagen beachten!
17.12.2020
4 Meldungen
DE-NW-VIE-SE074
2 Meldungen
Allgemein
2 Meldungen
06:10
Schweregrad:
Severe
Dringlichkeit:
Immediate
Dies ist die Entwarnung zur Warnung "Ausfall des Notrufes 112 im Kreis Viersen" vom 17.12.2020 02:28:42 gesendet durch LS Viersen, Kreis (DEU, NW). Die Warnung ist aufgehoben.
Die Erreichbarkeit des Notrufes im Kreis Viersen ist momentan gestört. In dringenden Notfällen wählen Sie bitte die 110 oder 02162-19222.
Die Erreichbarkeit des Notrufes im Kreis Viersen ist momentan gestört. In dringenden Notfällen wählen Sie bitte die 110 oder 02162-19222.
Informieren Sie sich in den Medien, zum Beispiel im Lokalradio.
Informieren Sie Ihre Nachbarn.
Die Störung wird so schnell wie möglich behoben.
Informieren Sie Ihre Nachbarn.
Die Störung wird so schnell wie möglich behoben.
02:28
Schweregrad:
Severe
Dringlichkeit:
Immediate
Die Erreichbarkeit des Notrufes im Kreis Viersen ist momentan gestört. In dringenden Notfällen wählen Sie bitte die 110 oder 02162-19222.
Informieren Sie sich in den Medien, zum Beispiel im Lokalradio.
Informieren Sie Ihre Nachbarn.
Die Störung wird so schnell wie möglich behoben.
Informieren Sie Ihre Nachbarn.
Die Störung wird so schnell wie möglich behoben.
DE-SH-FL-SE100
2 Meldungen
Allgemein
2 Meldungen
03:48
Schweregrad:
Minor
Dringlichkeit:
Immediate
Dies ist die Entwarnung zur Warnung "Störung der Notrufleitung 112 / 110" vom 17.12.2020 03:10:43 gesendet durch LS Harrislee, Kreis (DEU, SH). Die Warnung ist aufgehoben.
Achtung, im gesamten Zuständigkeitsbereich der Leitstelle Nord kann es aufgrund von Störungen im Leitungsnetz der Telekom zu Verzögerungen in der Notrufannahme kommen.
Achtung, im gesamten Zuständigkeitsbereich der Leitstelle Nord kann es aufgrund von Störungen im Leitungsnetz der Telekom zu Verzögerungen in der Notrufannahme kommen.
Informieren Sie sich in den Medien, zum Beispiel im Lokalradio.
Informieren Sie Ihre Nachbarn.
Die Störung wird so schnell wie möglich behoben.
Informieren Sie Ihre Nachbarn.
Die Störung wird so schnell wie möglich behoben.
03:10
Schweregrad:
Minor
Dringlichkeit:
Immediate
Achtung, im gesamten Zuständigkeitsbereich der Leitstelle Nord kann es aufgrund von Störungen im Leitungsnetz der Telekom zu Verzögerungen in der Notrufannahme kommen.
Informieren Sie sich in den Medien, zum Beispiel im Lokalradio.
Informieren Sie Ihre Nachbarn.
Die Störung wird so schnell wie möglich behoben.
Informieren Sie Ihre Nachbarn.
Die Störung wird so schnell wie möglich behoben.
16.12.2020
6 Meldungen
DE-BW-S-W090
1 Meldungen
Gefahreninformation
1 Meldungen
Corona-Verordnung: Verschärfte Maßnahmen gelten seit dem 16. Dezember
12:17
Schweregrad:
Minor
Dringlichkeit:
Immediate
Betroffene Gebiete:
Bundesland: Land Baden-Württemberg
Aufgrund der weiter steigenden Infektionszahlen haben sich Bund und Länder auf weitgehende Maßnahmen verständigt, um eine weitere Eskalation der Infektionen zu verhindern. Daher gilt seit dem 16. Dezember 2020 in Baden-Württemberg die neue Corona-Verordnung.
Mit den Änderungen gelten zu den weiter bestehenden Regelungen der landesweiten Ausgangsbeschränkungen insbesondere die folgenden weiteren Einschränkungen:
++++ Einzelhandel:
Der Betrieb von Einzelhandel, Ladengeschäften und Märkten, mit Ausnahme von Lieferdiensten einschließlich solcher des Online-Handels, wird untersagt.
Von der Untersagung sind ausgenommen und können weiter geöffnet bleiben:
+ der Einzelhandel für Lebensmittel und Getränke einschließlich Direktvermarktern, Metzgereien, Bäckereien und Konditoreien,
+ Wochenmärkte im Sinne des § 67 GewO,
+ Ausgabestellen der Tafeln,
+ Apotheken, Reformhäuser, Drogerien, Sanitätshäuser, Orthopädieschuhtechniker, Hörgeräteakustiker, Optiker, Babyfachmärkte,
+ Tankstellen,
+ Poststellen und Paketdienste, Banken und Sparkassen sowie Reise- und Kundenzentren zum Fahrkartenverkauf im Öffentlichen Verkehr,
+ Reinigungen und Waschsalons,
+ der Zeitschriften- und Zeitungsverkauf,
+ Verkaufsstätten für Tierbedarf und Futtermittelmärkte,
+ der Großhandel,
+ der Verkauf von Weihnachtsbäumen und
+ Kraftfahrzeug-, Landmaschinen- und Fahrradwerkstätten sowie entsprechende Ersatzteilverkaufsstellen.
Die Lieferung und Abholung von Speisen bleiben weiter möglich.
Der Konsum von alkoholischen Getränken im öffentlichen Raum ist in Baden-Württemberg weiterhin untersagt.
++++ Schulen und Kitas:
Die Schulen und Kitas in Baden-Württemberg werden am 16. Dezember 2020 geschlossen. Näheres erfahren Sie hier: https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/presse/pressemitteilung/pid/schliessung-von-schulen-und-kitas-ab-16-dezember
++++ Ausnahmen von den Kontakt- und Ausgangsbeschränkungen über Weihnachten:
Über die Weihnachtstage vom 24. bis 26. Dezember 2020 gibt es Ausnahmen von den Kontakt- und Ausgangsbeschränkungen für private Feiern. Möglich sind Treffen mit bis zu vier über den eigenen Hausstand hinausgehenden Personen aus dem engsten Familienkreis.
Der engste Familienkreis bedeutet:
+ Angehörige desselben Haushaltes.
+ Ehegatten.
+ Unverheiratete Lebenspartner/innen und Partner/innen.
+ Verwandte gerader Linie sowie Geschwister, Geschwisterkinder und deren jeweiligen Haushaltsangehörigen.
+ Kinder der jeweiligen Haushalte bis einschließlich 14 Jahren zählen auch an Weihnachten nicht zur Gesamtpersonenzahl hinzu.
+ In privaten Härtefällen darf eine der vier Personen von außerhalb des engsten Familienkreises stammen.
Die Begrenzung auf maximal zwei Haushalte ist an den Weihnachtstagen für Familientreffen aufgehoben. Für Besuche bei engen Freunden und Bekannten an Weihnachten gilt weiter die Regelung von maximal fünf Personen aus nicht mehr als zwei Haushalten.
++++ Silvester:
Die in Baden-Württemberg geltenden Ausgangs- und Kontaktbeschränkungen gelten auch über den Jahreswechsel. Das Zünden von Pyrotechnik im öffentlichen Raum ist untersagt.
++++ Ausführliche Informationen:
Bitte informieren Sie sich über die geltenden Regelungen und Maßnahmen. Die neue Corona-Verordnung finden Sie auf der Seite der Landesregierung unter: https://baden-wuerttemberg.de/corona-verordnung
Darüber hinaus bietet COREY die Möglichkeit, einzelne Fragen rund um Corona zu stellen: https://im.baden-wuerttemberg.de/de/service/chatbot-corey
++++ Denken Sie dran:
Soweit Sie sich aus triftigen Gründen außerhalb ihrer eigenen Wohnung aufhalten müssen, ist weiterhin, wo immer möglich, zu anderen Personen ein Abstand von mindestens 1,5 m einzuhalten. Es gilt in verschiedenen Bereichen die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung.
++++ Helfen Sie mit!
Bitte tragen Sie mit einem verantwortungsbewussten Verhalten zur Eindämmung der Corona-Pandemie bei. Durch Einhaltung der AHA-Regeln (Abstand + Hygiene + Al
Mit den Änderungen gelten zu den weiter bestehenden Regelungen der landesweiten Ausgangsbeschränkungen insbesondere die folgenden weiteren Einschränkungen:
++++ Einzelhandel:
Der Betrieb von Einzelhandel, Ladengeschäften und Märkten, mit Ausnahme von Lieferdiensten einschließlich solcher des Online-Handels, wird untersagt.
Von der Untersagung sind ausgenommen und können weiter geöffnet bleiben:
+ der Einzelhandel für Lebensmittel und Getränke einschließlich Direktvermarktern, Metzgereien, Bäckereien und Konditoreien,
+ Wochenmärkte im Sinne des § 67 GewO,
+ Ausgabestellen der Tafeln,
+ Apotheken, Reformhäuser, Drogerien, Sanitätshäuser, Orthopädieschuhtechniker, Hörgeräteakustiker, Optiker, Babyfachmärkte,
+ Tankstellen,
+ Poststellen und Paketdienste, Banken und Sparkassen sowie Reise- und Kundenzentren zum Fahrkartenverkauf im Öffentlichen Verkehr,
+ Reinigungen und Waschsalons,
+ der Zeitschriften- und Zeitungsverkauf,
+ Verkaufsstätten für Tierbedarf und Futtermittelmärkte,
+ der Großhandel,
+ der Verkauf von Weihnachtsbäumen und
+ Kraftfahrzeug-, Landmaschinen- und Fahrradwerkstätten sowie entsprechende Ersatzteilverkaufsstellen.
Die Lieferung und Abholung von Speisen bleiben weiter möglich.
Der Konsum von alkoholischen Getränken im öffentlichen Raum ist in Baden-Württemberg weiterhin untersagt.
++++ Schulen und Kitas:
Die Schulen und Kitas in Baden-Württemberg werden am 16. Dezember 2020 geschlossen. Näheres erfahren Sie hier: https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/presse/pressemitteilung/pid/schliessung-von-schulen-und-kitas-ab-16-dezember
++++ Ausnahmen von den Kontakt- und Ausgangsbeschränkungen über Weihnachten:
Über die Weihnachtstage vom 24. bis 26. Dezember 2020 gibt es Ausnahmen von den Kontakt- und Ausgangsbeschränkungen für private Feiern. Möglich sind Treffen mit bis zu vier über den eigenen Hausstand hinausgehenden Personen aus dem engsten Familienkreis.
Der engste Familienkreis bedeutet:
+ Angehörige desselben Haushaltes.
+ Ehegatten.
+ Unverheiratete Lebenspartner/innen und Partner/innen.
+ Verwandte gerader Linie sowie Geschwister, Geschwisterkinder und deren jeweiligen Haushaltsangehörigen.
+ Kinder der jeweiligen Haushalte bis einschließlich 14 Jahren zählen auch an Weihnachten nicht zur Gesamtpersonenzahl hinzu.
+ In privaten Härtefällen darf eine der vier Personen von außerhalb des engsten Familienkreises stammen.
Die Begrenzung auf maximal zwei Haushalte ist an den Weihnachtstagen für Familientreffen aufgehoben. Für Besuche bei engen Freunden und Bekannten an Weihnachten gilt weiter die Regelung von maximal fünf Personen aus nicht mehr als zwei Haushalten.
++++ Silvester:
Die in Baden-Württemberg geltenden Ausgangs- und Kontaktbeschränkungen gelten auch über den Jahreswechsel. Das Zünden von Pyrotechnik im öffentlichen Raum ist untersagt.
++++ Ausführliche Informationen:
Bitte informieren Sie sich über die geltenden Regelungen und Maßnahmen. Die neue Corona-Verordnung finden Sie auf der Seite der Landesregierung unter: https://baden-wuerttemberg.de/corona-verordnung
Darüber hinaus bietet COREY die Möglichkeit, einzelne Fragen rund um Corona zu stellen: https://im.baden-wuerttemberg.de/de/service/chatbot-corey
++++ Denken Sie dran:
Soweit Sie sich aus triftigen Gründen außerhalb ihrer eigenen Wohnung aufhalten müssen, ist weiterhin, wo immer möglich, zu anderen Personen ein Abstand von mindestens 1,5 m einzuhalten. Es gilt in verschiedenen Bereichen die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung.
++++ Helfen Sie mit!
Bitte tragen Sie mit einem verantwortungsbewussten Verhalten zur Eindämmung der Corona-Pandemie bei. Durch Einhaltung der AHA-Regeln (Abstand + Hygiene + Al
Waschen Sie sich regelmäßig und gründlich die Hände.
Schützen Sie sich und Ihre Mitmenschen, indem Sie sich an die empfohlenen Hygienemaßnahmen halten.
Diese finden Sie unter: https://www.infektionsschutz.de
Reduzieren Sie Ihre persönlichen Kontakte.
Schützen Sie sich und Ihre Mitmenschen, indem Sie sich an die empfohlenen Hygienemaßnahmen halten.
Diese finden Sie unter: https://www.infektionsschutz.de
Reduzieren Sie Ihre persönlichen Kontakte.
DE-SN-DD-SE011
2 Meldungen
Allgemein
2 Meldungen
11:18
Schweregrad:
Minor
Dringlichkeit:
Immediate
Dies ist die Entwarnung zur Warnung "Neue Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zum Schutz vor dem Coronavirus " vom 15.12.2020 17:32:23 gesendet durch LZ Land SN (DEU, Dresden). Die Warnung ist aufgehoben.
Die aktuelle sächsische Corona-Schutz-Verordnung ist an die Beschlüsse der Bundeskanzlerin und der Ministerpräsidentinnen und -präsidenten angepasst worden.
Geändert wurden die Kontaktbeschränkungen über die Weihnachtstage: Nun gilt, dass im Zeitraum vom 24. Dezember bis 26. Dezember als Ausnahme Treffen mit vier über den eigenen Hausstand hinausgehenden Personen, zuzüglich Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres, aus dem engsten Familien- und Freundeskreis zugelassen sind. Dies umfasst Ehegatten, Lebenspartner und Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft sowie Verwandten in gerader Linie, Geschwister, Geschwisterkinder und deren jeweilige Haushaltsangehörige. Solche Treffen sind auch zulässig, wenn dies mehr als zwei Hausstände oder fünf Personen ab Vollendung des 14. Lebensjahres bedeutet.
Angesichts des hohen Infektionsgeschehens wird dringend empfohlen, Kontakte in den fünf bis sieben Tagen vor Familientreffen zu Weihnachten auf ein absolutes Minimum zu reduzieren.
Friseure müssen schließen. Der Großhandel, beschränkt auf Gewerbetreibende, darf öffnen.
Das bundesweite Verkaufsverbot von Pyrotechnik vor Silvester regelt der Bund.
Für Krankenhäuser, Alten- und Pflegeheime o.ä. sowie ambulante Pflegedienste wird eine regelmäßige Testung für die Beschäftigten, möglichst zweimal wöchentlich, angeordnet.
Der Anspruch auf Notbetreuung wurde ausgeweitet auf Beschäftigte von Bestattungsunternehmen und Beschäftigte von Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen.
Weitere Details sind im Verordnungstext einsehbar.
Die Rechtsverordnung gilt vom 16. Dezember 2020 bis einschließlich 10. Januar 2021.
Die aktuelle sächsische Corona-Schutz-Verordnung ist an die Beschlüsse der Bundeskanzlerin und der Ministerpräsidentinnen und -präsidenten angepasst worden.
Geändert wurden die Kontaktbeschränkungen über die Weihnachtstage: Nun gilt, dass im Zeitraum vom 24. Dezember bis 26. Dezember als Ausnahme Treffen mit vier über den eigenen Hausstand hinausgehenden Personen, zuzüglich Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres, aus dem engsten Familien- und Freundeskreis zugelassen sind. Dies umfasst Ehegatten, Lebenspartner und Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft sowie Verwandten in gerader Linie, Geschwister, Geschwisterkinder und deren jeweilige Haushaltsangehörige. Solche Treffen sind auch zulässig, wenn dies mehr als zwei Hausstände oder fünf Personen ab Vollendung des 14. Lebensjahres bedeutet.
Angesichts des hohen Infektionsgeschehens wird dringend empfohlen, Kontakte in den fünf bis sieben Tagen vor Familientreffen zu Weihnachten auf ein absolutes Minimum zu reduzieren.
Friseure müssen schließen. Der Großhandel, beschränkt auf Gewerbetreibende, darf öffnen.
Das bundesweite Verkaufsverbot von Pyrotechnik vor Silvester regelt der Bund.
Für Krankenhäuser, Alten- und Pflegeheime o.ä. sowie ambulante Pflegedienste wird eine regelmäßige Testung für die Beschäftigten, möglichst zweimal wöchentlich, angeordnet.
Der Anspruch auf Notbetreuung wurde ausgeweitet auf Beschäftigte von Bestattungsunternehmen und Beschäftigte von Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen.
Weitere Details sind im Verordnungstext einsehbar.
Die Rechtsverordnung gilt vom 16. Dezember 2020 bis einschließlich 10. Januar 2021.
Informieren Sie sich in den Medien, zum Beispiel im Lokalradio.
Den Verordnungstext sowie die weiteren Allgemeinverfügungen, Anordnungen und Regelungen finden Sie im Internet unter coronavirus.sachsen.de.
Bitte verfolgen Sie die Informationen des Freistaates und der Behörden vor Ort beispielsweise in der Presse, im Radio, im Fernsehen sowie auf Facebook, Twitter und Instagram.
Den Verordnungstext sowie die weiteren Allgemeinverfügungen, Anordnungen und Regelungen finden Sie im Internet unter coronavirus.sachsen.de.
Bitte verfolgen Sie die Informationen des Freistaates und der Behörden vor Ort beispielsweise in der Presse, im Radio, im Fernsehen sowie auf Facebook, Twitter und Instagram.
11:15
Schweregrad:
Minor
Dringlichkeit:
Immediate
Die aktuelle sächsische Corona-Schutz-Verordnung ist an die Beschlüsse der Bundeskanzlerin und der Ministerpräsidentinnen und -präsidenten angepasst worden.
Geändert wurden die Kontaktbeschränkungen über die Weihnachtstage: Nun gilt, dass im Zeitraum vom 24. Dezember bis 26. Dezember als Ausnahme Treffen mit vier über den eigenen Hausstand hinausgehenden Personen, zuzüglich Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres, aus dem engsten Familien- und Freundeskreis zugelassen sind. Dies umfasst Ehegatten, Lebenspartner und Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft sowie Verwandten in gerader Linie, Geschwister, Geschwisterkinder und deren jeweilige Haushaltsangehörige. Solche Treffen sind auch zulässig, wenn dies mehr als zwei Hausstände oder fünf Personen ab Vollendung des 14. Lebensjahres bedeutet.
Angesichts des hohen Infektionsgeschehens wird dringend empfohlen, Kontakte in den fünf bis sieben Tagen vor Familientreffen zu Weihnachten auf ein absolutes Minimum zu reduzieren.
Friseure müssen schließen. Der Großhandel, beschränkt auf Gewerbetreibende, darf öffnen.
Das bundesweite Verkaufsverbot von Pyrotechnik vor Silvester regelt der Bund.
Für Alten- und Pflegeheime sowie ambulante Pflegedienste wird eine regelmäßige Testung für die Beschäftigten, möglichst zweimal wöchentlich, angeordnet.
Der Anspruch auf Notbetreuung wurde ausgeweitet auf Beschäftigte von Bestattungsunternehmen und Beschäftigte von Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen.
Weitere Details sind im Verordnungstext einsehbar.
Die Rechtsverordnung gilt vom 16. Dezember 2020 bis einschließlich 10. Januar 2021.
Geändert wurden die Kontaktbeschränkungen über die Weihnachtstage: Nun gilt, dass im Zeitraum vom 24. Dezember bis 26. Dezember als Ausnahme Treffen mit vier über den eigenen Hausstand hinausgehenden Personen, zuzüglich Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres, aus dem engsten Familien- und Freundeskreis zugelassen sind. Dies umfasst Ehegatten, Lebenspartner und Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft sowie Verwandten in gerader Linie, Geschwister, Geschwisterkinder und deren jeweilige Haushaltsangehörige. Solche Treffen sind auch zulässig, wenn dies mehr als zwei Hausstände oder fünf Personen ab Vollendung des 14. Lebensjahres bedeutet.
Angesichts des hohen Infektionsgeschehens wird dringend empfohlen, Kontakte in den fünf bis sieben Tagen vor Familientreffen zu Weihnachten auf ein absolutes Minimum zu reduzieren.
Friseure müssen schließen. Der Großhandel, beschränkt auf Gewerbetreibende, darf öffnen.
Das bundesweite Verkaufsverbot von Pyrotechnik vor Silvester regelt der Bund.
Für Alten- und Pflegeheime sowie ambulante Pflegedienste wird eine regelmäßige Testung für die Beschäftigten, möglichst zweimal wöchentlich, angeordnet.
Der Anspruch auf Notbetreuung wurde ausgeweitet auf Beschäftigte von Bestattungsunternehmen und Beschäftigte von Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen.
Weitere Details sind im Verordnungstext einsehbar.
Die Rechtsverordnung gilt vom 16. Dezember 2020 bis einschließlich 10. Januar 2021.
Informieren Sie sich in den Medien, zum Beispiel im Lokalradio.
Den Verordnungstext sowie die weiteren Allgemeinverfügungen, Anordnungen und Regelungen finden Sie im Internet unter coronavirus.sachsen.de.
Bitte verfolgen Sie die Informationen des Freistaates und der Behörden vor Ort beispielsweise in der Presse, im Radio, im Fernsehen sowie auf Facebook, Twitter und Instagram.
Den Verordnungstext sowie die weiteren Allgemeinverfügungen, Anordnungen und Regelungen finden Sie im Internet unter coronavirus.sachsen.de.
Bitte verfolgen Sie die Informationen des Freistaates und der Behörden vor Ort beispielsweise in der Presse, im Radio, im Fernsehen sowie auf Facebook, Twitter und Instagram.
DE-TH-HIG-W111
2 Meldungen
Allgemein
2 Meldungen
10:53
Schweregrad:
Minor
Dringlichkeit:
Immediate
Dies ist die Entwarnung zur Warnung "Ausfall Notruf 112" vom 16.12.2020 10:14:30 gesendet durch LS Eichsfeld vS/E, Kreis (DEU, TH, Heiligenstadt). Die Warnung ist aufgehoben.
Im Landkreis Eichsfeld ist der Notruf 112 ausgefallen. Wir informieren Sie, wenn die Störung behoben wurde. Die Leitstelle ist über 03606-5066780 erreichbar!
Im Landkreis Eichsfeld ist der Notruf 112 ausgefallen. Wir informieren Sie, wenn die Störung behoben wurde. Die Leitstelle ist über 03606-5066780 erreichbar!
Informieren Sie sich in den Medien, zum Beispiel im Lokalradio.
10:14
Schweregrad:
Minor
Dringlichkeit:
Immediate
Im Landkreis Eichsfeld ist der Notruf 112 ausgefallen. Wir informieren Sie, wenn die Störung behoben wurde. Die Leitstelle ist über 03606-5066780 erreichbar!
Informieren Sie sich in den Medien, zum Beispiel im Lokalradio.
DE-NW-D-SE020
1 Meldungen
Gefahreninformation
1 Meldungen
Coronavirus: Information des Landes Nordrhein-Westfalen
08:07
Schweregrad:
Minor
Dringlichkeit:
Immediate
Betroffene Gebiete:
Bundesland: Land Nordrhein-Westfalen
Bis zunächst 10. Januar 2021 werden die Corona-Regelungen zur weiteren Eindämmung des Infektionsgeschehens in Nordrhein-Westfalen verschärft.
Alle Regeln, den genauen Wortlaut der Coronaschutzverordnung und Antworten auf häufig gestellte Fragen finden Sie unter www.land.nrw/corona .
Ab 16. Dezember 2020 gelten folgende Regelungen:
Kontaktbeschränkungen:
Treffen sind weiterhin nur mit den Angehörigen des eigenen und eines weiteren Hausstandes - bis maximal fünf Personen - gestattet. Kinder bis einschließlich 14 Jahren werden nicht mitgezählt.
Handel
Grundsätzlich wird der Einzelhandel geschlossen.
Geöffnet bleiben nur Läden für Güter des täglichen Bedarfs, wie Lebensmitteleinzelhandel (auch Wochenmärkte), Apotheken, Sanitätshäuser und Drogerien. Darüber hinaus dürfen Tankstellen, Banken und Sparkassen, Poststellen und Kioske geöffnet bleiben.
Der Verkauf von alkoholischen Getränken zwischen 23 Uhr und 6 Uhr ist ebenso untersagt wie der Verzehr von alkoholischen Getränken im öffentlichen Raum unabhängig von der Uhrzeit.
Der Verkauf von Feuerwerkskörpern und anderer Pyrotechnik ist verboten. (Hinweis: Dies wird vom Bund geregelt.)
Dienstleistungen
Dienstleistungen und Handwerksleistungen, bei denen ein Mindestabstand von 1,5 Metern zum Kunden nicht eingehalten werden kann (insbesondere Kosmetik, Nagelstudios, Maniküre, auch Friseure), sind untersagt. Davon ausgenommen bleiben medizinisch notwendige Leistungen von zum Beispiel Physio- oder Ergotherapeuten, Hebammen, medizinischen Fußpflegern, Optikern und Hörgeräteakustikern.
Sonstige Handwerker- und Dienstleistungen, die den Mindestabstand einhalten und nicht ausdrücklich verboten sind, bleiben zulässig.
Pflegeheime
In Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen werden die Test- und Hygieneregeln nochmal verschärft. Besucher müssen grundsätzlich FFP2-Masken tragen. Ihnen soll soweit möglich vor dem Besuch ein Schnelltest empfohlen und angeboten werden. Beschäftigte müssen alle drei Tage getestet werden und beim direkten Kontakt etwa mit Pflegebedürftigen ebenfalls FFP2-Masken tragen. Auch Bewohnerinnen und Bewohner sind regelmäßig zu testen.
Sport, Freizeit, Reisen
Der Freizeit- und Amateursportbetrieb ist wie im Frühjahr auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen, Fitnessstudios, Schwimmbädern und ähnlichen Einrichtungen unzulässig. Das gilt auch für Individualsportarten in Sporteinrichtungen/-vereinen, wie Tennis oder Golf.
Joggen, Walken oder Fahrradfahren bleibt unter Einhaltung der Kontaktbeschränkungen möglich.
Übernachtungsangebote zu privaten Zwecken sind untersagt. Damit bleiben nur beruflich veranlasste Übernachtungen zulässig.
Versammlungen und Veranstaltungen
Versammlungen und Veranstaltungen sind grundsätzlich bis auf Weiteres untersagt.
Ausnahmen gibt es etwa für Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz. Auch diese dürfen aber am 31. Dezember 2020 und am 01. Januar 2021 nicht stattfinden.
Alle Regeln, den genauen Wortlaut der Coronaschutzverordnung und Antworten auf häufig gestellte Fragen finden Sie unter www.land.nrw/corona .
Ab 16. Dezember 2020 gelten folgende Regelungen:
Kontaktbeschränkungen:
Treffen sind weiterhin nur mit den Angehörigen des eigenen und eines weiteren Hausstandes - bis maximal fünf Personen - gestattet. Kinder bis einschließlich 14 Jahren werden nicht mitgezählt.
Handel
Grundsätzlich wird der Einzelhandel geschlossen.
Geöffnet bleiben nur Läden für Güter des täglichen Bedarfs, wie Lebensmitteleinzelhandel (auch Wochenmärkte), Apotheken, Sanitätshäuser und Drogerien. Darüber hinaus dürfen Tankstellen, Banken und Sparkassen, Poststellen und Kioske geöffnet bleiben.
Der Verkauf von alkoholischen Getränken zwischen 23 Uhr und 6 Uhr ist ebenso untersagt wie der Verzehr von alkoholischen Getränken im öffentlichen Raum unabhängig von der Uhrzeit.
Der Verkauf von Feuerwerkskörpern und anderer Pyrotechnik ist verboten. (Hinweis: Dies wird vom Bund geregelt.)
Dienstleistungen
Dienstleistungen und Handwerksleistungen, bei denen ein Mindestabstand von 1,5 Metern zum Kunden nicht eingehalten werden kann (insbesondere Kosmetik, Nagelstudios, Maniküre, auch Friseure), sind untersagt. Davon ausgenommen bleiben medizinisch notwendige Leistungen von zum Beispiel Physio- oder Ergotherapeuten, Hebammen, medizinischen Fußpflegern, Optikern und Hörgeräteakustikern.
Sonstige Handwerker- und Dienstleistungen, die den Mindestabstand einhalten und nicht ausdrücklich verboten sind, bleiben zulässig.
Pflegeheime
In Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen werden die Test- und Hygieneregeln nochmal verschärft. Besucher müssen grundsätzlich FFP2-Masken tragen. Ihnen soll soweit möglich vor dem Besuch ein Schnelltest empfohlen und angeboten werden. Beschäftigte müssen alle drei Tage getestet werden und beim direkten Kontakt etwa mit Pflegebedürftigen ebenfalls FFP2-Masken tragen. Auch Bewohnerinnen und Bewohner sind regelmäßig zu testen.
Sport, Freizeit, Reisen
Der Freizeit- und Amateursportbetrieb ist wie im Frühjahr auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen, Fitnessstudios, Schwimmbädern und ähnlichen Einrichtungen unzulässig. Das gilt auch für Individualsportarten in Sporteinrichtungen/-vereinen, wie Tennis oder Golf.
Joggen, Walken oder Fahrradfahren bleibt unter Einhaltung der Kontaktbeschränkungen möglich.
Übernachtungsangebote zu privaten Zwecken sind untersagt. Damit bleiben nur beruflich veranlasste Übernachtungen zulässig.
Versammlungen und Veranstaltungen
Versammlungen und Veranstaltungen sind grundsätzlich bis auf Weiteres untersagt.
Ausnahmen gibt es etwa für Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz. Auch diese dürfen aber am 31. Dezember 2020 und am 01. Januar 2021 nicht stattfinden.
Informieren Sie sich in den Medien, zum Beispiel im Lokalradio.
Reduzieren Sie die Kontakte auf ein Minimum.
Befolgen Sie die AHA-Regeln: Halten Sie Abstand. Waschen Sie regelmäßig Ihre Hände. Tragen Sie einen Mund-Nasen-Schutz.
Benutzen Sie die Corona-Warn-App.
Lüften Sie regelmäßig.
Bitte verfolgen Sie die Informationen des Landes Nordrhein-Westfalen und der Behörden vor Ort, beispielsweise in der Presse, im Radio, im Fernsehen sowie die Auftritte des Landes auf Facebook, Twitter und Instagram.
Den Text der Coronaschutzverordnung sowie weitere aktuelle Corona-Informationen finden Sie unter www.land.nrw/corona .
Reduzieren Sie die Kontakte auf ein Minimum.
Befolgen Sie die AHA-Regeln: Halten Sie Abstand. Waschen Sie regelmäßig Ihre Hände. Tragen Sie einen Mund-Nasen-Schutz.
Benutzen Sie die Corona-Warn-App.
Lüften Sie regelmäßig.
Bitte verfolgen Sie die Informationen des Landes Nordrhein-Westfalen und der Behörden vor Ort, beispielsweise in der Presse, im Radio, im Fernsehen sowie die Auftritte des Landes auf Facebook, Twitter und Instagram.
Den Text der Coronaschutzverordnung sowie weitere aktuelle Corona-Informationen finden Sie unter www.land.nrw/corona .
15.12.2020
7 Meldungen
DE-NW-SU-SE057
2 Meldungen
Allgemein
2 Meldungen
22:31
Schweregrad:
Severe
Dringlichkeit:
Immediate
Dies ist die Entwarnung zur Warnung "Brand (Ausbreitung Brandrauch)" vom 15.12.2020 20:18:44 gesendet durch LS Rhein-Sieg-Kreis (DEU, NW, Siegburg). Die Warnung ist aufgehoben.
Im Bereich Bad Honnef-Innenstadt/Rommersdorf kommt es aufgrund eines Gebäudebrandes zur Ausbreitung von Brandrauch. Es wird daher vor möglichen Gesundheitsgefahren gewarnt.
Im Bereich Bad Honnef-Innenstadt/Rommersdorf kommt es aufgrund eines Gebäudebrandes zur Ausbreitung von Brandrauch. Es wird daher vor möglichen Gesundheitsgefahren gewarnt.
Meiden Sie das betroffene Gebiet.
Schließen Sie Fenster und Türen und schalten Sie Lüftungen und Klimaanlagen ab.
Schalten Sie Rundfunk und Fernsehen an. Informieren Sie sich über alle verfügbaren Medien.
Bitte schließen Sie sofort Fenster und Türen. Schalten Sie Lüftungs- und Klimaanlagen ab.
Blockieren Sie nicht den Notruf von Feuerwehr und Polizei durch Nachfragen!
Schließen Sie Fenster und Türen und schalten Sie Lüftungen und Klimaanlagen ab.
Schalten Sie Rundfunk und Fernsehen an. Informieren Sie sich über alle verfügbaren Medien.
Bitte schließen Sie sofort Fenster und Türen. Schalten Sie Lüftungs- und Klimaanlagen ab.
Blockieren Sie nicht den Notruf von Feuerwehr und Polizei durch Nachfragen!
20:18
Schweregrad:
Severe
Dringlichkeit:
Immediate
Im Bereich Bad Honnef-Innenstadt/Rommersdorf kommt es aufgrund eines Gebäudebrandes zur Ausbreitung von Brandrauch. Es wird daher vor möglichen Gesundheitsgefahren gewarnt.
Meiden Sie das betroffene Gebiet.
Schließen Sie Fenster und Türen und schalten Sie Lüftungen und Klimaanlagen ab.
Schalten Sie Rundfunk und Fernsehen an. Informieren Sie sich über alle verfügbaren Medien.
Bitte schließen Sie sofort Fenster und Türen. Schalten Sie Lüftungs- und Klimaanlagen ab.
Blockieren Sie nicht den Notruf von Feuerwehr und Polizei durch Nachfragen!
Schließen Sie Fenster und Türen und schalten Sie Lüftungen und Klimaanlagen ab.
Schalten Sie Rundfunk und Fernsehen an. Informieren Sie sich über alle verfügbaren Medien.
Bitte schließen Sie sofort Fenster und Türen. Schalten Sie Lüftungs- und Klimaanlagen ab.
Blockieren Sie nicht den Notruf von Feuerwehr und Polizei durch Nachfragen!
DE-SN-DD-SE011
1 Meldungen
Allgemein
1 Meldungen
17:32
Schweregrad:
Minor
Dringlichkeit:
Immediate
Die aktuelle sächsische Corona-Schutz-Verordnung ist an die Beschlüsse der Bundeskanzlerin und der Ministerpräsidentinnen und -präsidenten angepasst worden.
Geändert wurden die Kontaktbeschränkungen über die Weihnachtstage: Nun gilt, dass im Zeitraum vom 24. Dezember bis 26. Dezember als Ausnahme Treffen mit vier über den eigenen Hausstand hinausgehenden Personen, zuzüglich Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres, aus dem engsten Familien- und Freundeskreis zugelassen sind. Dies umfasst Ehegatten, Lebenspartner und Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft sowie Verwandten in gerader Linie, Geschwister, Geschwisterkinder und deren jeweilige Haushaltsangehörige. Solche Treffen sind auch zulässig, wenn dies mehr als zwei Hausstände oder fünf Personen ab Vollendung des 14. Lebensjahres bedeutet.
Angesichts des hohen Infektionsgeschehens wird dringend empfohlen, Kontakte in den fünf bis sieben Tagen vor Familientreffen zu Weihnachten auf ein absolutes Minimum zu reduzieren.
Friseure müssen schließen. Der Großhandel, beschränkt auf Gewerbetreibende, darf öffnen.
Das bundesweite Verkaufsverbot von Pyrotechnik vor Silvester regelt der Bund.
Für Krankenhäuser, Alten- und Pflegeheime o.ä. sowie ambulante Pflegedienste wird eine regelmäßige Testung für die Beschäftigten, möglichst zweimal wöchentlich, angeordnet.
Der Anspruch auf Notbetreuung wurde ausgeweitet auf Beschäftigte von Bestattungsunternehmen und Beschäftigte von Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen.
Weitere Details sind im Verordnungstext einsehbar.
Die Rechtsverordnung gilt vom 16. Dezember 2020 bis einschließlich 10. Januar 2021.
Geändert wurden die Kontaktbeschränkungen über die Weihnachtstage: Nun gilt, dass im Zeitraum vom 24. Dezember bis 26. Dezember als Ausnahme Treffen mit vier über den eigenen Hausstand hinausgehenden Personen, zuzüglich Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres, aus dem engsten Familien- und Freundeskreis zugelassen sind. Dies umfasst Ehegatten, Lebenspartner und Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft sowie Verwandten in gerader Linie, Geschwister, Geschwisterkinder und deren jeweilige Haushaltsangehörige. Solche Treffen sind auch zulässig, wenn dies mehr als zwei Hausstände oder fünf Personen ab Vollendung des 14. Lebensjahres bedeutet.
Angesichts des hohen Infektionsgeschehens wird dringend empfohlen, Kontakte in den fünf bis sieben Tagen vor Familientreffen zu Weihnachten auf ein absolutes Minimum zu reduzieren.
Friseure müssen schließen. Der Großhandel, beschränkt auf Gewerbetreibende, darf öffnen.
Das bundesweite Verkaufsverbot von Pyrotechnik vor Silvester regelt der Bund.
Für Krankenhäuser, Alten- und Pflegeheime o.ä. sowie ambulante Pflegedienste wird eine regelmäßige Testung für die Beschäftigten, möglichst zweimal wöchentlich, angeordnet.
Der Anspruch auf Notbetreuung wurde ausgeweitet auf Beschäftigte von Bestattungsunternehmen und Beschäftigte von Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen.
Weitere Details sind im Verordnungstext einsehbar.
Die Rechtsverordnung gilt vom 16. Dezember 2020 bis einschließlich 10. Januar 2021.
Informieren Sie sich in den Medien, zum Beispiel im Lokalradio.
Den Verordnungstext sowie die weiteren Allgemeinverfügungen, Anordnungen und Regelungen finden Sie im Internet unter coronavirus.sachsen.de.
Bitte verfolgen Sie die Informationen des Freistaates und der Behörden vor Ort beispielsweise in der Presse, im Radio, im Fernsehen sowie auf Facebook, Twitter und Instagram.
Den Verordnungstext sowie die weiteren Allgemeinverfügungen, Anordnungen und Regelungen finden Sie im Internet unter coronavirus.sachsen.de.
Bitte verfolgen Sie die Informationen des Freistaates und der Behörden vor Ort beispielsweise in der Presse, im Radio, im Fernsehen sowie auf Facebook, Twitter und Instagram.
DE-NI-STD-SE029
2 Meldungen
Allgemein
2 Meldungen
12:50
Schweregrad:
Minor
Dringlichkeit:
Immediate
Dies ist die Entwarnung zur Warnung "Großbrand in Lingen (Ems)" vom 15.12.2020 06:21:43 gesendet durch LS Stade 1, Land NI Red. 1 (DEU, NI). Die Warnung ist aufgehoben.
Es besteht keine Gefahr mehr für die Bevölkerung.
Es besteht keine Gefahr mehr für die Bevölkerung.
Meiden Sie das betroffene Gebiet.
Informieren Sie sich in den Medien, zum Beispiel im Lokalradio.
Schließen Sie Fenster und Türen und schalten Sie Lüftungen und Klimaanlagen ab.
Informieren Sie sich in den Medien, zum Beispiel im Lokalradio.
Schließen Sie Fenster und Türen und schalten Sie Lüftungen und Klimaanlagen ab.
06:21
Schweregrad:
Minor
Dringlichkeit:
Immediate
Auf Grund eines Großbrandes sollten im gesamten Stadtgebiet Lingen Fenster und Türen geschlossen gehalten und automatische Lüftungsanlagen deaktiviert werden.
Meiden Sie das betroffene Gebiet.
Informieren Sie sich in den Medien, zum Beispiel im Lokalradio.
Schließen Sie Fenster und Türen und schalten Sie Lüftungen und Klimaanlagen ab.
Informieren Sie sich in den Medien, zum Beispiel im Lokalradio.
Schließen Sie Fenster und Türen und schalten Sie Lüftungen und Klimaanlagen ab.
DE-BW-KA-W138
2 Meldungen
Allgemein
2 Meldungen
12:45
Schweregrad:
Minor
Dringlichkeit:
Immediate
Dies ist die Entwarnung zur Warnung "Fehlauslösung Sirene" vom 15.12.2020 10:30:39 gesendet durch LS Karlsruhe vS/E, Kreis (DEU, BW). Die Warnung ist aufgehoben.
Im Bereich Karlsruhe kam es heute Vormittag 15.12.2020 gegen 10 Uhr zu einer Fehlauslösung einer Sirene.
Es besteht und bestand zu keiner Zeit eine Gefahr für die Bevölkerung.
Im Bereich Karlsruhe kam es heute Vormittag 15.12.2020 gegen 10 Uhr zu einer Fehlauslösung einer Sirene.
Es besteht und bestand zu keiner Zeit eine Gefahr für die Bevölkerung.
Es besteht keine Gefahr.
10:30
Schweregrad:
Minor
Dringlichkeit:
Immediate
Im Bereich Karlsruhe kam es heute Vormittag 15.12.2020 gegen 10 Uhr zu einer Fehlauslösung einer Sirene.
Es besteht und bestand zu keiner Zeit eine Gefahr für die Bevölkerung.
Es besteht und bestand zu keiner Zeit eine Gefahr für die Bevölkerung.
Es besteht keine Gefahr.
14.12.2020
3 Meldungen
DE-NW-PB-SE093
1 Meldungen
Allgemein
1 Meldungen
19:37
Schweregrad:
Minor
Dringlichkeit:
Immediate
Dies ist die Entwarnung zur Warnung "Geruchsbelästigung in Salzkotten Ortsteil Mantinghausen" vom 13.12.2020 11:48:03 gesendet durch LS Paderborn, Kreis (DEU, NW, Büren). Die Warnung ist aufgehoben.
Es folgt eine wichtige Information der Leitstelle Kreis Paderborn
Durch ein Schadensereignis kommt es im Bereich Gemeinde Salzkotten Ortsteil Mantinghausen zu einer Geruchsbelästigung.
Halten Sie die Notrufnummern von Feuerwehr und Polizei für Notrufe frei.
Schließen sie Fenster und Türen und stellen sie Klimaanlagen und Lüftungsanlagen aus.
Es folgt eine wichtige Information der Leitstelle Kreis Paderborn
Durch ein Schadensereignis kommt es im Bereich Gemeinde Salzkotten Ortsteil Mantinghausen zu einer Geruchsbelästigung.
Halten Sie die Notrufnummern von Feuerwehr und Polizei für Notrufe frei.
Schließen sie Fenster und Türen und stellen sie Klimaanlagen und Lüftungsanlagen aus.
Es besteht keine Gefahr.
Bei Bedarf Türen und Fenster schließen
Bei Bedarf Türen und Fenster schließen
DE-BW-KN-W131
1 Meldungen
Gefahreninformation
1 Meldungen
Coronavirus im Landkreis Konstanz
18:50
Schweregrad:
Minor
Dringlichkeit:
Immediate
Betroffene Gebiete:
Landkreis/Stadt: Landkreis Konstanz
Der Landkreis Konstanz hat am Samstag, 24.10.2020, die Grenze von 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner in sieben Tagen erstmals überschritten, daher erlässt das Landratsamt eine Allgemeinverfügung. Die darin genannten Maßnahmen sind mit sofortiger Wirkung gültig. Die Allgemeinverfügung ist einsehbar auf der unten genannten Homepage des Landratsamtes Service und Verwaltung Amtliche Bekanntmachungen.
Für seine Bürgerinnen und Bürger hat das Landratsamt zum Thema Coronavirus eine Telefon-Hotline unter 07531/800-7777 eingerichtet.
Diese ist werktags von Montag bis Freitag von 8 bis 17 Uhr sowie am Samstag zwischen 8 und 12 Uhr erreichbar. Sonntags sowie an Feiertagen ist die Hotline nicht besetzt.
Im Landkreis Konstanz gibt es zwei Abstrichzentren (AZ), an denen sich folgende
beschwerdefreie Personen testen lassen können:
- Reiserückkehrende aus Risikogebieten
- Personen, die über die Corona-Warnapp kontaktiert wurden
- Erzieherinnen und Erzieher sowie Lehrkräfte gemäß der Teststrategie des
Landes Baden-Württembergs
- Kontaktpersonen der Kategorie 1
Das AZ in Singen befindet sich am Klinikum Singen (ehemaliges Pförtnerhaus im
Eingang des Parks) und ist von Montag bis Freitag von 12 – 16 Uhr geöffnet.
Termine für das AZ in Singen werden von Montag bis Freitag von 9 bis 12 Uhr unter der
Nummer 07531 800-2480 vergeben.
Das AZ in Konstanz befindet sich am Klinikum Konstanz (Altbau) und ist von Montag
bis Freitag von 14 – 16 Uhr geöffnet. Eine Terminvergabe ist nicht erforderlich.
Bei Anzeichen einer Coronavireninfektion wenden Sie sich unbedingt telefonisch an Ihren Hausarzt. Krankenhäuser und die Notfallpraxen sind keine Anlaufstellen für Corona-Abstriche.
Weitere Informationen zum Thema Coronavirus im Landkreis Konstanz erhalten Sie unter der unten genannten Internetseite.
Sind Sie unsicher, ob Sie mit COVID-19 infiziert sein könnten? Dann beantworten Sie 3 Fragen und ermitteln so Ihr persönliches COVID-19-Risiko. Den Test hierfür finden Sie auf unserer unten genannten Internetseite.
Für seine Bürgerinnen und Bürger hat das Landratsamt zum Thema Coronavirus eine Telefon-Hotline unter 07531/800-7777 eingerichtet.
Diese ist werktags von Montag bis Freitag von 8 bis 17 Uhr sowie am Samstag zwischen 8 und 12 Uhr erreichbar. Sonntags sowie an Feiertagen ist die Hotline nicht besetzt.
Im Landkreis Konstanz gibt es zwei Abstrichzentren (AZ), an denen sich folgende
beschwerdefreie Personen testen lassen können:
- Reiserückkehrende aus Risikogebieten
- Personen, die über die Corona-Warnapp kontaktiert wurden
- Erzieherinnen und Erzieher sowie Lehrkräfte gemäß der Teststrategie des
Landes Baden-Württembergs
- Kontaktpersonen der Kategorie 1
Das AZ in Singen befindet sich am Klinikum Singen (ehemaliges Pförtnerhaus im
Eingang des Parks) und ist von Montag bis Freitag von 12 – 16 Uhr geöffnet.
Termine für das AZ in Singen werden von Montag bis Freitag von 9 bis 12 Uhr unter der
Nummer 07531 800-2480 vergeben.
Das AZ in Konstanz befindet sich am Klinikum Konstanz (Altbau) und ist von Montag
bis Freitag von 14 – 16 Uhr geöffnet. Eine Terminvergabe ist nicht erforderlich.
Bei Anzeichen einer Coronavireninfektion wenden Sie sich unbedingt telefonisch an Ihren Hausarzt. Krankenhäuser und die Notfallpraxen sind keine Anlaufstellen für Corona-Abstriche.
Weitere Informationen zum Thema Coronavirus im Landkreis Konstanz erhalten Sie unter der unten genannten Internetseite.
Sind Sie unsicher, ob Sie mit COVID-19 infiziert sein könnten? Dann beantworten Sie 3 Fragen und ermitteln so Ihr persönliches COVID-19-Risiko. Den Test hierfür finden Sie auf unserer unten genannten Internetseite.
Informieren Sie sich in den Medien, zum Beispiel im Lokalradio.
Waschen Sie sich regelmäßig und gründlich die Hände.
Vermeiden Sie Körperkontakt mit anderen Personen wie Begrüßungsküsse und Händeschütteln.
Folgende Maßnahmen empfehlen das Gesundheitsamt des Landkreises Konstanz und der Gesundheitsverbund Landkreis Konstanz, um Ansteckungen so gering wie möglich zu halten:
+++ Häufig und gründlich Hände waschen
+++ Hände schütteln vermeiden
+++ In Taschentuch oder Armbeuge husten und niesen
+++ Abstand halten
+++ Bitte halten Sie sich an die gesetzlichen Regelungen zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes, um Ihre Mitmenschen zu schützen
+++ Bei Grippesymptomen wie Fieber und Husten zu Hause bleiben
+++ Nur nach telefonischer Anmeldung in Arztpraxis oder Notfallambulanz gehen
Waschen Sie sich regelmäßig und gründlich die Hände.
Vermeiden Sie Körperkontakt mit anderen Personen wie Begrüßungsküsse und Händeschütteln.
Folgende Maßnahmen empfehlen das Gesundheitsamt des Landkreises Konstanz und der Gesundheitsverbund Landkreis Konstanz, um Ansteckungen so gering wie möglich zu halten:
+++ Häufig und gründlich Hände waschen
+++ Hände schütteln vermeiden
+++ In Taschentuch oder Armbeuge husten und niesen
+++ Abstand halten
+++ Bitte halten Sie sich an die gesetzlichen Regelungen zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes, um Ihre Mitmenschen zu schützen
+++ Bei Grippesymptomen wie Fieber und Husten zu Hause bleiben
+++ Nur nach telefonischer Anmeldung in Arztpraxis oder Notfallambulanz gehen
DE-NI-STD-SE029
1 Meldungen
Allgemein
1 Meldungen
14:30
Schweregrad:
Minor
Dringlichkeit:
Immediate
Im Landkreis Stade wurde die 7-Tages-Inzidenz von 100 Corona Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner/innen überschritten. Damit gelten die entsprechenden eingeschränkten Bestimmungen der Verordnung des Landes Niedersachsen sowie der Allgemeinverfügung des Landkreises Stade.
Nähere Informationen erhalten Sie auf der Homepage des Landkreises Stade oder des Landes Niedersachsen.
Nähere Informationen erhalten Sie auf der Homepage des Landkreises Stade oder des Landes Niedersachsen.
Informieren Sie sich in den Medien, zum Beispiel im Lokalradio.
Wir informieren Sie, wenn die Gefahr vorüber ist.
Waschen Sie sich regelmäßig und gründlich die Hände.
Halten Sie mindestens einen Meter Abstand zu Gesprächspartnern.
Vermeiden Sie Körperkontakt mit anderen Personen wie Begrüßungsküsse und Händeschütteln.
Vermeiden Sie Aktivitäten in der Gruppe wie Teamsportarten.
Wir informieren Sie, wenn die Gefahr vorüber ist.
Waschen Sie sich regelmäßig und gründlich die Hände.
Halten Sie mindestens einen Meter Abstand zu Gesprächspartnern.
Vermeiden Sie Körperkontakt mit anderen Personen wie Begrüßungsküsse und Händeschütteln.
Vermeiden Sie Aktivitäten in der Gruppe wie Teamsportarten.
13.12.2020
2 Meldungen
DE-NW-PB-SE093
1 Meldungen
Allgemein
1 Meldungen
11:48
Schweregrad:
Minor
Dringlichkeit:
Immediate
Es folgt eine wichtige Information der Leitstelle Kreis Paderborn
Durch ein Schadensereignis kommt es im Bereich Gemeinde Salzkotten Ortsteil Mantinghausen zu einer Geruchsbelästigung.
Halten Sie die Notrufnummern von Feuerwehr und Polizei für Notrufe frei.
Schließen sie Fenster und Türen und stellen sie Klimaanlagen und Lüftungsanlagen aus.
Durch ein Schadensereignis kommt es im Bereich Gemeinde Salzkotten Ortsteil Mantinghausen zu einer Geruchsbelästigung.
Halten Sie die Notrufnummern von Feuerwehr und Polizei für Notrufe frei.
Schließen sie Fenster und Türen und stellen sie Klimaanlagen und Lüftungsanlagen aus.
Es besteht keine Gefahr.
Bei Bedarf Türen und Fenster schließen
Bei Bedarf Türen und Fenster schließen
DE-BY-IN-W139
1 Meldungen
Allgemein
1 Meldungen
09:02
Schweregrad:
Minor
Dringlichkeit:
Immediate
Im Landkreis Neuburg-Schrobenhausen wurde am Sonntag, 13.12.2020 die 7-Tage-Inzidenz von 200 überschritten. Laut RKI beträgt der Wert 203,5.
Damit treten ab 14.12.2020 erweiterte Maßnahmen im Landkreis Neuburg-Schrobenhausen in Kraft. Diese sind in der 10. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung festgelegt und auf der Homepage des Landratsamtes Neuburg-Schrobenhausen veröffentlicht.
Damit treten ab 14.12.2020 erweiterte Maßnahmen im Landkreis Neuburg-Schrobenhausen in Kraft. Diese sind in der 10. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung festgelegt und auf der Homepage des Landratsamtes Neuburg-Schrobenhausen veröffentlicht.
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